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   BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94   

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https://dejure.org/1996,1519
BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94 (https://dejure.org/1996,1519)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1996 - XII ZB 131/94 (https://dejure.org/1996,1519)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 (https://dejure.org/1996,1519)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 863
  • MDR 1997, 364
  • FamRZ 1997, 285
  • VersR 1997, 447
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    Eine Dynamisierung statischer oder teildynamischer Anrechte entsprechend § 1587a Abs. 3 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich regelmäßig nicht erforderlich (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 m.N., Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587g BGB Rdn. 13, RGRK-BGB/Wick aaO. § 1587g Rdn. 17, Schwab/Hahne aaO. VI E Rdn. 233).
  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    Hingegen scheiden für die Wertermittlung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Veränderungen aus, die auf neu hinzugetretenen Umständen - wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten - beruhen (BGHZ 110, 224, 227 f, Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587g BGB Rdn. 17 f, RGRK/BGB/Wick aaO. § 1587g Rdn. 20 f).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    Die vom Antragsgegner bezogenen Renten seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 26. Januar 1994 - XII ZB 1O/92 - FamRZ 1994, 560) mit ihrem Bruttobetrag anzusetzen, ohne Vorwegabzug des einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrages.
  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    § 16 der erwähnten Bestimmungen der Gesellschaft enthält vielmehr schon nach seinem Wortlaut keine vertragliche Regelung, sondern erkennbar lediglich eine Bezugnahme auf die - ausdrücklich erwähnte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung, die nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB grundsätzlich anzustellen ist, Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Handelsvertreters ganz oder teilweise auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können, ohne daß es einer vertraglichen Abrede bedarf (BGHZ 45, 268, 272, 273; 55, 45, 58, 59, BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81 - Betriebsberater 1984, 168 f, vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 89b Rdn. 39 m.w.N., Höfer aaO. § 5 Rdn. 2401).
  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    § 16 der erwähnten Bestimmungen der Gesellschaft enthält vielmehr schon nach seinem Wortlaut keine vertragliche Regelung, sondern erkennbar lediglich eine Bezugnahme auf die - ausdrücklich erwähnte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung, die nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB grundsätzlich anzustellen ist, Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Handelsvertreters ganz oder teilweise auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können, ohne daß es einer vertraglichen Abrede bedarf (BGHZ 45, 268, 272, 273; 55, 45, 58, 59, BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81 - Betriebsberater 1984, 168 f, vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 89b Rdn. 39 m.w.N., Höfer aaO. § 5 Rdn. 2401).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    Die Umrechnung soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen (BGHZ 85, 194, 198).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94
    § 16 der erwähnten Bestimmungen der Gesellschaft enthält vielmehr schon nach seinem Wortlaut keine vertragliche Regelung, sondern erkennbar lediglich eine Bezugnahme auf die - ausdrücklich erwähnte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung, die nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB grundsätzlich anzustellen ist, Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Handelsvertreters ganz oder teilweise auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können, ohne daß es einer vertraglichen Abrede bedarf (BGHZ 45, 268, 272, 273; 55, 45, 58, 59, BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81 - Betriebsberater 1984, 168 f, vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 89b Rdn. 39 m.w.N., Höfer aaO. § 5 Rdn. 2401).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    (b) Legt man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Reichweite des Verzichts auf den Versorgungsausgleich mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr 2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wonach er - auf der Grundlage seines damaligen Versicherungsbestandes - eine monatliche Altersrente von 5.412 EUR beanspruchen konnte, relativiert sich die Höhe dieses Betrages bereits dadurch, dass eine künftige schuldrechtliche Ausgleichsrente der Antragsgegnerin nur nach der Hälfte des - nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ermittelnden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286) - Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre.

    Zwar hätte die Antragsgegnerin auch von einer Erhöhung der von dem Vertreterversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versicherungsbestand im Rahmen seiner gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286).

