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   KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94   

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KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94 (https://dejure.org/1994,4072)
KG, Entscheidung vom 17.11.1994 - 12 U 2775/94 (https://dejure.org/1994,4072)
KG, Entscheidung vom 17. November 1994 - 12 U 2775/94 (https://dejure.org/1994,4072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung und Anfechtung eines Testamentes eines Erblassers mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1973 hinsichtlich in der früheren DDR belegenen Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 762
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Die somit entstandene Nachlaßspaltung ist auch nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; KG FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 ; OLG Oldenburg MDR 1992, 879, 880 - insoweit nicht abgedruckt in DtZ 1992, 291; BayObLG …

    a) Geht man mit dem Landgericht davon aus, daß eine Anfechtung des Testaments - soweit es Grundstücke im Beitrittsgebiet betrifft - nach § 374 ZGB zu beurteilen ist, fehlt es bereits an dem Vortrag einer form- und fristgerechten Anfechtungserklärung; denn nach § 374 Abs. 2 ZGB hat die Anfechtung durch Klage gegen den begünstigten Erben zu erfolgen, und zwar spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall (vgl. dazu BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 f.).

    Nur dann kann beurteilt werden, ob eine auf die Zukunft gerichtete Erwartung des Erblassers - sei sie nun bewußte Vorstellung oder unbewußte Selbstverständlichkeit - von dem "erheblichen Gewicht eines bewegenden Grundes" war, das die Anfechtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraussetzt (BGH NJW 1994, 582, 583 f. = WM 1994, 157, 160).

  • OLG Oldenburg, 30.03.1992 - 5 W 26/92

    Nachlaßspaltung, Erbschein, gesonderter, Ddr, Beitrittsgebiet, Erbvertrag,

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Die somit entstandene Nachlaßspaltung ist auch nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; KG FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 ; OLG Oldenburg MDR 1992, 879, 880 - insoweit nicht abgedruckt in DtZ 1992, 291; BayObLG …

    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Vorschrift hinsichtlich der ergänzenden Auslegung mit den Auslegungsregeln des § 2084 BGB übereinstimmt (vgl. OLG Oldenburg, DtZ 1992, 290, 291; Wasmuth, DNotZ 1992, 9).

    Ereignisse nach dem Tode des Erblassers können jedoch nicht zu - wiederholbarer - Uminterpretation des Erblasserwillens führen, sofern dies nicht im Testament ausgedrückt ist; so ist die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament so ausdrücklich vorgesehen ist (Palandt/Edenhofer, aaO. Rdnr. 11; OLG Oldenburg, DtZ 1992, 290 f. = MDR 1992, 879; Grunewald, NJW 1991, 1208, 1210) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217 sowie DtZ 1993, 214 = FamRZ 1993, 613 ).

  • OLG Dresden, 06.04.1993 - 7 U 360/93

    Anfechtung eines Testaments; Motivirrtum des Erblassers als Anfechtungsgrund ;

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Die somit entstandene Nachlaßspaltung ist auch nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; KG FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 ; OLG Oldenburg MDR 1992, 879, 880 - insoweit nicht abgedruckt in DtZ 1992, 291; BayObLG …

    a) Geht man mit dem Landgericht davon aus, daß eine Anfechtung des Testaments - soweit es Grundstücke im Beitrittsgebiet betrifft - nach § 374 ZGB zu beurteilen ist, fehlt es bereits an dem Vortrag einer form- und fristgerechten Anfechtungserklärung; denn nach § 374 Abs. 2 ZGB hat die Anfechtung durch Klage gegen den begünstigten Erben zu erfolgen, und zwar spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall (vgl. dazu BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 f.).

  • OLG Frankfurt, 19.01.1993 - 20 W 59/92

    Ergänzende Testamentsauslegung bei Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Der Begriff "Auslegung" setzt einen im Testament selbst zu findenden, wenn auch noch so geringen oder auch unvollkommenen Anhalt für die behauptete oder ermittelte Willensrichtung (Ziel) des Erblassers voraus, auch wenn dann dessen Willen erst unter Heranziehung außerhalb des Testamentes liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann (BGH NJW 1981, 1737; KG NJW 1963, 768; OLGZ 66, 503; OLG Frankfurt DtZ 1993, 216 ).

    Ereignisse nach dem Tode des Erblassers können jedoch nicht zu - wiederholbarer - Uminterpretation des Erblasserwillens führen, sofern dies nicht im Testament ausgedrückt ist; so ist die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament so ausdrücklich vorgesehen ist (Palandt/Edenhofer, aaO. Rdnr. 11; OLG Oldenburg, DtZ 1992, 290 f. = MDR 1992, 879; Grunewald, NJW 1991, 1208, 1210) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217 sowie DtZ 1993, 214 = FamRZ 1993, 613 ).

