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   BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95   

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BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95 (https://dejure.org/1996,3382)
BayObLG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 1Z BR 182/95 (https://dejure.org/1996,3382)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 1Z BR 182/95 (https://dejure.org/1996,3382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch eines Vaters über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes; "Berechtigtes Interesse" eines Vaters an Auskünften; Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft

  • archive.org

    §§ 1634, 1711 BGB
    Vormundschaftssache - Auskunftserteilung - nichtehelicher Vater - berechtigtes Interesse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1634 Abs. 3, § 1711 Abs. 3
    Auskunftsrecht eines nichtehelichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 966
  • FGPrax 1996, 101
  • FamRZ 1996, 813
  • BayObLGZ 1996, 30
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 07.12.1992 - 1Z BR 93/92

    Vater ; Nichteheliches Kind; Auskunftsrecht; Persönliche Verhältnisse

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95
    »Zum berechtigten Interesse des nichtehelichen Vaters an der Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und zu den Grenzen der Auskunfterteilung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 361).«.

    1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 362; BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170).

    Dieses Auskunftsrecht soll zum Ausgleich dafür dienen, daß der persönliche Umgang des nichtsorgeberechtigten Vaters aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 363 m.w.N.).

    Es fehlt allerdings, wenn der Auskunftbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht mißbrauchen will (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 364 f. m.w.N.).

    Im übrigen weist der Senat im Hinblick auf die Auffassung des Beteiligten zu 1), die schon in der Formulierung seines Antrags zum Ausdruck kommt, der schriftliche Bericht müsse unter anderem "den täglichen Aufenthalt" des Kindes darlegen, auf folgendes hin: Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem nichtehelichen Vater einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraums (allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen) zu geben (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 366).

  • BayObLG, 12.07.1983 - BReg. 1 Z 20/83

    Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind und

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95
    1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 362; BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170).

    Diese Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachzuprüfen (vgl. BayObLGZ FamRZ 1983, 1169, 1171 und ständige Rechtsprechung).

  • OLG Bamberg, 17.12.1991 - 7 UF 81/91

    Klage auf Abänderung einer im gerichtlichen Vergleich getroffenen

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95
    Es hat auch einbezogen, daß der Beteiligte zu 1 den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung gegen sich beitreiben läßt - zur Rechtfertigung dieses Verhaltens hat er im vorliegenden Verfahren (Bl. 21 d. A.) etwa ausgeführt: "Der Vater ist nicht nur das blanke Hinterteil eines Goldesels und er muß es nicht sein (OLG Bamberg NJW 1992, 1112, 1113; BVerfG NJW 81, 1201, 1202 unter lit. b, insgesamt sehr lesenswert)".
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95
    Der Senat legt das Interesse der Beteiligten zu 2 zugrunde, die Auskünfte nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH NJW 1995, 664, 665), und schätzt dieses Interesse auf 500 DM.
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95
    Es hat auch einbezogen, daß der Beteiligte zu 1 den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung gegen sich beitreiben läßt - zur Rechtfertigung dieses Verhaltens hat er im vorliegenden Verfahren (Bl. 21 d. A.) etwa ausgeführt: "Der Vater ist nicht nur das blanke Hinterteil eines Goldesels und er muß es nicht sein (OLG Bamberg NJW 1992, 1112, 1113; BVerfG NJW 81, 1201, 1202 unter lit. b, insgesamt sehr lesenswert)".
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    aa) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl. etwa OLG Köln Beschluss vom 28. Juni 2016 - 10 UF 21/15 - juris Rn. 10;OLG Jena Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 12; OLG Brandenburg Beschluss vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 8; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16 mwN; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 4 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 6 mwN; zu § 1634 Abs. 3 BGB vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 813).
  • OLG Jena, 26.04.2016 - 1 WF 93/16

    Elterliche Sorge: Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils

    Ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG, FamRZ 1996, 813).

    Zu verneinen ist das berechtigte Interesse dagegen, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG, FamRZ 1996, 813).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 9 UF 87/07

    Auskunftsanspruch eines Elternteils gegen den anderen über die persönlichen

    6 Ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG, FamRZ 1996, 813).

    Zu verneinen ist das berechtigte Interesse dagegen, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG, FamRZ 1996, 813).

    Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem auskunftsberechtigten Elternteil einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraumes zu geben (BayOblG, FamRZ 1996, 813, 814).

  • OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 UF 84/09

    Voraussetzungen und Umfang des Informationsrechts des Kindesvaters

    Zum Inhalt der Auskunft gehört auch die Überlassung von Fotografien von den Kindern (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 f.; OLG Naumburg FamRZ 2001, 531 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1686 Rz. 8).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des

    Ein berechtigtes Interesse besteht indes regelmäßig nur, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Hamm FamRZ 2010, 909), etwa auch durch Kontaktaufnahme mit dem Kind (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 638).
  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 13 WF 22/14

    Samenspende und nicht erfüllte Vaterrechte

    Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieses Anspruchs ist nur bei Rechtsmissbrauch möglich (vgl. BayObLG in NJW-RR 1996, 966 ff), wie er z.B. bei schikanösem Verhalten (§ 226 BGB) oder auch dann vorliegen kann, wenn das Auskunftsbegehren sachfremden Zwecken wie z.B. Übergriffen in die elterliche Sorge dient.
  • AG Wunsiedel, 16.02.2022 - 51 F 347/21

    Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

    Mit der negativen Kindeswohlprüfung soll vor allem missbräuchlichen Ansprüchen entgegengetreten werden, vgl. BayObLG 14.2.1996 - 1 Z BR 182/95.

    Das Kindeswohl begrenzt vielmehr den Auskunftsanspruch nur insoweit, als ein Missbrauch des Auskunftsrechts vorliegt, für den konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen, vgl. BGH FamRZ 2017, 1666; OLG Hamm FamRB 2016, 186; OLG Hamm MDR 2010, 88; BayObLG FamRZ 1996, 813.

    1 Z 20/83">FamRZ 1983, 1169, 1170; BayObLG NJW 1993, 1081, 1082; BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 577; OLG Köln FamRZ 1997, 111, 112. Da ein Anspruch darauf, dass die Fotos in einer bestimmten Art und Weise gestaltet sind (z.B. kein Gruppenfoto) nicht besteht, vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 888, bestehen hinsichtlich der Verpflichtung zur Aushändigung eines unpersönlichen aktuellen Passfotos des Kindes keine Bedenken.

  • OLG Jena, 13.05.2016 - 1 UF 109/16

    Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei

    Ein berechtigtes Interesse besteht indes regelmäßig nur, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Hamm, FamRZ 2010, 909), etwa auch durch Kontaktaufnahme mit dem Kind (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 638).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2017 - 5 WF 29/16

    Rechtstellung des biologischen Vaters eines durch Samenspende gezeugten Kindes

    Denn soweit die Einzelheiten der Auskunftserteilung durch den Titel nicht vorgegeben sind, entscheidet sie selbständig über Inhalt und Ausführlichkeit der Auskunft (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 f; Oberlandesgericht Köln FamRZ 1997, 111f).
  • OLG Naumburg, 24.11.1999 - 8 UF 225/99

    Zur Anwendung des § 1686 BGB

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  • OLG Bamberg, 13.04.2022 - 7 UF 52/22

    Zum Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (hier:

  • OLG Brandenburg, 23.06.1999 - 9 UF 122/99

    Ausschluss des Rechts eines Elternteils auf Umgang mit seinem nichtehelichen

  • AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
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