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   BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93   

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BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93 (https://dejure.org/1994,1955)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - XII ZB 178/93 (https://dejure.org/1994,1955)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 (https://dejure.org/1994,1955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamte - Polizeizulage - Versorgungsausgleich - Ehezeitende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1
    Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 718 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 65
  • MDR 1995, 286
  • FamRZ 1995, 27
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dieser Grundsatz betrifft indessen die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen (Senatsbeschluß BGHZ 90, 52, 57).

    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Nach der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 82, 66, 70) als Versorgung ergäbe.
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83

    Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit bei der Regelung

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Änderungen derartiger Umstände, die erst nach Ehezeitende eintreten - beispielsweise die Beförderung des Beamten in ein Amt mit höherer Besoldung - werden bei der Bewertung der Versorgung nicht mehr berücksichtigt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Beförderung 1 = FamRZ 1987, 918 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 139/83

    Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung; Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht für seine abweichende Auffassung auf den Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 (IVb ZB 139/83 - BGHR aaO. Soldatenversorgung 1 = FamRZ 1986, 975).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91

    Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
    In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab dem 1. Januar 1992 bei der Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften die mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an geänderten Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen sind (Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98

    Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt.

    Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27).

    Dem wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO S. 28).

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

    Dem Stichtagsprinzip widerspricht es daher, die nachehezeitlich erfolgte Beförderung eines Beamten im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IV b ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 m.N. und vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27; Johannsen/Henrich/Hahne aaO; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 33; MünchKomm/Eißler 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 42; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 93 und 142; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 8; Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 62).

    Etwas anderes gilt nur bei einer rückwirkenden Änderung der Besoldung, die auf einer gesetzlichen Änderung beruht (Borth aaO; Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO).

  • OLG Koblenz, 14.11.2005 - 7 UF 661/05

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlungen gem.

    Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. BGH NJW 2004, 1245 und FamRZ 1995, 27).
  • OLG Koblenz, 18.02.2004 - 7 UF 828/03

    Berücksichtigung der Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über

    Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Beschluss vom 26.11.2003, XII ZB 75/02 und FamRZ 1995, 27).
  • OLG Köln, 16.12.1997 - 4 UF 243/96

    Zum Ausgleich von Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte

    Diese Veränderungen im Wert eines Versorgungsanrechtes, die aufgrund von noch vor Ehezeitende wirksam gewordenen Gesetzesänderungen eintreten, sind in der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (für die Berücksichtigung von Veränderungen von sogar nach Ehezeitende wirksam werdenden Gesetzesänderungen vgl. BGH FamRZ 1984, 992, 993; 1995, 27; 1996, 406).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2004 - 5 UF 131/00

    Versorgungsausgleich: Besonderer Bestandsschutz für Kindererziehungszeiten

    Familienbestandteile sind zu eliminieren (BGH FamRZ 86, 975 und 95, 27).
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