Weitere Entscheidung unten: BezG Frankfurt/Oder, 30.03.1993

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   OLG Frankfurt, 29.04.1993 - 20 W 156/93   

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https://dejure.org/1993,4530
OLG Frankfurt, 29.04.1993 - 20 W 156/93 (https://dejure.org/1993,4530)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.1993 - 20 W 156/93 (https://dejure.org/1993,4530)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. April 1993 - 20 W 156/93 (https://dejure.org/1993,4530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen:: Personalausstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterbringungsähnliche Maßnahmen; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Planloses Umherirren; Mißachtung des Straßenverkehrs; Sicherungsvorkehrungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1906 Abs. 2, Abs. 4

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 992
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Brandenburg, 17.03.2022 - 85 XVII 80/21

    Bettgitter als Freiheitsentziehung?

    Keine Freiheitsentziehung liegt somit nur dann vor, solange der Fortbewegung der Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden ( LG Hamm , Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992; LG Frankfurt/Main , Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Schneider , in: MünnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 BGB, Rn. 47; Kemper , in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner , 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33 ).

    Freiheitsentziehende Maßnahmen i. S. des § 1906 IV BGB liegen somit immer dann vor, wenn der Betroffene eine Behinderung seiner Bewegungsfreiheit nicht mit zumutbaren Mitteln selbst überwinden kann ( LG Hamm , Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992; LG Frankfurt/Main , Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Schneider , in: MünnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 BGB, Rn. 47; Kemper , in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner , 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33 ).

    Bestehen insoweit aber Zweifel, ist eine derart objektiv freiheitsentziehende Maßnahme auch genehmigungs pflichtig ( OLG Hamm , Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: NJWE-FER 1997, Seite 178; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992; LG Frankfurt/Main , Beschluss vom 17.12.1992, Az.: 2/9 T 994/92, u.a. in: FamRZ 1993, Seite 601; Schneider , in: MünnchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1906 BGB, Rn. 47; Kemper , in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 9; Jürgens/Marschner , 6. Aufl. 2019, § 1906 BGB, Rn. 33 ).

    Die Selbstgefährdung setzt dabei kein zielgerichtetes Handeln voraus; vielmehr genügt es wenn die Betroffene Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass sie aus dem Bett fällt/rutscht und sich dabei verletzen kann ( OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 29.04.1993, Az.: 20 W 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 992 ).

  • AG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 49 XVII HOF 3023/11

    Betreuung: Prüfung milderer Mittel bei Genehmigung der Einwilligung des Betreuers

    12 Bei der erforderlichen Gesamtabwägung ist darüber hinaus zu betrachten, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret auf die betroffene Person auswirkt, in solchem Ausmaß sie von ihr als Einschränkung einer ihr verbliebenen Lebensqualität empfunden wird und in welchem Umfang sie für die Betroffene gleichwohl zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar ist (OLG Frankfurt, BtPrax 1993, 138; OLG Hamm BtPrax 1993, 172; OLGR München 2006, 73).

    Während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hierzu festgestellt hat, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme die Realität der Personalausstattung des Pflegeheims sowie die vom Pflegeheim nicht getragenen Kosten für alternative Maßnahmen grundsätzlich hinzunehmen seien (OLG Frankfurt, BtPrax 1993, 138, 139; in die gleiche Richtung: OLG Hamm BtPrax 1993, 172, 174; OLGR München 2006, 73) wird im Übrigen davon ausgegangen, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Suche nach milderen Mitteln grundsätzlich keine Rolle spielen dürfen (BayObLG BtPrax 1994, 211, 212; OLG Schleswig R&P 1991, 36; LG Berlin R&P 1990, 178).

  • OLG München, 01.08.2005 - 33 Wx 86/05

    Verhältnismäßigkeit der Unterbringung verwirrter Heimbewohner bei

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 992; OLG Hamm BtPrax 1993, 172).

    Hierbei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Gericht die Personalsituation der Einrichtung hinzunehmen hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 992; OLG Hamm BtPrax 1993, 172; LG Berlin FamRZ 1991, 365/369; BtKomm/Dodegge Rn. G 64; MünchKommBGB/Schwab 3. Aufl. § 1906 Rn 31 m. w. N.).

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2008 - 19 Wx 36/08

    Freiheitsbeschränkende Maßnahmen: Genehmigung eines zeitweisen Einsperrens eines

    Ob die Gefahr einer gravierenden Selbstschädigung ernstlich und konkret gegeben ist, hat das Gericht anhand der bisherigen Ereignisse und des Krankheitsbildes zu prognostizieren; dies ist eine Frage der Tatsachenwürdigung, bei welcher dem Tatrichter ein Ermessen zukommt (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1618; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 992).
  • BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.

    Das Landgericht hat zwar - unter Hinweis auf OLG Frankfurt BtPrax 1993, 138 und OLG Hamm FamRZ 1993, 1490 /1492 - zu Recht darauf abgestellt, daß rein finanzielle Erwägungen grundsätzlich nicht geeignet sind, freiheitsentziehende Maßnahmen wegen Selbstgefährdung zu rechtfertigen.
  • OLG Naumburg, 26.04.2005 - 12 U 170/04

    Zum Schadenersatzanspruch der Krankenkasse aus übergegangenem Recht gegen den

    Für den Beklagten bestand insbesondere keine Pflicht, gegenüber dem Betreuer der Betroffenen bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB anzuregen, zu denen auch die Anbringung von Bettgittern mit dem Ziel, den Pflegling am Verlassen des Bettes zu hindern, gehört (z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 992).
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Rechtsprechung
   BezG Frankfurt/Oder, 30.03.1993 - 11 T 7/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7805
BezG Frankfurt/Oder, 30.03.1993 - 11 T 7/93 (https://dejure.org/1993,7805)
BezG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30.03.1993 - 11 T 7/93 (https://dejure.org/1993,7805)
BezG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30. März 1993 - 11 T 7/93 (https://dejure.org/1993,7805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht

    Sofortige Beschwerde, Begründungsmangel bei Entlassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 992
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