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Nachehezeitliche Veränderungen, die sich nicht auf den Ehezeitanteil auswirken, sind z.B. außergewöhnliche Gehaltssteigerungen oder Karrieresprünge nach dem Ende der Ehezeit (BGH, FamRZ 1997, 285).
  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

    Um zu einem dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdenden Ergebnis zu gelangen, sind auch nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen - d.h. nachehezeitliche Erhöhungen wie Verringerungen des Wertes - bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung beachtlich, soweit sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (Palandt-Brudermüller, BGH, 61. Aufl. § 1587 g Rz. 11 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 330; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286).

    Die vom Antragsgegner geforderte Bereinigung seiner Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung um nach Ehezeitende eingetretene Werterhöhungen ist danach gerade nicht geboten, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass (und ggfs.: inwieweit) diese nicht (allein) Folge normaler Gehaltsanhebungen sowie regelmäßiger Anpassungen der Versorgungsanrechte an wirtschaftliche Entwicklungen waren, die dem Anrecht bereits am Ende der Ehezeit latent innewohnten, sondern daneben auch auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Antragsgegners beruhen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286 m.w.N.).

    Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Denn die Höhe des von der Antragstellerin seit Januar 2001 bezogenen Ruhegehalts stand bereits mit den Zusagen durch die weitere Beteiligte zu 3) in den Jahren 1985 bzw. 1989 fest und wohnte der Zusatzversorgung deswegen schon seit dieser Zeit "latent inne" (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286).
  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    b) Wenn ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar - ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO - zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707).

    cc) Wenn man - zum Zwecke der Überprüfung der Übereinstimmung dieses Ergebnisses mit dem Grundsatz der Halbteilung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der darauf zutreffend gestützten Ablehnung einer Umrechnung für den Regelfall des schuldrechtlichen Ausgleichs BGH, FamRZ 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707) - die nominellen Versorgungswerte gegenüberstellt, die den Parteien nach vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung (d.h. unter Berücksichtigung der Wertverschiebungen auf Grund des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und des ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich zur Verfügung stehen, dann ergeben sich Wertdifferenzen in einem unvertretbaren Ausmaß:.

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Nicht erhöhend wirkt sich z.B. bei einem endgehaltbezogenen Anrecht eine nach Ende der Ehezeit eingetretene Gehaltssteigerung aus, die auf einem Karrieresprung beruht (BGH FamRZ 1997, 285).
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Eine solche Umrechnung hätte hier zur Folge, daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgeg-ners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

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  • OLG Hamm, 10.11.2003 - 11 UF 360/02

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Werterhöhungen des

    Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Veränderungen, die etwa auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten, zurückzuführen sind (BGH, NJW 1997, 863 ff, 864 unter Hinweis auf BGH NJW 1990, 1480; OLG Hamm, FamRZ 1994, 1528 ff, 1529; Johannsen/Henrich/Hahne, § 1587 g BGB Rn.17f).

    Eine Dynamisierung der auszugleichenden Anrechte entsprechend § 1587 a III BGB hatte im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dagegen nicht mehr zu erfolgen (BGH NJW 1997, 863 ff, 865 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 9 UF 33/07

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beim

    Dies ist nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, da es sich um Wertänderungen der Betriebsrente handelt, die dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt haben (vgl. BGH FamRZ 1997, 285).

    Eine Dynamisierung wird nur benötigt, um Anwartschaften mit unterschiedlicher Dynamik vergleichbar zu machen, hier dagegen ist nur eine Rente auszugleichen (vgl. BGH FamRZ 2000, 89; FamRZ 1997, 285; Schwab/Hahne a.a.O., Kap VI, Rn. 243).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

  • OLG Köln, 21.04.2010 - 26 UF 115/08

    Behandlung von Anwartschaften auf eine Betriebsrente im Versorgungsausgleich

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

  • OLG Schleswig, 05.08.2004 - 10 UF 192/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei

  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

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