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   BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95   

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https://dejure.org/1997,1661
BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95 (https://dejure.org/1997,1661)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1997 - XII ZR 295/95 (https://dejure.org/1997,1661)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1997 - XII ZR 295/95 (https://dejure.org/1997,1661)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Gebiet der ehemaligen DDR geboren wurde - Bedeutung des Ablaufs der Klagefrist des § 56 Abs. 2 Familiengesetzbuch der Deutschen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen Kindern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 209
  • NJW 1997, 2053
  • MDR 1997, 743
  • NJ 1997, 486
  • FamRZ 1997, 876
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Regelungen mit unechter Rückwirkung, bei denen in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingegriffen wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 3), sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die damit verfolgt werden, das Vertrauen des einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. etwa BVerfGE 88, 384, 406 f. m.w.N.).

    Überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können die Beseitigung einer Norm selbst dann rechtfertigen, wenn damit eine echte Rückwirkung verbunden ist (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387; 88, 384, 404).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Wenn volljährige nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern geboren wurden, unbefristet die Vaterschaftsfeststellung betreiben könnten, die auch dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung dient, während bei Kindern, die vor dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen DDR geboren wurden, in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen ein Verlust des Klagerechts wegen Ablaufs der Frist des § 56 Abs. 2 FGB in Betracht käme, würde auf nicht unerhebliche Zeit eine unerwünschte Rechtsspaltung bestehen (vgl. dazu auch BVerfG NJW 1980, 689, 691).
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88

    Voraussetzungen einer Ausgleichsrente gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Regelungen mit unechter Rückwirkung, bei denen in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingegriffen wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 3), sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die damit verfolgt werden, das Vertrauen des einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. etwa BVerfGE 88, 384, 406 f. m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1997 - XII ZR 207/95

    Vaterschaftsfeststellung durch DDR-Gericht ohne Abstammungsgutachten nicht

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    c) Spezielle Übergangsvorschriften für das Abstammungsrecht enthält § 7 des Art. 234 EGBGB, nach dessen Absatz 1 einschlägige gerichtliche Entscheidungen sowie Anerkennungen der Vaterschaft aus der Zeit vor dem Beitritt unberührt bleiben (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können die Beseitigung einer Norm selbst dann rechtfertigen, wenn damit eine echte Rückwirkung verbunden ist (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387; 88, 384, 404).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn in abgewickelte, der Vergangenheit an gehörige Tatbestände eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfGE 72, 175, 196 m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.04.1991 - 15 U 27/90
    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    a) Soweit sich Rechtsprechung und Schrifttum mit der Bedeutung des Ablaufs der Klagefrist des § 56 Abs. 2 FGB für eine nach dem Beitritt erhobene Vaterschaftsfeststellungsklage des volljährigen Kindes befassen, vertreten sie die gleiche Ansicht wie das Berufungsgericht, wenn auch mit teilweise unterschiedlicher Begründung (vgl. OLG Celle FamRZ 1991, 1228, Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1169, 1170 f., MünchKomm/Mutschler BGB 3. Aufl. Erg.Bd. Art. 234 § 7 EGBGB Rdn. 3, Staudinger/Rauscher (1996) Art. 234 § 7 EGBGB Rdn. 22, Soergel/Hartmann BGB 12. Aufl. Art. 234 EGBGB Rdn. 26, Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. Art. 23 § 7 EGBGB Rdn. 13).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können die Beseitigung einer Norm selbst dann rechtfertigen, wenn damit eine echte Rückwirkung verbunden ist (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387; 88, 384, 404).
  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95
    Ferner kam nach der Rechtslage in der DDR die Durchbrechung auch abgelaufener familienrechtlicher Ausschlußfristen gemäß § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht (vgl. Eberhard NJ 1979, 350, 352), wenn dafür schwerwiegende Gründe vorlagen, es im Interesse des Berechtigten dringend geboten erschien und dem Verpflichteten zu zumuten war (zur weiteren Anwendung vgl. BGHZ 126, 87, 102 f.).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZR 49/06

    Berufung des leiblichen Vaters auf eine Verletzung der Vorschriften über die

    Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.
  • BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02

    Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und

    Auch § 56 Abs. 2 FGB-DDR stand der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Erblassers nicht entgegen (BGH NJW 1997, 2053).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16

    Wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Berücksichtigung

    Der Senat musste nicht entscheiden, ob dieser Umstand eine Rücknahme gegen den Willen des Betroffenen nach den §§ 48 ff. VwVfG generell ausschließt (in diese Richtung Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 12, Rn. 209; der von Brandhuber, StAZ 1997, 301 für die Möglichkeit einer Rücknahme benannte Fall betrifft eine Aufhebung zugunsten der Betroffenen).
  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Interlokalrechtlich verweist der Fall auf das Recht der DDR, weil der Kläger, die Beklagte und deren Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten als auch des Wirksamwerdens des Beitritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten (Senatsurteil BGHZ 135, 209, 211).
  • OLG Saarbrücken, 10.08.2005 - 9 UF 171/04

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Rechtskräftige

    (vgl. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1843 ff; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1600d, Rn. 4; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FG, 14. Aufl., 1999, § 55b, Rn. 6; zur alten Rechtslage bereits BGH, FamRZ 1997, 876 ff; OLG Düsseldorf, FamRZ 1976, S. 226 f.; BGB-RGRK/Böckermann, 12. Aufl., Bd. IV, 3. Teil, §§ 1589-1740g, 1999, § 1600n, Rn. 9; vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2003, 1833 ff).
  • OLG Jena, 28.05.2003 - 1 UF 503/02

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach früherer

    Die Klägerin ist auch nicht durch die Frist des § 56 Abs. 2 FGB an der Klage gehindert, denn diese Vorschrift ist nach dem Inkrafttreten des BGB, das eine Frist zur Erhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage nicht kennt, ebenfalls gegenstandslos geworden (BGH, NJW 1997, 2053 ff.; Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn. 22).
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