Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.1998

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97   

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BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
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Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

Art. 12, Art. 30, 70, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang, erkennbarer Verzicht auf Regelung;

§ 218 StGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes: Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit - Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" sind überwiegend erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" sind überwiegend erfolgreich

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 72 Abs. 1 GG; §§ 218 ff StGB; BaySchwHEG
    Sperrwirkung einer ungeschriebenen Bundeskompetenz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Regelbeispiel Schwangerschaftsabbruch

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 265
  • NJW 1999, 841
  • NJ 1999, 33
  • FamRZ 1999, 151
  • DVBl 1998, 1358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    e) Mit Urteil vom 28. Mai 1993 erklärte das Bundesverfassungsgericht unter anderem § 218 a Abs. 1 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig (BVerfGE 88, 203).

    Der Gesetzentwurf verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ff.).

    Jedenfalls hier, wo die Tätigkeit des Arztes notwendiger Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts ist, weil es seiner Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit bedarf und von der Beteiligung des Arztes am Schutzkonzept zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung (vgl. dazu BVerfGE 88, 203 ) zu erwarten ist, kann der ärztlichen Vornahme von rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht versagt werden.

    Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß sich die ärztliche Mitwirkung auf der Grundlage rechtswirksamer Verträge vollzieht (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses aus der Verfassung abgeleitete Junktim zwischen der Zulässigkeit der Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften und der gleichzeitigen Normierung eines alternativen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben begründet daher eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs für solche Einzelregelungen, die zur Verwirklichung seines Konzepts unerläßlich sind und bei denen auf eine gemeinsame Regelung der Länder nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    a) Der Bundesgesetzgeber war mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992, das in seinem grundsätzlichen Ansatz und in weiten Teilen der Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 88, 203) bestätigt und im übrigen durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom August 1995 novelliert und ergänzt worden ist, vom Strafrecht als staatlicher Reaktion auf Schwangerschaftsabbrüche zu einem strafrechtlich abgesicherten Konzept des Schutzes durch Beratung übergegangen.

    Der Gesetzgeber war gehalten, die Wirksamkeit seines neuen Schutzkonzeptes einzuschätzen und die als notwendig erachteten Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Konfliktlage sowie der unterschiedlichen staatlichen Reaktionsmöglichkeiten daraufhin zu prüfen, ob das teilweise Absehen von Strafe verfassungsrechtlich hinnehmbar war (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Insgesamt schützen die den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Vorschriften des Bundes das ungeborene Leben sowie Gesundheit und Leben der Frau durch gewissenhafte Beratung, ausreichende Versorgung, qualifizierte ärztliche Berufsausübung sowie durch sonstige Hilfen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es daher dem Gesetzgeber zu prüfen, in welcher Weise solchen Gefahren wirksam entgegengetreten werden könne, und geeignete Regelungen zu treffen (BVerfGE 88, 203 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (BVerfGE 88, 203) griff der in der 12. Wahlperiode eingerichtete Sonderausschuß des Deutschen Bundestages "Schutz des ungeborenen Lebens" das Thema quotierter Einnahmebeschränkungen erneut auf (Anhörung der Sachverständigen am 14. April 1994 - Protokoll der 21. Sitzung, S. 91 f.) und sandte im April 1994 eine Delegation nach Frankreich, um Aufschluß darüber zu erhalten, wie sich die vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft genannte französische Regelung auswirkte (vgl. Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses vom 14. April 1994, S. 95 und den Bericht über die Informationsreise in der Ausschußdrucksache 145).

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bundesregelung ergeben sich aus Unterschieden zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Je mehr Dritte in den innersten Abwägungsprozeß der Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in die Illegalität entzieht (BVerfGE 88, 203 ).

    Deshalb kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Entscheidung für die Mutterschaft eher behindert als gefördert wird, wenn ein Dritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes als unzumutbar ansieht, überprüfen und bewerten müßte (BVerfGE 88, 203 ).

    Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im Beratungsgespräch als Person zu identifizieren (BVerfGE 88, 203 ).

    Beim Arzt kann nicht einmal die Anonymität gewahrt werden, die auch das Bundesverfassungsgericht als hilfreich für eine offene Beratung eingeschätzt hat (BVerfGE 88, 203 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Feststellung und Beurteilung einer Indikation werde vom Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein Bild darüber machen solle, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis eine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch verantworten könne (BVerfGE 88, 203 ).

    Zugleich ist aber das ärztlich verantwortbare Handeln davon abhängig gemacht worden, daß der Arzt sich selbst ein Bild davon macht, ob der Abbruchwunsch auf einem verantwortlichen Entschluß und achtenswerten Gründen beruhe (BVerfGE 88, 203 ).

