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   BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99   

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https://dejure.org/1999,3384
BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99 (https://dejure.org/1999,3384)
BayObLG, Entscheidung vom 16.12.1999 - 4Z AR 66/99 (https://dejure.org/1999,3384)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - 4Z AR 66/99 (https://dejure.org/1999,3384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1693 § 1697 § 1909; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahl eines Pflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 959
  • FamRZ 2000, 568
  • Rpfleger 2000, 158
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 16.12.1998 - 18 WF 562/98

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft;

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99
    18 WF 562/98 FamRZ 1999, 1602 )«.

    a) Da ein Fall des § 1693 BGB auch bei rechtlicher Verhinderung i.S. von § 1629 Abs. 2 , § 1795 BGB vorliegt (Palandt/ Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1693 Rn. 1), ist für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft gemäß der seit 1.7.1998 geltenden Neufassung des § 1693 BGB statt des bislang zuständigen Vormundschaftsgerichts das Familiengericht sachlich zuständig (OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 489 ).

    b) Für die Auswahl des Pflegers ist ab 1.7.1998 entweder nach § 1915 Abs. 1 , § 1779 BGB das Vormundschaftsgericht oder nach § 1697 BGB das Familiengericht zuständig, da das KindRG die Zuständigkeit des Familiengerichts auf die Auswahl des Pflegers neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts erstreckt hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601; FamRefK/Rogner § 1697 BGB Rn. 1).

  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschafts- und Familiengericht berufen (BayObLGZ 1994, 91).

    Bei der hier gegebenen entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügt die jeweils tatsächliche und als verbindlich gewollte Kompetenzleugnung und die Bekanntgabe der Entscheidungen an die Verfahrensbeteiligten (BayObLGZ 1994, 91/93 m.w.N.).

  • BayObLG, 02.08.1999 - 3Z BR 169/99

    Aufwandsentschädigung für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99
    18 WF 562/98 FamRZ 1999, 1602 )«.
  • OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99
    Auszug aus BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99
    a) Da ein Fall des § 1693 BGB auch bei rechtlicher Verhinderung i.S. von § 1629 Abs. 2 , § 1795 BGB vorliegt (Palandt/ Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1693 Rn. 1), ist für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft gemäß der seit 1.7.1998 geltenden Neufassung des § 1693 BGB statt des bislang zuständigen Vormundschaftsgerichts das Familiengericht sachlich zuständig (OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 489 ).
  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04

    Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige als lediglich

    a) Es kann dahinstehen, welches Gericht, nämlich das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht, für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie die Auswahl und Bestellung des Ergänzungspflegers zuständig ist (dazu BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; Bestelmeyer Rpfleger 2000, 158 f. m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 15.04.2002 - 14 WF 227/01

    Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909 BGB; kein

    a) Einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur vertreten im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) am 01.07.1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, die die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, S. 243, 244; BayObLG, FamRZ 2000, S. 568, 569).

    b) Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringenderem Handlungsbedarf vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, S. 364, 365; KG Berlin, FamRZ 2001, S. 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 568).

  • OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04

    Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Pfleger

    So vertreten einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, welche die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (so nam. OLG Dresden, FamRZ 2001, 715 ff.; BayObLG, FamRZ 2000, 568 ff.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243 ff.).

    Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringendem Handlungsbedarf - der hier nicht ersichtlich ist - vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1311 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 364 ff.; KG Berlin, FamRZ 2001, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).

  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Das Beschwerdevorbringen befaßt sich dann zwar ganz überwiegend mit der Auswahlentscheidung; der Hinweis auf die Unzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts "für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder" aber betrifft die Anordnung der Pflegschaft; denn die zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601) und des PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) gehen nur für die Anordnung der Pflegschaft für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen von der alleinigen Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 1693 BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus; für die Auswahlentscheidung hat der seit 1.7.1998 geltende § 1697 BGB die Zuständigkeit des Familiengerichts nur neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zusätzlich begründet (OLG Stuttgart aaO; BayObLG - 4. ZS - Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99 S. 4 f.).

    Nach der vom OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), vom PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) und vom 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99) vertretenen Meinung, der der erkennende Senat folgt, ergibt sich aus § 1693 BGB i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, daß seit 1.7.1998 für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der Verhinderung von Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB dabei auch den Pfleger auswählen kann.

