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   BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94   

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https://dejure.org/1997,3543
BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94 (https://dejure.org/1997,3543)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - XII ZB 133/94 (https://dejure.org/1997,3543)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 (https://dejure.org/1997,3543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Versorgungsanwartschaft beim "Essener Verband" im Ausgleich - Ermittlung des ehezeitlich erworbenen Wertes der Versorgungsanwartschaft nach der Hochrechnungsmethode - Ermittlung des ehezeitlich erworbenen Wertes der Versorgungsanwartschaft nach der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Fehlen von Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 420
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Dem liegt zugrunde, daß diese Methode eine der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB widersprechende Nivellierung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anwendung des Zeit-Zeit-Verhältnisses vermeidet; ferner wird verhindert, daß die beträchtlichen Unsicherheiten, die bei einer Hochrechnung hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zum Erreichen der Altersgrenze unvermeidlich auftreten, sich verzerrend auswirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 und 165/88 - FamRZ 1991, 1421 und 1416 sowie vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88; s. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94) [BGH 04.10.1995 - XII ZB 38/94].

    Soweit der Versorgungsträger in seiner Stellungnahme zur Beschwerde darauf hingewiesen hat, daß sich bei Anwendung dieser Methode höhere auszugleichende Werte ergeben als bei Anwendung der Hochrechnungsmethode, stellt dies im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes keinen Grund für die Nichtanwendung der ersteren dar (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO S. 1419).

    Mögliche Anpassungen auf der Grundlage des § 16 BetrAVG begründen für sich keine Volldynamik im Leistungsstadium (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; s. auch Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO S. 1423 f.).

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Dem liegt zugrunde, daß diese Methode eine der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB widersprechende Nivellierung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anwendung des Zeit-Zeit-Verhältnisses vermeidet; ferner wird verhindert, daß die beträchtlichen Unsicherheiten, die bei einer Hochrechnung hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zum Erreichen der Altersgrenze unvermeidlich auftreten, sich verzerrend auswirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 und 165/88 - FamRZ 1991, 1421 und 1416 sowie vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88; s. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94) [BGH 04.10.1995 - XII ZB 38/94].
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 15/85

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Mögliche Anpassungen auf der Grundlage des § 16 BetrAVG begründen für sich keine Volldynamik im Leistungsstadium (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; s. auch Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO S. 1423 f.).
  • OLG Braunschweig, 28.06.1994 - 2 UF 103/93

    Ende der für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Das Oberlandesgericht hat die Einzahlungsmodalitäten geringfügig geändert, die für die Ehefrau zu begründenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach aber unverändert gelassen und das Rechtsmittel mit dieser Maßgabe zurückgewiesen (veröffentlicht in FamRZ 1995, 363).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Dem liegt zugrunde, daß diese Methode eine der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB widersprechende Nivellierung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anwendung des Zeit-Zeit-Verhältnisses vermeidet; ferner wird verhindert, daß die beträchtlichen Unsicherheiten, die bei einer Hochrechnung hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zum Erreichen der Altersgrenze unvermeidlich auftreten, sich verzerrend auswirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 und 165/88 - FamRZ 1991, 1421 und 1416 sowie vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88; s. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94) [BGH 04.10.1995 - XII ZB 38/94].
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Es begegnet entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, daß Steigerungen von Versorgungsanrechten, wie sie vorliegend allenfalls in Rechnung zu stellen sind, beim Ausgleich ganz außer Betracht bleiben und die Bewertung aufgrund von § 1 Abs. 3 BarwertVO so erfolgt, als handele es sich um rein statische Anrechte (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122).
  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Der oben dargelegte methodische Fehler gefährdet im Ergebnis den Bestand der angefochtenen Entscheidung nicht, wie sich aus folgendem ergibt: Der Senat hat bereits entschieden, daß bei der Bemessung des Ehezeitanteils nicht der Zeitpunkt der Versorgungszusage oder der Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung maßgebend ist, sondern daß gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB auf das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit abzustellen ist (Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Nach dem auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltenden Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) hat es daher bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.
  • OLG Hamm, 13.02.1980 - 4 UF 210/79
    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94
    Infolge der hälftigen Anrechnung der gesetzlichen Rente, deren Anpassungen jeweils höher lagen, fielen die effektiven Steigerungsraten noch geringer aus (vgl. dazu auch OLG Hamm FamRZ 1980, 898, 899).
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