    Für die Schwangere setzt damit die Norm die Mindestvoraussetzungen, die sie selbst erfüllen muß, um die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, obwohl sie sich an den Arzt richtet und lediglich umschreibt, was ärztlich verantwortbares Handeln ist und - nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203 ) - ohnedies gilt.

    Auf Seite 3 heißt es nach Darstellung des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf die von Spezialeinrichtungen ausgehenden Gefahren (BVerfGE 88, 203 ):.

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 (vgl. BVerfGE 88, 203 ) konnten es dem Bundesgesetzgeber nur nahelegen, spezialisierten Abbruchkliniken entgegenzuwirken, um so Beratungsdefizite zu verhindern.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfüllung des sog. Sicherstellungsauftrags nur insoweit zugelassen, als zu seiner Verwirklichung nicht andere dem Lebensschutz abträgliche Maßnahmen gefördert werden (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses nach ärztlichem Berufsrecht ohnehin zu führende Gespräch mit der abbruchwilligen Frau wird in die notwendigen Rahmenbedingungen eines dem Lebensschutz dienenden Beratungskonzepts einbezogen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese Einschätzung wird von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 ) zu Recht nicht geteilt.

    Nach den Erklärungen der Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung vor dem Zweiten Senat (vgl. BVerfGE 88, 203 ) ist davon auszugehen, daß die ärztlichen Standesorganisationen und damit jedenfalls die Mehrzahl der Frauenärzte es als unerläßlich für eine ärztlich verantwortbare Entscheidung ansehen, von der Frau Gründe für ihr Verlangen nach Abtreibung zu erfahren.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Anordnung, ein Arzt dürfe einen beratenen Abbruch schon dann verantworten, wenn er der Frau nur Gelegenheit gegeben habe, ihm ihre Gründe mitzuteilen, den tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 widerspräche (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Am deutlichsten tritt dies in der von dem Bundesverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung hervor (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Insoweit greift der Gesetzgeber zulässig durch Inanspruchnahme einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs und Annexes in den Kompetenzbereich der Länder über (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese könne aber nur ein "im Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept" tragen, um dem Bundesgesetzgeber den sonst durch Strafrecht zu gewährleisteten Schutz zu ermöglichen (BVerfGE 88, 203 ).

    Die Senatsmehrheit erkennt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) an, daß die Kompetenz zur Regelung des Sicherstellungsauftrags nicht auf den notwendigen Sachzusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden kann (vgl. C III 2 b aa der Entscheidungsgründe).

    Näheres zu diesen Widersprüchen führt die Senatsmehrheit nicht aus, statt dessen unternimmt sie es, den Auftrag des Zweiten Senats an den "Gesetzgeber" (BVerfGE 88, 203 ), geeignete Regelungen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, als einen Auftrag an den Bundesgesetzgeber zu deuten.

    a) Es drängt sich auf, daß die von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG hineingelesene bundesrechtliche Anordnung, die Länder dürften Spezialkliniken nicht durch eine Quotenregelung entgegenwirken, das Untermaßverbot verletzt, das vom Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für ungeborenes Leben zu beachten ist (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben dem Gesetzgeber gebiete, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, weil die von ihnen ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt im Rahmen der Beratungsregelung zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens auf der Hand lägen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    cc) Ob unter diesen Umständen das bei Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflicht zu beachtende Untermaßverbot (vgl. BVerfGE 88, 203 ) noch gewahrt ist, wenn ein Gesetzgeber keinerlei gesetzliche Regelungen zu Spezialeinrichtungen vorsieht und diese damit duldet, ist hier nicht zu entscheiden.

    a) Vor dem Hintergrund der dargestellten tragenden Ausführungen des Zweiten Senats (BVerfGE 88, 203 ) drängt es sich hier auf, der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der von der Senatsmehrheit angenommenen berufsrechtlichen Regelung des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StGB nachzugehen.

    Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Einschätzung des Gesetzgebers unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 88, 203 ).

    Ungeachtet dessen mußte der Beschwerdeführer zu 2), der seine vertragsärztliche Zulassung in Bayern erst nach Ergehen des Urteils des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) erhalten hatte, damit rechnen, daß er eine Praxis, in der nahezu ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, auf Dauer nicht würde betreiben können.

