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   LG Koblenz, 06.10.1997 - 2 T 648/97   

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https://dejure.org/1997,5209
LG Koblenz, 06.10.1997 - 2 T 648/97 (https://dejure.org/1997,5209)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.10.1997 - 2 T 648/97 (https://dejure.org/1997,5209)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06. Oktober 1997 - 2 T 648/97 (https://dejure.org/1997,5209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vergütung für Einsatz eines Zivildienstleistenden, Vergütung für Tätigkeiten außerhalb seines Aufgabenbereichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 112
  • FamRZ 1998, 495
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankenthal, 11.07.1996 - 1 T 315/95
    Auszug aus LG Koblenz, 06.10.1997 - 2 T 648/97
    Er kann einen Anspruch auf Vergütung und Auslagen eines von ihm für den Fall seiner Verhinderung oder im Rahmen eines differenziert organisierten Arbeitsplanes bevollmächtigten Vertreter (vgl. LG Frankenthal, Beschluß vom 11. Juli 1995 - 1 T 315/95 -) nicht geltend machen.
  • LG Limburg, 18.09.1996 - 7 T 246/96
    Auszug aus LG Koblenz, 06.10.1997 - 2 T 648/97
    Mithin rechtfertigt die Wahrnehmung dieser Aufgaben auch keine Erhöhung des Stundensatzes (so im Ergebnis auch LG Limburg, Beschluß vom 18. September 1996 - 7 T 246/96 ).
  • BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02

    Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal

    Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit auch nicht vergütungsfähig sind (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846; Jürgens BtR 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1901 Rn. 1).

    So hat die Rechtsprechung eine Vergütung für die Begleitung bei Einkäufen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463; LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496; LG Mainz JurBüro 1999, 603) oder bei Arztbesuchen (vgl. LG Koblenz aaO; LG Mainz-aaO), für die Teilnahme an Elternabenden (vgl. LG Mainz aaO) oder Ausflügen (vgl. BayobLG FamRZ 1999, 463/464), für das Wegbringen von Überweisungen sowie für das Abholen von Kontoauszügen (vgl. AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242) versagt.

    Es war daher zunächst seine Aufgabe, organisatorisch darauf hinzuwirken, dass die Hilfe dieses kostengünstigeren Heimpersonals in Anspruch genommen wurde (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846).

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 219/02

    Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers

    Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit nicht vergütungsfähig sind (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846; Jürgens BtR 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1901 Rn. 1).

    So hat die Rechtsprechung eine Vergütung für die Begleitung bei Einkäufen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 4.63/464; LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496; LG Mainz JurBüro 1999, 603) oder bei Arztbesuchen (vgl. LG Koblenz aaO; LG Mainz aaO), für die Teilnahme an Elternabenden (vgl. LG Mainz aaO) oder Ausflügen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 462/464), für das Wegbringen von Überweisungen sowie für das Abholen von Kontoauszügen (vgl. AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242) versagt.

  • LSG Bayern, 17.07.2012 - L 15 SF 29/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Entschädigung eines Betreuers als

    Die Rechtsprechung hat daher beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 17.11.1998, Az.: 3Z BR 268/98) und zu Arztbesuchen (vgl. Landgericht - LG - Koblenz, Beschluss vom 06.10.1997, Az.: 2 T 648/97; LG Mainz, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: 8 T 124/99) nicht dem Aufgabenkreis des Betreuers zugerechnet.
  • SG Dresden, 24.05.2019 - S 35 R 1664/17
    Die Rechtsprechung hat daher beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 17.11.1998, Az.: 3Z BR 268/98) und zu Arztbesuchen (vgl. Landgericht - LG - Koblenz, Beschluss vom 06.10.1997, Az.: 2 T 648/97; LG Mainz, Beschluss vom 19.05.1999, Az.: 8 T 124/99) nicht dem Aufgabenkreis des Betreuers zugerechnet (vgl. Bayr. LSG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - L 15 SF 29/12 -, Rn. 17, juris).
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