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   BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92   

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BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92 (https://dejure.org/1994,684)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1994 - XII ZR 215/92 (https://dejure.org/1994,684)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1994 - XII ZR 215/92 (https://dejure.org/1994,684)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1530
  • MDR 1994, 1013
  • FamRZ 1994, 696
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, die dem Vergleich vom 6. September 1989 zugrunde lagen, geändert: Ein Betreuungsbedarf kommt für den nunmehr volljährigen Kläger kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 = FamRZ 1988, 159, 162).

    Ob an jener seinerzeit in einem Einzelfall vertretenen Auffassung grundsätzlich festgehalten werden sollte, hat der Senat in späteren Entscheidungen dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 1988 aaO = BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 Betreuungsfortsetzung 1; vom 4. November 1987 aaO).

    Dem trägt die gesetzliche Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in praktikabel pauschalierender Weise für die gesamte Dauer der Minderjährigkeit unter Einschluß auch der letzten Jahre vor Vollendung des 18. Lebensjahres Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO S. 160, 161 f).

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Gewisse Betreuungsleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, die Mutter dem volljährigen Kind noch erbringt, stellen sich üblicherweise als freiwillige Leistungen oder als solche Leistungen dar, die im Einvernehmen mit dem Kind bei der Bemessung des Haftungsanteils der Mutter zu berücksichtigen sind (vgl. Staudinger/Kappe BGB 12. Aufl. Rdn. 23; auch Senatsurteile vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 = FamRZ 1988, 1039, 1041; vom 6. November 1985 aaO S. 152).

    Ob an jener seinerzeit in einem Einzelfall vertretenen Auffassung grundsätzlich festgehalten werden sollte, hat der Senat in späteren Entscheidungen dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 1988 aaO = BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 Betreuungsfortsetzung 1; vom 4. November 1987 aaO).

    c) Die Bemessung der Haftungsanteile beider Eltern im einzelnen, wie sie das Berufungsgericht gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO S. 1041).

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Die auf jeden Elternteil entfallende Haftungsquote sei nach dem Verhältnis derjenigen Mittel zu bestimmen, die nach Abzug der für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge verblieben (Hammer Leitlinie Ziff. 25, vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151, 152).

    Das Berufungsgericht hat insoweit rechtlich zutreffend angenommen, daß in Fällen, in denen beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen, der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes - selbst wenn dieses noch im Haushalt eines Elternteils wohnt - grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 aaO; vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 = FamRZ 1987, 58, 60).

    Gewisse Betreuungsleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, die Mutter dem volljährigen Kind noch erbringt, stellen sich üblicherweise als freiwillige Leistungen oder als solche Leistungen dar, die im Einvernehmen mit dem Kind bei der Bemessung des Haftungsanteils der Mutter zu berücksichtigen sind (vgl. Staudinger/Kappe BGB 12. Aufl. Rdn. 23; auch Senatsurteile vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 = FamRZ 1988, 1039, 1041; vom 6. November 1985 aaO S. 152).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Wenn auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. April 1981 ausgesprochen habe, die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB schließe nicht aus, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes weiterhin den Betreuungsunterhalt als gleichwertig mit dem Barunterhalt zu behandeln (FamRZ 1981, 541, 543), sei dieser Auffassung jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art, in dem auch die Mutter des Klägers vollschichtig erwerbstätig sei, nicht zu folgen.

    Der Senat hat zwar, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in dem Urteil vom 8. April 1981 (IVb ZR 559/80 = FamRZ 1981, 541, 543) entschieden, die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB schließe nicht aus, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes - jedenfalls bei Verhältnissen, wie sie in jenem Fall vorlagen - weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen, etwa wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöhe; letztlich sei diese Beurteilung jedoch Sache des Tatrichters.

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    aa) Die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren bestimmt sich, wenn es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozeßvergleich handelt, nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 64, 73 - GS-; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790).

    Dieser ist der Geltungsgrund des Vergleichs, und er entscheidet, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören, und wie die Parteien diese Verhältnisse bewerten (Senatsurteil vom 23. April 1986 aaO, ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 20.03.1985 - IVb ZR 8/84

    Abänderung einer Unterhaltsregelung bei tiefgreifender Veränderung der Grundlagen

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Abgesehen hiervon würde sich aber die von dem Berufungsgericht für das vorliegende Abänderungsverfahren vorgenommene Höhergruppierung des Beklagten um zwei Einkommensstufen aus den dafür herangezogenen Gründen selbst dann rechtfertigen, wenn sich der Wille der Parteien bei Abschluß des Vergleichs vom 6. September 1989 nicht mehr verbindlich feststellen ließe (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 - IVb ZR 8/84 - unter III 2, nicht veröffentlicht).

    Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob dem Vergleich Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 - IVb ZR 8/84 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Es hat dazu ausgeführt, die sorgeberechtigte Mutter habe ihre Unterhaltsverpflichtung in diesem Zeitraum weiterhin durch die Pflege und Erziehung des Sohnes erfüllt und sei daher, zumal ihr Einkommen mit wenig mehr als monatlich 2.000 DM deutlich niedriger gewesen sei als das des Beklagten, nicht zusätzlich zum Barunterhalt heranzuziehen (BGH FamRZ 1991, 182, 183).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    aa) Die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren bestimmt sich, wenn es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozeßvergleich handelt, nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 64, 73 - GS-; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
    Das Berufungsgericht hat insoweit rechtlich zutreffend angenommen, daß in Fällen, in denen beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen, der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes - selbst wenn dieses noch im Haushalt eines Elternteils wohnt - grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu bemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 aaO; vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 = FamRZ 1987, 58, 60).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob der Vereinbarung Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 697 f.).

    Etwas anderes mag - ausnahmsweise - dann gelten, wenn die Beteiligten mit der in der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsregelung schon eine Vereinbarung für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den Zeitraum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247).

    bb) Lässt sich bei Abschluss der Vereinbarung über Unterhaltsleistungen an ein minderjähriges Kind kein besonderer Parteiwille für die Bemessung des dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit zustehenden Unterhalts ermitteln, so ist dieser grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

    Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

    Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698 f.).
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