  • BVerfG, 07.07.1999 - 1 BvR 1108/97
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG - 1 BvR 1109/97 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 1109/97 -,.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG - 1 BvR 2314/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 2314/96 -,.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Auch in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeszuständigkeit liegen, das dann insoweit Sperrwirkung für die Länder erzeugt (vgl. BVerfGE 32, 319 ).

    Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 85, 134 ).

    Letztere liegen dann vor, wenn dem Schweigen des Bundesgesetzes zu einem - nicht ausdrücklich geregelten - Aspekt die Bedeutung zukommt, daß hierzu keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zugelassen sein soll (vgl. BVerfGE 32, 319 ; zuletzt Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 24).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. und 2 BvR 1876/91 u.a. -, NJW 1998, S. 2341 und S. 2346 ).

    cc) Die Annahme der Senatsmehrheit, infolge bundesgesetzlicher Konstituierung eines umfassenden und abschließenden Regelungskonzepts seien die Länder mit ergänzenden Regelungen selbst im eigenen Kompetenzbereich ausgeschlossen, kann sich auch nicht auf die Urteile des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 (NJW 1998, S. 2341 und S. 2346 ) stützen.

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Letztere liegen dann vor, wenn dem Schweigen des Bundesgesetzes zu einem - nicht ausdrücklich geregelten - Aspekt die Bedeutung zukommt, daß hierzu keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zugelassen sein soll (vgl. BVerfGE 32, 319 ; zuletzt Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 24).

    Im Geltungsbereich des Art. 31 GG geht Bundesrecht dem Landesrecht ohnehin nur dann vor, wenn es auch materiell verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 96, 345 ; Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 23; Pietzker, HStR, Bd. IV, § 99 S. 704).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvL 8/89

    Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Kostenerstattung für die

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 85, 134 ).

    Kompetenzrechtlich bleibe aber die Materie mit Sperrwirkung für die Länder ausgeschöpft, solange die bundesrechtliche Norm Bestand habe (vgl. auch BVerfGE 36, 314 ; 85, 134 ).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Regelmäßig liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich zu Übergangsregelungen entschließt; sofern das Gesetz nicht akute Mißstände in der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausgestaltung der Übergangsregelung frei (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 68, 272 ).

    Von einer Übergangsregelung darf aber nicht allein deshalb abgesehen werden, weil den betroffenen Personen andere Berufsfelder offenstehen oder weil sie die volle Qualifikation nachholen könnten (vgl. BVerfGE 68, 272 ), wenn sie bislang in dem nunmehr versperrten Teilbereich zulässigerweise tätig sein konnten, sich hierauf weiterhin beschränken und die geringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung ausgleichen.

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist ihm daher in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht in einem solchen Fall gemäß Art. 72 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 31 GG zu lösen ist (bei einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs verweist BVerfGE 61, 149 auf Art. 31 GG).

  • BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73

    Hamburgisches Pressegesetz

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 19.85

    Berufsfreiheit - Baden-Württemberg - Arzt - Schwangerschaftsabbrüche

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60

    Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 98, 265 ; 106, 62 ; 110, 33 ; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4).
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    Angesichts der umfassenden parlamentarischen Diskussion der auch weltanschaulich umstrittenen Fragen in Zusammenhang mit § 218a Abs. 2 StGB beruht die Beschränkung dieses Rechtfertigungsgrundes auf die Zeit der Schwangerschaft auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BT-Drucks. 13/1850, 13/285, 13/27 und 13/268; BVerfGE 88, 203; 98, 265).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Berührt eine Regelung dagegen den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 135, 155 ; 137, 108 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 69).

    Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,334
BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97 (https://dejure.org/1998,334)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - IX ZR 257/97 (https://dejure.org/1998,334)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - IX ZR 257/97 (https://dejure.org/1998,334)
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Aussicht auf Erbschaft

§ 765 BGB, Ehegattenbürgschaft, § 138 Abs. 1 BGB, Abbedingung von § 776 BGB durch AGB

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Ehegattenbürgschaften: Sittenwidrigkeit und der Schutz vor Vermögensverschiebungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen - Überforderung des bürgenden Ehegatten und vertragliche Regelung begrenzten Haftungszwecks (Vermögensverschiebung-Erbschaft)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages - Bürgender Ehegatte - Bürgschaftsvertrag bei Ehegatten - Vermögensverlagerungen zwischen Ehegatten - Bürgschaftsvertrag

  • Judicialis

    BGB § 765; ; BGB § 138 Abs. 1 Bb

  • archive.org

    §§ 765, 138 I BGB
    Überforderung des bürgenden Ehegatten und vertragliche Regelung begrenzten Haftungszwecks (Vermögensverschiebung-Erbschaft)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 765, § 138 Abs. 1
    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang der Haftung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen; Schutz vor Vermögensverlagerungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Grundsätzliche Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines finanziell überforderten Lebenspartners

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 58
  • NJW 2000, 192
  • ZIP 1998, 1999
  • MDR 1999, 106
  • NJ 1999, 41
  • FamRZ 1999, 151
  • WM 1998, 2327
  • BB 1998, 2493
  • DB 1998, 2493
  • DB 1998, 2515
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    a)Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung zum Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117).

