Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.01.1997

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96   

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https://dejure.org/1996,598
BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96 (https://dejure.org/1996,598)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1996 - XII ZB 84/96 (https://dejure.org/1996,598)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 (https://dejure.org/1996,598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung - Bezugnahme auf Vorinstanz - Antrag auf Prozesskostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - Rechnenmüssen mit Verweigerung des Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit - Rechtzeitiges Ausfüllen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 117 Abs. 4
    Keine Wiedereinsetzung bei formfehlerhaftem Prozeßkostenhilfeantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1078
  • FamRZ 1997, 546
  • VersR 1997, 383
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96
    Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR ZPO § 233 PKH-Gesuch 2 = NJW-RR 1990, 1212).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96
    Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (BGH a.a.O.;Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 m.N.).
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).

    Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.).

    Daher ist nicht nur der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZB 221/02

    Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeßkostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078).
  • BVerfG, 07.02.2000 - 2 BvR 106/00

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Vorlage der Erklärung über

    Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1420
BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95 (https://dejure.org/1997,1420)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1997 - XII ZR 307/95 (https://dejure.org/1997,1420)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1997 - XII ZR 307/95 (https://dejure.org/1997,1420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch - Unterhaltsberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 9
    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1016
  • MDR 1997, 504
  • NJ 1997, 279
  • FamRZ 1997, 546
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines im Rahmen einer Stufenklage geltend

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95
    »Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist regelmäßig mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen, dessen Wertberechnung bestimmt sich nach § 9 ZPO (im Anschluß an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).«.

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 zugrunde gelegt (vgl. zum ganzen Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22 - FamRZ 1993, 1189 m.w.N.).

    Denn für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts ist § 9 ZPO maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO. und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - FamRZ 1995, 729, 730).

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 90/89

    Bestimmung des Beschwerdewertes bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95
    Ob es bei der Schätzung des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 300 DM den ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten, in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1) , wie die Revision meint, kann hier dahinstehen.
  • BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94

    Rechtskraft eines Unterhaltstitels bei teilweise freiwillig geleisteten

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95
    Denn für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts ist § 9 ZPO maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO. und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - FamRZ 1995, 729, 730).
  • OLG Celle, 15.12.2022 - 8 U 165/22

    Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO

    Vielmehr ist die Erwartung des Klägers maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 ).
  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (z.B. Musielak/Heinrich, aaO § 3 Rn. 23 Stichwort Auskunft; Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98, FamRZ 1999, 1497 und Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, FamRZ 1997, 546 jew. m.w.N.).
  • BGH, 12.10.2011 - XII ZB 127/11

    Auskunftspflicht in einem Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes

    aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5).

    Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (Senatsurteile vom 8. Januar 1997  XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und vom 31. März 1993  XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006  IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft").

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