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   OLG Brandenburg, 12.01.1995 - 9 UF 90/94   

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https://dejure.org/1995,4062
OLG Brandenburg, 12.01.1995 - 9 UF 90/94 (https://dejure.org/1995,4062)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.1995 - 9 UF 90/94 (https://dejure.org/1995,4062)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - 9 UF 90/94 (https://dejure.org/1995,4062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unterhaltsberechnung unter Zugrundelegung von Arbeitslosengeld und Abfindungszahlungen des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Abänderung eines Unterhaltstitels; Minderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes; Zeitpunkt der Neufestsetzung des Unterhalts; Unterhaltsverpflichtung aus Rücklagen bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1220
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 148/97

    Kinderfreibetrag; Übertragung

    Nach herrschender Meinung sollen die Abfindungen, auf eine angemessene Zeit (in der Regel einige Jahre) verteilt, dem Einkommen hinzugerechnet werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. Dezember 1981 IV b 604/80, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1982, 250; vom 14. Januar 1987 IV b ZR 89/85, NJW 1987, 1554; OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 1995 9 UF 90/94, FamRZ 1995, 1220; Kalthoener/ Büttner, a.a.O., Rdnr. 794 ff.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., 59. Aufl., § 1603 Rn. 12, Stichwort Abfindungen).

    Umstritten ist auch, inwieweit der Unterhaltsverpflichtete die Abfindung zur Deckung von Schulden aus der Ehe verbrauchen darf (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 21. Oktober 1991 18 UF 192/91, FamRZ 1992, 590 einerseits, andererseits Urteil des OLG Brandenburg in FamRZ 1995, 1220).

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2000 - 2 UF 214/99

    Gehaltsabfindung - Verteilung - Anforderungen an Erwerbsbemühungen

    Eine solche Abfindung hat auch Lohnersatzfunktion und ist gegebenenfalls so zu verteilen, daß zusammen mit anderen Einkünften wie z.B. Arbeitslosengeld das bisherige Einkommensniveau so lange wie möglich erhalten bleibt und damit der Bedarf des Berechtigten sichergestellt wird (Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1 Rn 71 ff.; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1361 Rn 46; OLG Brandenburg FamRZ 1995, 1220).
  • OLG Schleswig, 13.04.2012 - 10 UF 324/11

    Einsatz einer Abfindung zur Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger

    Denn selbst in dieser Konstellation stellt die Abfindung sonstiges Vermögen dar, welches grundsätzlich zur Sicherung des Mindestunterhalts der Antragsgegnerinnen einzusetzen ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1433; OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 1169 ; OLG Brandenburg, FamRZ 1995, S. 1220 ).
  • AG Flensburg, 18.08.2009 - 92 F 116/09
    Der Unterhaltsschuldner muss die Abfindung zur Aufstockung seiner nach dem Arbeitsplatzverlust erzielen Einkünfte bis zur Höhe seines vorherigen Einkommens verwenden ( OLG Dresden, FamRZ 2000, Seite 1433 bis 1434; OLG Hamm FamRZ 1997, Seite 1169; OLG Brandenburg FamRZ 1995, Seite 1220).
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