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   KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93   

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https://dejure.org/1993,2763
KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93 (https://dejure.org/1993,2763)
KG, Entscheidung vom 08.12.1993 - 16 WF 7542/93 (https://dejure.org/1993,2763)
KG, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 16 WF 7542/93 (https://dejure.org/1993,2763)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind; Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 1; ZPO § 323

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 765
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2003 - 10 UF 302/01

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Titels betreffend

    Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 10 UF 169/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Veranlassung zur Klageerhebung durch einen volljährig

    Nur vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils trägt (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; ebenso KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 451; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; OLG Hamburg, FamRZ 1993, 1475; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726).
  • OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01
    Im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO trifft grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird ( BGH FamRZ 1987, 259; KG, KGR 1994, 22 = FamRZ 1994, 765 f; OLG Stuttgart, aa0. m.w.N.; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0. § 6 Rz. 726 ).
  • OLG Köln, 16.06.1999 - 27 UF 243/98

    Geltendmachung des Einwands der Verwirkung gem. § 1611 Abs. 1 BGB eines

    Für einen Titel, der aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt, muß ungeachtet dessen, dass sich die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs mit der Volljährigkeit nicht verändert, das nunmehr volljährige Kind dartun und beweisen, dass er fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt - § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG FamRZ 1994, 765, 766; Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2, Rn. 458).
  • OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99

    Abänderungsklage - Darlegungs- und Beweislast - Wegfall des

    Die Beklagte muss also, wenn sie den Titel verteidigen will, zu ihrer Ausbildung und zu einem möglichen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter vortragen und diese Tatsachen ggf. beweisen (KG, FamRZ 1994, 765 ).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 10 WF 255/06

    Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen das volljährige Kind: Darlegungs-

    Nach der Gegenauffassung trägt das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils, da es insoweit um die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs geht (so Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 451).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auch wenn grundsätzlich den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände trifft, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgehenden Verfahren maßgeblich waren (Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 6, Rz. 726), so muss doch der auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts in Anspruch genommene unterhaltsberechtigte Beklagte die auf den Abänderungskläger gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entfallende Haftungsquote und somit auch das Einkommen des anderen Elternteils darlegen und beweisen (KG, FamRZ 1994, 765, 766).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2003 - 10 WF 193/02

    Voraussetzungen für die Annahme des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft des

    Ungeachtet der allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO muss der auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts in Anspruch genommene unterhaltsberechtigte Beklagte die auf den Abänderungskläger entfallende Haftungsquote und somit auch das Einkommen des anderen Elternteils darlegen und beweisen (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; KG, FamRZ 1994, 765, 766).
  • OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03

    Abänderung einer durch Vergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung

    Im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO trifft dabei grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird (BGH FamRZ 1987, 259; KG, KGR 1994, 22 - FamRZ 1994, 765 f; OLG Stuttgart, aaO. m.w.N.; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 6 Rz. 726).
  • OLG Koblenz, 19.09.2001 - 9 UF 647/00

    Verwirkung der nachehelichen Unterhaltsanspruchs infolge Eingehens einer

  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 3 UF 59/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • OLG Dresden, 26.01.2005 - 24 UF 53/04
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1994 - 5 UF 45/94

    Darlegungs- und Beweislast für fortbestehenden Unterhaltsanspruch für

  • KG, 27.03.2001 - 18 WF 193/01

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
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