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OLG Karlsruhe, 09.09.1999 - 5 UF 184/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1671; BGB (a.F.) § 1672
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 111
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Köln, 11.10.2002 - 4 UF 24/02
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Jedenfalls hat der Antragsgegner inzwischen akzeptiert, daß H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragstellerin in C. hat (…vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm aaO; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 507, 508; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111, 112). - OLG Köln, 20.11.2007 - 4 UF 209/07
Gemeinsame elterliche Sorge trotz zerstrittener Eltern
Bei mangelnder Konsens - und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - OLG Karlsruhe, 23.04.2002 - 5 UF 29/02
Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind; Antrag auf Übertragung der …
Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch die kindlichen Belange berührt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 111 ; NJW-RR 2001, 507, 508).
- OLG Köln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07
Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern
Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111; OLG-Report Köln 2006, 853 - 855). - OLG Köln, 18.08.2006 - 4 UF 8/06
Übertragung der elterlichen Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern
Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 25/05
Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft ist also zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - OLG Köln, 23.10.2006 - 4 UF 129/06
Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung
Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - OLG Köln, 26.09.2006 - 4 UF 138/06
Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das …
Soweit eine solche nicht erreichbar sein sollte, ist zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - KG, 22.09.2006 - 25 UF 21/06
Gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt lebenden Eltern: Voraussetzungen der …
Ungeachtet der Frage, ob Eltern zu einem Konsens verpflichtet sind (vgl. KG, 16. Zivilsenat, FamRZ 2000, 504), ist bei Konflikten der Eltern in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge entscheidend, welche Auswirkungen eine mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH NJW 2000, 203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). - AG Warendorf, 30.08.2004 - 9 F 64/04
Beurteilung der Vereinbarkeit eines Umgangsrechts der Großeltern mit dem Wohl der …
Dies ist vielmehr positiv nachzuweisen, wobei derjenige, der das Umgangsrecht begehrt, letztlich die Feststellungslast trägt (OLG Koblenz, FamRZ 2000, Seite 111 mwN).