    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen, bezogen auf die Höhe der gesamten Hauptschuld, praktisch bedeutungslos und ist unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118, z.V.b. in BGHZ 136, 347).

    Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 18. September 1997 (aaO) - das nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist - einen Bürgschaftsvertrag als nichtig angesehen, durch den eine in krassem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten stehende Verpflichtung begründet wurde, die sich weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch aus sonstigen berechtigten Interessen des Kreditgebers rechtfertigen ließ.

    Für die im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB gebotene Gesamtbetrachtung ist nur von Belang, daß nach dem Vertragsinhalt eine dem Schutzbedürfnis der Bürgin Rechnung tragende Einschränkung ihres Haftungsrisikos nicht vorgesehen war (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2118 ff).

    Daher ist es gerechtfertigt, den Vertrag als wirtschaftlich sinnlos, seinem Inhalt nach nur aufgrund einer ausgeprägten Vertragsunterlegenheit der Beklagten zustande gekommen und deshalb sittenwidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2119).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Jedoch kann er den dem Hauptschuldner emotional eng verbundenen Bürgen, der ansonsten wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, selbst bei Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich erst nach Eintritt des Erbfalls in Anspruch nehmen (BGHZ 134, 325, 331 f).

    Für die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Bürge durch die von ihm übernommene Verpflichtung finanziell überfordert wird - also die Grundvoraussetzung dafür, daß der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden oder die Leistungspflicht des Bürgen gemäß § 242 BGB einzuschränken ist -, hat somit der Vermögenserwerb durch eine spätere Erbschaft zunächst außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 134, 325, 332).

    c) Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch wirksam vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Partner schützen kann (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325, 327 ff).

    In einem solchen Falle würde der rechtliche gebotene Schutz des Bürgen schon dadurch bewirkt, daß seine Verpflichtung erst mit Eintritt des Erbfalls bzw. dem Erhalt der Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge fällig würde (vgl. BGHZ 134, 325, 331 f).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Zwar ist das Bestreben des Kreditgebers, auf eventuelles zukünftiges Vermögen des Bürgen zugreifen zu können, im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 132, 328, 333).

    Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Daher ist es gerechtfertigt, den Vertrag als wirtschaftlich sinnlos, seinem Inhalt nach nur aufgrund einer ausgeprägten Vertragsunterlegenheit der Beklagten zustande gekommen und deshalb sittenwidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2119).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    c) Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch wirksam vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Partner schützen kann (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325, 327 ff).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).

    Hat die Bank von entsprechenden Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Bürgen nicht zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen, weil ihre unzureichenden Kenntnisse allein auf der Verletzung eigener Obliegenheiten beruhen (BGHZ 125, 206, 212 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683 = NJW 1994, 1341, 1343; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196 = NJW 1997, 52, 54).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 55/96

    Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen, zukünftige Vermögensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen späteren Vermögenserwerbs, insbesondere Erbschaften des Bürgen, zu erfassen, so mag dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt werden (vgl. BGHZ 134, 42, 49).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 227/93

    Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Hat die Bank von entsprechenden Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Bürgen nicht zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen, weil ihre unzureichenden Kenntnisse allein auf der Verletzung eigener Obliegenheiten beruhen (BGHZ 125, 206, 212 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683 = NJW 1994, 1341, 1343; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196 = NJW 1997, 52, 54).
  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Grundsätzlich muß sich eine Partei das eigenmächtige Verhalten eines andern im Rahmen der Anbahnung des Vertragsschlusses nicht zurechnen lassen, wenn sie ihn nicht zum Verhandlungsführer bestellt oder als Verhandlungsgehilfen hinzugezogen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051).
  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

  • BGH, 10.10.1996 - IX ZR 333/95

    Veranlassung der erwachsenen Kinder zur Übernahme einer Bürgschaft durch die

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Diese Rechtsprechung ist zwar für die nach dem 1. Januar 1999 übernommenen Bürgschaften neuerdings insoweit modifiziert worden, als der Gläubiger nunmehr dem Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung eindeutig Ausdruck verleihen muß (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2330); für die sogenannten Altfälle wie den vorliegenden bleibt es aber dabei, daß eine solche Zweckrichtung in der Regel "die alleinige rechtlich tragbare Grundlage" (BGHZ 134, 325, 329) für die unbeschränkte Bürgenhaftung bildet.

