Weitere Entscheidung unten: VG Köln, 09.12.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.1995 - 11 C 6.94   

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https://dejure.org/1995,2784
BVerwG, 22.02.1995 - 11 C 6.94 (https://dejure.org/1995,2784)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1995 - 11 C 6.94 (https://dejure.org/1995,2784)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 11 C 6.94 (https://dejure.org/1995,2784)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundesausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 50
  • NVwZ 1996, 180
  • FamRZ 1995, 901
  • DVBl 1995, 698 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Zwar hatte zuvor der damals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick darauf, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) - BAföG F. 1988 - die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels nunmehr ausdrücklich normiert hatte, entschieden, dass ein Fachrichtungswechsel unter Zugrundelegung dieser neuen Gesetzeslage auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer Ausbildungsprüfung möglich sei, weil ein Fachrichtungswechsel nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 11) keine Beendigung des Ausbildungsabschnitts darstelle (BVerwGE 98, 50 ) und damit der Rechtsprechung, dass ein Fachrichtungswechsel voraussetze, die begonnene Ausbildung fortsetzen zu können, der Boden entzogen sei (a.a.O., S. 53).

    Dass der Gesetzgeber sich bei der Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. BAföGÄndG sich nicht zu etwaigen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die förderungsrechtliche Behandlung eines Fachrichtungswechsels nach endgültigem Scheitern in der bisherigen Ausbildung verhalten hat, wie sie auf der Grundlage von BVerwGE 98, 50 zu erwägen sein mögen, lässt deshalb keine Rückschlüsse dahin zu, dass nunmehr ein endgültiges Scheitern in der bisherigen Ausbildung als unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel habe anerkannt werden sollen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1338/02

    Unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel - nichtbestandene Prüfung

    Die Klägerin habe, wie sich aus dem Urteil des BVerwG vom 22.2.1995, FamRZ 1995, 901, ergebe, die Ausbildung nicht abgebrochen.

    Diese Rechtsprechung hat das BVerwG aber mit Urt. v. 22.2.1995, FamRZ 1995, 901, aufgegeben: Durch die Änderung des § 7 Abs. 3 und des § 15 a Abs. 4 BAföG im 11. BAföGÄndG vom 21.6.1988 (BGBl. I 829) sei dieser Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden.

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

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  • OVG Hamburg, 22.09.2014 - 4 Bf 200/12

    Unverzüglichkeit iSv § 10 Abs. 3 Satz 3 BaföG; Studierender, der die Altersgrenze

    Einer erneuten Prüfung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG hätte es in diesem Fall nicht bedurft, denn ein Fachrichtungswechsel führt nicht zur Beendigung des Ausbildungsabschnitts i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1995, 11 C 6.94, BVerwGE 98, 50, juris Rn. 12 ff.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 10 Rn. 3).
  • VG München, 12.05.2010 - M 15 K 08.5769

    Änderung des BAföG-Bescheids nach endgültigem Nichtbestehen der Zwischen-prüfung

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht sogar für den Fall entschieden, dass nach endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung eine Exmatrikulation erfolgt ist und sich der Auszubildende danach wieder in einem anderen Studiengang immatrikuliert (BVerwGE 98, 50).

    Die anschließende Einschreibung in einer anderen Fachrichtung stellt dann einen Fachrichtungswechsel dar, mit dem kein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt (BVerwGE 98, 50).

  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 49/02

    Streit über den Umfang der Gewährung von elternunanhängigem BAföG; Zulässigkeit

    Da die Klägerin im Oktober 2000 nur die Fachrichtung (vgl. zur Abgrenzung zu der bloßen "Schwerpunktverlagerung" Ziffer 7.3.4 BAföGVwV), nicht aber den Ausbildungsabschnitt (vgl. zu diesem Begriff das Urteil des BVerwG v. 22.2.1995 - 11 C 6/94 - BVerwGE 98, 50 ff) gewechselt hat und die Vorabentscheidung den gesamten Ausbildungsabschnitt umfasst, bezieht sich die demnach zulässige, hier streitige Grundlagenentscheidung auch auf die Förderung ihres an der Fachhochschule Nordost-Niedersachsen fortgesetzten Studiums.
  • BVerwG, 16.02.1994 - 11 B 136.93

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren mit dem Az. 11 C 6.94 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 15 B 1575/21

    Anforderungen an die Annahme einer einheitlichen Ausbildung

    Siehe einerseits Schepers, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, Loseblatt (Stand: 2019), § 5 Rn. 12; und andererseits Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 17; vgl. allgemein zum Begriff der Ausbildung BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 32 (zum Begriff der "Ausbildung" in § 15 Abs. 4 BAföG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung), sowie vom 22. Februar 1995 - 11 C 6.94 -, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch Ziffer 7.1.1 BAföGVwV; vgl. zur Förderfähigkeit von konsekutiven Bachelor-/Masterstudiengängen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, die nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG ebenfalls mehrere Ausbildungsabschnitte umfassen, vgl. BT-Drs.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 15 B 1574/21

    Anforderungen an die Annahme einer einheitlichen Ausbildung

    Siehe einerseits Schepers, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, Loseblatt (Stand: 2019), § 5 Rn. 12; und andererseits Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 17; vgl. allgemein zum Begriff der Ausbildung BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 32 (zum Begriff der "Ausbildung" in § 15 Abs. 4 BAföG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung), sowie vom 22. Februar 1995 - 11 C 6.94 -, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch Ziffer 7.1.1 BAföGVwV; vgl. zur Förderfähigkeit von konsekutiven Bachelor-/Masterstudiengängen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, die nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG ebenfalls mehrere Ausbildungsabschnitte umfassen, vgl. BT-Drs.
  • OVG Sachsen, 16.03.2011 - 1 B 26/11

    Ausbildungsförderung, Erstausbildung, Beendigung einer Ausbildung

    Gleichwohl führt der Umstand, dass der Auszubildende eine Vor- /Zwischenprüfung endgültig nicht besteht, zur Beendigung der Ausbildung (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 5 C 10.03 -, juris; anders noch BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1995 - 11 C 6/94 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96

    BAföG; Vorbehaltsauflösung

  • VG Sigmaringen, 16.02.2005 - 1 K 1567/04

    Keine Berücksichtigung des fachpraktischen Einführungsjahres als Fachsemester

  • VG Aachen, 12.10.2004 - 5 K 1462/03

    Ausgestaltung der teilweisen Rücknahme einer Klage im verwaltungsgerichtlichen

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Rechtsprechung
   VG Köln, 09.12.1994 - 18 K 458/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10455
VG Köln, 09.12.1994 - 18 K 458/92 (https://dejure.org/1994,10455)
VG Köln, Entscheidung vom 09.12.1994 - 18 K 458/92 (https://dejure.org/1994,10455)
VG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 1994 - 18 K 458/92 (https://dejure.org/1994,10455)
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  • FamRZ 1995, 901 (Ls.)
 
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