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   BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94   

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https://dejure.org/1996,548
BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94 (https://dejure.org/1996,548)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1996 - XII ZB 188/94 (https://dejure.org/1996,548)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 (https://dejure.org/1996,548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Beitragszahlung - Ehezeitanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 195
  • MDR 1997, 262
  • FamRZ 1997, 166
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Daß die zur Erhöhung führenden Gelder aus Überschußerträgen stammen, steht der Vergleichbarkeit ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 a.a.O. S. 1053, 1054).

    Dabei muß er seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923).

    Das Oberlandesgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß § 3b VAHRG in erster Linie das Ziel verfolgt, die Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten möglichst zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 a.a.O. S. 922).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1993 - 7 UF 22/91

    Erwerb von Versorgungsanwartschaften; Anwartschaft auf eine

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    In ähnlicher Weise soll auch der Ehezeitanteil der Versorgung einem angemessenen Teil der möglichen Endversorgung entsprechen (Glockner FamRZ 1994, 900, 901).

    Hat ein Betrieb mehrere Versorgungseinrichtungen, aus denen den Arbeitnehmern nebeneinander mehrere Teilversorgungen gewährt werden, so kommt es für die Berechnung des Ehezeitanteils ebenfalls nur auf die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, nicht aber auf die ggf. unterschiedliche Zeit der Mitgliedschaft in den einzelnen Versorgungseinrichtungen an (OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 1288 f; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 2. Aufl. § 1587a Rdn. 190; RGRK-Wick BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 232; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 298; Borth FamRZ 1996, 641, 646; Glockner a.a.O. S. 901; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 846; a. A. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 517 f).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Nachdem auch dieser Rechtszustand vom Bundesverfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gerügt wurde (BVerfGE 71, 364 f = FamRZ 1986, 543 f), sah sich der Gesetzgeber vor die Aufgabe gestellt neben anderen Ausgleichsmodalitäten wieder eine (modifizierte) Beitragszahlungspflicht einzuführen.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Der Maßstab der unbilligen Belastung schloß nicht aus, daß dem Verpflichteten wesentlich größere Vermögensopfer zugemutet wurden als es derjenige der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nunmehr zuläßt - über Kreditaufnahmen bis hin zu einer Verwertung seines Vermögensstammes, u. U. auch eines Eigenheims (vgl. BT-Drucks. 10/6379 S. 18; aber auch Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 182).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Darin hat das Bundesverfassungsgericht eine unverhältnismäßige Belastung des Verpflichteten gesehen und die Regelung der früheren Beitragszahlung für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 63, 88 f = FamRZ 1983, 342, 347).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90

    Auslegung des Begriffs "Betriebszugehörigkeit" im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Dies kann zur Folge haben, daß sich für die jeweiligen Teilanrechte ein unterschiedliches Zeit-Zeit-Verhältnis ergibt (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 f).
  • OLG Zweibrücken, 17.05.1988 - 2 UF 104/87
    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Hat ein Betrieb mehrere Versorgungseinrichtungen, aus denen den Arbeitnehmern nebeneinander mehrere Teilversorgungen gewährt werden, so kommt es für die Berechnung des Ehezeitanteils ebenfalls nur auf die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, nicht aber auf die ggf. unterschiedliche Zeit der Mitgliedschaft in den einzelnen Versorgungseinrichtungen an (OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 1288 f; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 2. Aufl. § 1587a Rdn. 190; RGRK-Wick BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 232; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 298; Borth FamRZ 1996, 641, 646; Glockner a.a.O. S. 901; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 846; a. A. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 517 f).
  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 227/94

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte maßgebend, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. u. a. BGHZ 85, 194, 203; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 und zuletzt vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m. N.).
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89

    Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte maßgebend, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. u. a. BGHZ 85, 194, 203; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 und zuletzt vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m. N.).
  • OLG Celle, 16.09.1994 - 17 UF 187/93

    Betriebliche Altersversorgung; Pensionskasse; Berechnung des Ehezeitanteils;

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
    Das Oberlandesgericht, dessen Beschluß in FamRZ 1995, 366 veröffentlicht ist, hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungsanrechte des Ehemannes bei der A.-GmbH und zum teilweisen Ausgleich seiner Versorgungsansprüche gegen sie N.-Pensionskasse gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe eines Gesamtbetrages von 70 DM vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 87/88

    Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger

    Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, wirkt die Zumutbarkeitsschranke auch dahin, dass ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, bis zur Zumutbarkeitsgrenze teilweise abgefunden werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169; ferner Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 723; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 23, 29; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4, 6).

    Das Ergebnis der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Mit der daraufhin neu eingeführten Beitragszahlungs- und Abfindungspflicht unter dem Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollten dem Ausgleichspflichtigen "nur solche Vermögensopfer abverlangt [werden], die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen, also weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm seines Vermögens angreifen." (BT-Drucks. 10/6369 S. 20 zu § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Das ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 25 VersAusglG, früher § 3 a VAHRG) der Berechtigte auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169).

    Besteht dagegen das Vermögen im Wesentlichen aus dem (Mit-)Eigentum an einem Haus, das der Verpflichtete im Laufe seines Erwerbslebens mittels seines Einkommens abgezahlt hat und das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm nicht ohne weiteres zuzumuten, dieses zu verwerten und den Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Abfindung einzusetzen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169).

    Selbst wenn dem von der Ehefrau geltend gemachten Immobilienwert von 365.000 EUR lediglich Belastungen in Höhe von 398.000 CHF (anstelle 420.000 CHF) gegenübergestanden hätten, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, ergibt sich daraus offensichtlich noch kein aktuell vorhandenes Barkapital, auf das der Ehemann zwecks Leistung einer Abfindung zurückgreifen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169).

  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, weil der Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage generell auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; zur Abgrenzung gegenüber nicht dem BetrAVG unterfallenden Versorgungsanrechten eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 9).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 -FamRZ 1997, 166, 168).

    Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteigerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234).

    Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3, 82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3, 26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6, 85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ).

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