    Indessen hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung neuerdings modifiziert und hervorgehoben, daß sich eine finanziell krass überforderte Ehefrau oder Verlobte im Zweifel nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner auf das unbeschränkte Mithaftungsbegehren einläßt und die Bank die schwächere Verhandlungsposition des Vertragsgegners gewöhnlich in anstößiger Weise ausnützt (BGHZ 136, 347, 351 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Gesichtspunkte auch auf Altfälle anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditgeber nicht klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

    In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).

    Hat sie von solchen Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Betroffenen nicht zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54 und vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329).

    Dagegen kann trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, der jedes vernünftige Maß übersteigt, eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald er im Hinblick auf die übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, aus der Bürgschaft in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht (BGHZ 136, 347, 352; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    In der Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) hat der IX. Zivilsenat allerdings diese Rechtsprechung modifiziert und betont, daß ein später eingetretener Vermögenserwerb nicht als vorhergesehen vermutet wird, sondern daß er - genauso wie das Interesse des Gläubigers an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen - durch vertragliche Vereinbarung zum Haftungszweck gemacht werden muß.

    Ob diese Rechtsprechung fortgeführt werden soll, erscheint nach seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328), in der dieser Gesichtspunkt nicht mehr erwähnt wird, zweifelhaft.

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft

    Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797 und vom 27. Juli 2003 - IX ZR 283/99, ZIP 2003, 1596, 1598) anerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziell überforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge die Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.
  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    a) Der Bürge ist kraß überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, er werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können (vgl. BGHZ 125, 206, 211; vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).

    Auf dessen Leistungsfähigkeit hat der Senat später jedoch nicht mehr abgestellt (vgl. BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).

    Bei der Frage der Überforderung sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen vermindern (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).

    Bei der Beurteilung des Risikos, welches der Bürge eingeht, ist vom vollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird (BGHZ 136, 347, 352; Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).

    Sieht eine Bank von derartigen Nachforschungen ab, befragt sie also insbesondere den Beteiligten nicht nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2329 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets nur eigene geldwerte Vorteile des kraß überforderten Bürgen aus dem verbürgten Geschäft selbst als einen Umstand angesehen, der ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag (vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2328 f).

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Damit verstößt die Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für

    Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausgeführt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999.
  • BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98

    Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

    Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 214/01

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Dieser Standpunkt wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.).
  • OLG München, 07.05.1999 - 21 U 6544/98

    Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung bei Bürgschaftsübernahme des

  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 13 U 102/08

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 U 138/06

    Beweistkraft einer notariellen Urkunde; Sittenwidrigkeit der Übernahme einer

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99

    Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme; konkrete

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2012 - 7 U 15/12

    Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung für einen nahen Angehörigen wegen

  • OLG Köln, 21.01.2002 - 13 U 69/00

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Bankrecht; Sittenwidrigkeit von

  • OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem

  • OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02

    Vollstreckungsgegenklage: Vollstreckungsschutz nach Scheidung des Ehegattenbürgen

  • OLG Dresden, 18.10.2001 - 19 U 1064/01

    Sittenwidrigkeit; Bürgschaft

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2002 - 7 U 913/01

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02

    Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung

  • OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 24 U 121/04

    Sittenwidrigkeit der für den Ehemann übernommenen Bürgschaften bei derselben Bank

  • OLG Köln, 25.03.2002 - 13 W 4/02

    Begrenzung des Bürgenrisiko durch anderweitige Sicherheiten

  • OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99

    Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • OLG Naumburg, 19.07.2001 - 2 U 3/01

    Abgrenzung Garantie-Bürgschaft

  • OLG Koblenz, 04.10.2012 - 2 W 523/12

    Sittenwidrigkeit Bürgschaft - arbeitslose Ehefrau für Geschäftsschulden des

  • OLG Koblenz, 05.06.2001 - 3 U 1568/00

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei krasser Überforderung des aus emotionaler

  • LG Potsdam, 12.07.2023 - 8 O 181/22

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Eltern aus den Darlehensverträgen wegen

  • OLG Köln, 24.08.2001 - 13 W 107/00

    Zivilprozessrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von

  • LG Bonn, 18.01.2002 - 10 O 356/01

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung

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