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   BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95   

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BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95 (https://dejure.org/1996,2467)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1996 - XII ZR 125/95 (https://dejure.org/1996,2467)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1996 - XII ZR 125/95 (https://dejure.org/1996,2467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsgewährung durch Überlassen des Hauses zur alleinigen Nutzung - Gemeinsame Nutzung eines Hauses durch Miteigentümer - Verstoß gegen Vergleichsverpflichtung durch Veräußerung eines Miteigentumsanteils - Klarstellung einer Vergleichsgrundlage - Umfang einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 745 Abs. 2
    Pflichten eines Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung des gemeinsamen Hauses

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 731
  • FamRZ 1997, 484
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94

    Unterhaltsanspruch eines während der Ehe geborenen, aus einer heterologen

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann er sich nicht berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Umstand, daß er der Klägerin den Hausanteil nicht mehr als Teil des geschuldeten Unterhalts zur Verfügung stellen kann, sondern diese sich den Nutzungsentgeltansprüchen der neuen Miteigentümerin aus der Miteigentümergemeinschaft ausgesetzt sieht, auf eine Ursache zurückzuführen ist, die der Beklagte selbst gesetzt und zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1995 - XII ZR 89/94 - NJW 1995, 2031, 2032 m.N.).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Möglich sind aber auch andere Arten der Neuregelung, etwa dahin, daß der das Haus bewohnende Ehegatte die Finanzierungskosten des Hauses übernimmt (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 265, 271 f) oder daß das Nutzungsentgelt in die Unterhaltsregelung mit einbezogen wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434 f und - IVb ZR 83/84 - a.a.O. S. 436 f).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Möglich sind aber auch andere Arten der Neuregelung, etwa dahin, daß der das Haus bewohnende Ehegatte die Finanzierungskosten des Hauses übernimmt (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 265, 271 f) oder daß das Nutzungsentgelt in die Unterhaltsregelung mit einbezogen wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434 f und - IVb ZR 83/84 - a.a.O. S. 436 f).
  • BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62

    Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Demgemäß hat er die Klägerin von den Nutzungsentgeltansprüchen der neuen Miteigentümerin freizustellen (vgl. BGHZ 40, 326, 331).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für die von der hälftigen Aufteilung abweichende Gestaltung, es sei denn, eine anderweitige Regelung tritt an ihre Stelle (st. Rspr. des Senats vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Zwar handelt es sich bei dem Vergleich vom 15. März 1990 um einen Prozeßvergleich, für den die Frage nicht einheitlich beantwortet wird, ob er wie andere Vereinbarungen in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei nachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung ist (vgl. zum Meinungsstand Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 218; BGH Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 - NJW-RR 1995, 1201, 1202).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine die Interessen beider berücksichtigende Neuregelung der Nutzung und Verwaltung verlangen; insbesondere kann der weichende Miteigentümer eine angemessene Nutzungsentschädigung für seinen Anteil beanspruchen (BGH Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f).
  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Zwar handelt es sich bei dem Vergleich vom 15. März 1990 um einen Prozeßvergleich, für den die Frage nicht einheitlich beantwortet wird, ob er wie andere Vereinbarungen in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei nachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung ist (vgl. zum Meinungsstand Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 218; BGH Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 - NJW-RR 1995, 1201, 1202).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Zwar handelt es sich bei dem Vergleich vom 15. März 1990 um einen Prozeßvergleich, für den die Frage nicht einheitlich beantwortet wird, ob er wie andere Vereinbarungen in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei nachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung ist (vgl. zum Meinungsstand Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 218; BGH Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 - NJW-RR 1995, 1201, 1202).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95
    Möglich sind aber auch andere Arten der Neuregelung, etwa dahin, daß der das Haus bewohnende Ehegatte die Finanzierungskosten des Hauses übernimmt (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 265, 271 f) oder daß das Nutzungsentgelt in die Unterhaltsregelung mit einbezogen wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434 f und - IVb ZR 83/84 - a.a.O. S. 436 f).
  • BFH, 29.06.2022 - X R 33/20

    Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

    Ferner ist trotz der Regelung in § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der laufende Trennungsunterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, allgemein anerkannt, dass hiervon abweichend auch Naturalunterhaltsleistungen vereinbart werden können (vgl. BGH-Urteil vom 13.11.1996 - XII ZR 125/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 731, unter 3.a; Oberlandesgericht Koblenz vom 16.05.2018 - 13 UF 99/18, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht 2018, 1751; MüKoBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1361 Rz 77).
  • OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12

    Familienrechtlicher Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller während der 3 ½ Monate gezahlte Miete nebst Nebenkosten als Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 BGB (abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbarter Naturalunterhalt [vgl. BGH, NJW 1997, 731 ff.] in Gestalt eines Ausgleichs trennungsbedingten Mehrbedarfs der Antragsgegnerin, der durch ihr Wohnen in der infolge Auszugs des Antragstellers zu groß gewordenen Ehewohnung entstand) qualifiziert (so v.Staudinger/Voppel, BGB, 13. Auflage [2007], § 1361 Rn 266 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 49 f.; die [konkludente] Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Naturalunterhalt wäre in der Fortsetzung ihres bisherigen Einverständnisses mit der Miet- und Nebenkostenzahlung durch den Ehepartner an den Vermieter zu sehen, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, vgl. Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein, Handbuch das Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel Rn 217) oder - mit Rücksicht darauf, dass die Ehewohnung in den ersten 3 ½ Monaten nach der Trennung noch nicht aufgegeben zu werden brauchte, um eine Versöhnung der Ehegatten nicht zu erschweren - noch als weiteren, über die Trennung hin-ausgehenden Familienunterhalt (§ 1360 BGB) wertet (so Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein a.a.O., 6. Kapitel Rn 218; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172, 1173 ["Überlegungsfrist" des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten von 3 Monaten]; ferner Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 472).
  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 11/04

    Übertragung des Kinderfreibetrages

    Für einen Prozessvergleich wird im Zivilrecht die Frage nicht einheitlich beantwortet, ob er in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei nachprüfbar ist (vgl. dazu BGH-Urteil vom 7. November 1996 XII ZR 125/95, NJW 1997, 731, unter 3. der Gründe, m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 45/02

    Überprüfung der Auslegung eines Prozessvergleichs durch das Revisionsgericht

    Die Frage, ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei nachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1996 - XII ZR 125/95, NJW 1997, 731, 732; Soergel/Lorentz, BGB 12. Aufl. § 779 Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • OLG München, 22.09.1999 - 12 UF 964/99

    Scheitern der Ehe im Regelfall erst ab Zustellung des Scheidungsantrags;

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  • KG, 03.01.2003 - 13 UF 249/02

    Nachehelicher Unterhalt: Prägendes Einkommen des den Haushalt führenden und die

    Es war den Parteien jedoch unbenommen, auch eine andere Art der Unterhaltsgewährung zu vereinbaren (BGH FamRZ 1997, 484), was hier - wie die annähernd ein Jahr praktizierte und von der Antragsgegnerin offensichtlich widerspruchslos hingenommene Übung zeigt - zumindest stillschweigend geschehen ist.
  • FG Nürnberg, 07.10.2014 - 1 K 1589/13

    Eigennutzung nach § 4 EigZulG: Wiederversöhnungsversuch, Keine Unentgeltlichkeit

    Zwar räumt der BGH getrennt lebenden Ehegatten die Möglichkeit ein, abweichend von den Regelungen des BGB, die grundsätzlich eine Unterhaltsgewährung in Geld vorsehen, eine andere Art der Unterhaltsgewährung (z.B. durch Naturalunterhalt) zu vereinbaren; dies gilt auch hinsichtlich der Nutzung eines gemeinsam genutzten Hauses (vgl. das BGH-Urteil vom 13.11.1996 XII ZR 125/95, NJW 1997, 731).
  • AG Hamburg, 17.05.2022 - 9 C 316/20

    Grundstücksgemeinschaft - Erstattung getätigter Aufwendungen gegen einen

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