  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Eine ergänzende Auslegung darf auch zur Änderung von Maßnahmen des Erblassers führen, soweit sie seinen hypothetischen Willen zur Geltung bringt, den er im Falle einer Vorausschau vermutlich gehabt hätte; hierbei können auch Tatsachen von Bedeutung sein, die sich erst nach dem Tode des Erblassers unabhängig von seinem Willen ereignen (BGH NJW 1963, 1150; BayObLG 88, 165).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Der Begriff "Auslegung" setzt einen im Testament selbst zu findenden, wenn auch noch so geringen oder auch unvollkommenen Anhalt für die behauptete oder ermittelte Willensrichtung (Ziel) des Erblassers voraus, auch wenn dann dessen Willen erst unter Heranziehung außerhalb des Testamentes liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann (BGH NJW 1981, 1737; KG NJW 1963, 768; OLGZ 66, 503; OLG Frankfurt DtZ 1993, 216 ).
  • OLG Frankfurt, 22.01.1993 - 20 W 408/91

    Nachlaßspaltung bezüglich in der früheren DDR gelegener Grundstücke bei einem

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Ereignisse nach dem Tode des Erblassers können jedoch nicht zu - wiederholbarer - Uminterpretation des Erblasserwillens führen, sofern dies nicht im Testament ausgedrückt ist; so ist die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament so ausdrücklich vorgesehen ist (Palandt/Edenhofer, aaO. Rdnr. 11; OLG Oldenburg, DtZ 1992, 290 f. = MDR 1992, 879; Grunewald, NJW 1991, 1208, 1210) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217 sowie DtZ 1993, 214 = FamRZ 1993, 613 ).
  • BezG Magdeburg, 02.07.1992 - 2 S 83/92
    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Die somit entstandene Nachlaßspaltung ist auch nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; KG FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 ; OLG Oldenburg MDR 1992, 879, 880 - insoweit nicht abgedruckt in DtZ 1992, 291; BayObLG …
  • KG, 14.01.1992 - 1 W 666/91

    Erbausschlagung mit Blick auf in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlass;

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Die somit entstandene Nachlaßspaltung ist auch nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (BGH NJW 1994, 582 = WM 1994, 157 ; KG FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187 ; OLG Dresden DtZ 1993, 311 ; OLG Oldenburg MDR 1992, 879, 880 - insoweit nicht abgedruckt in DtZ 1992, 291; BayObLG …
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 230/83

    Anfechtbarkeit von Verfügungen von Todes wegen; Wirkung der Anfechtung eines von

    Auszug aus KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94
    Hierbei wirkt die nur von einem Berechtigten erklärte Anfechtung absolut, kommt also auch den übrigen Beteiligten zugute (BGH NJW 1985, 2025 = MDR 1985, 827).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

  • OLG Jena, 16.03.2005 - 4 U 1032/03

    Restitutionsgrundstücke und Erbrecht

    Nach den entsprechenden Vorschriften des ZGB ist daher die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. vorzunehmen (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; vgl. auch OLG-Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 50 zu § 1922; Rn. 5 zu Art. 235 § 1 EGBGB).

    Die ergänzende Auslegung hat insbesondere auch in den Fällen Bedeutung erlangt, in denen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über einzelne Gegenstände nicht verfügt hat, weil diese in der ehemaligen DDR belegen waren und er von ihrer verhältnismäßigen Wertlosigkeit ausging, von ihrer Existenz keine Kenntnis hatte oder meinte, die Verfügungsmacht über diese Vermögensgegenstände nicht mehr erlangen zu können (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 8, 11 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 b, S. 773 f; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; OLG Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417).

    Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass auch die ergänzende Auslegung im Hinblick auf das Erfordernis einer formgültigen Erklärung (vgl. §§ 370 Abs. 2, 383 ZGB) voraussetzt, dass die so ermittelte Willensrichtung des Erblassers eine - wenn auch unvollkommene - Stütze in der letztwilligen Verfügung selbst finden muss (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 9 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 b, S. 774; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; BayObLG, FamRZ 1994, 723; ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

  • OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99

    Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche

    d) Demnach ist das erbrechtliche Schicksal des Grundstückes unter Berücksichtigung der Regeln festzustellen, die für die gesetzliche Erbfolge gelten (BayObLG, FamRZ 94, S. 723; KG FamRZ 95, S. 762; LG Hamburg, FAmRZ 95, S. 833; Leipold, Erbrecht, 12. A., § 12, Rn. 291 b).
  • KG, 21.11.1995 - 1 W 1609/95

    Nachlaßspaltung - Testamentsanfechtung - Testamentsvollstreckung

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