  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 10 WF 238/07

    Vergütungsanspruch des Umgangsbegleiters und des Umgangspflegers;

    Dies ersetzt aber nicht die förmliche Bestellung durch das Vormundschaftsgericht, §§ 1915, 1789 BGB (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 568, 569; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1601; OLG Dresden, FamRZ 2001, 715, 716; Staudinger/Coester (2006), § 1697, Rz. 2; Bestelmeyer, FamRZ 2000, 1068, 1069).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 10 WF 217/07

    Vergütungsanspruch des Umgangspflegers

    Die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, obliegt aber weiterhin allein dem Vormundschaftsgericht (BT-Drs. 13/4899, Seite 110, abgedruckt bei Mühlens/Kirchmeier/Greßmann/Knittel, Kindschaftsrecht, 2. Auflage, Seite 251; BayObLG, FamRZ 2000, 568, 569; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1601; OLG Dresden, FamRZ 2001, 715, 716; Bamberger/Roth/Veit, BGB, § 1697, Rz. 2; Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2006, § 1697, Rz. 2; Anwaltskommentar - BGB/Harms, § 1697, Rz. 2; Weinreich/Klein/Ziegler, Kompaktkommentar Familienrecht, 2. Auflage, § 1697, Rz. 1; Hoppenz/van Els, Familiensachen, 8. Auflage, § 1697, Rz. 1; Bestelmeyer, FamRZ 2000, 1068, 1069; a.A.Wesche, RPfleger 2000, 145; kritisch zur geltenden Rechtslage Erman/Michalsky, BGB, 11. Auflage, § 1697, Rz. 1).
  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Richtigerweise hat sodann das Vormundschaftsgericht die förmliche Bestellung des (vom Familiengericht ausgewählten) Ergänzungspflegers vorgenommen (§§ 1789, 1915 BGB; vgl. zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht BayObLG FamRZ 2000, 568).
  • BayObLG, 07.07.2003 - 1Z BR 8/03

    Vergütungsanspruch des Fürsorgevereins für Pflegetätigkeit eines Mitarbeiters

    Amtsgericht und Landgericht stellen darauf ab, dass die ursprüngliche Bestellung mit Beschluss des (allerdings nur für die Auswahl, nicht für die Bestellung des Pflegers zuständigen, vgl. BayObLG FamRZ 2000, 568) Familiengerichts vom 13.3.2002 dahin abgeändert wurde, dass "anstelle der Katholischen Jugendfürsorge, dort Herr K. als Mitarbeiter der Katholischen Jugendfürsorge persönlich zum Pfleger bestellt wird"; sie gehen daher ohne weiteres von der persönlichen Bestellung von K. aus.
  • OLG Schleswig, 09.01.2006 - 2 W 206/05

    Zuständigkeiten des Familiengerichts für die Anordnung einer

    Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus § 1693 BGB in der seit dem 1.07.1998 geltenden Fassung, dass für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der rechtlichen Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB auch den Pfleger auswählen kann (z.B.: BayObLG a.a.O. S. 178; NJW-RR 2000, 959; Brandenburgisches OLG FGPrax 2003, 265; OLG Hamm FamRZ 2001, 717, 718; OLG Dresden NJW-RR 2000, 1677, 1678; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 179, 180; a.A. z.B.: OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364, 365; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 41, 42).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2007 - 5 UF 75/07

    Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den

    Soweit gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft teilweise dennoch die Beschwerde nach §§ 19f. FGG für das statthafte Rechtsmittel gehalten wird (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 63 m.w.N.), könnte das allenfalls dann gelten, wenn man ungeachtet der seit dem 01.07.1998 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch weiterhin das Vormundschaftsgericht für ausschließlich oder zumindest ebenfalls zuständig hielte (so z.B. Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 38; Musielak/Borth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 621 ZPO Rz. 43, jeweils m.w.N., str.), was der Senat jedoch nicht für zutreffend hält (ebenso z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243 FamRZ 2000, 764; BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; 2000, 1604 ; 2001, 716f., 2001, 775f.; OLG Dresden FamRZ 2001, 715; OLG Hamm FamRZ 2001, 717).
  • BayObLG, 25.09.2000 - 4Z AR 78/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren

  • BayObLG, 16.06.2000 - 4Z AR 45/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für Sorgerechtsregelungen ab dem 1.7.1998

  • OLG Koblenz, 21.06.2000 - 15 SmA 12/00

    Zuständigkeit für Bestellung des Pflegers

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.12.1999 - 19 AR 20/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14600
OLG Karlsruhe, 07.12.1999 - 19 AR 20/99 (https://dejure.org/1999,14600)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.1999 - 19 AR 20/99 (https://dejure.org/1999,14600)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 19 AR 20/99 (https://dejure.org/1999,14600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung i.R. einer Familiensache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 568
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 06.07.2000 - 10 ARf 15/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei rechtlicher Verhinderung der Eltern ist auch in nicht dringlichen Fällen stets das Familien- und nicht das Vormundschaftsgericht zuständig (abweichend von OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).

    Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei rechtlicher Verhinderung der Eltern ist auch in nicht dringlichen Fällen stets das Familien- und nicht das Vormundschaftsgericht zuständig (abweichend von OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).

    Der abweichenden Meinung - § 1693 BGB beschränke sich auf dringliche Fälle (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568, ebenso: Staudinger-Coester, BGB, 12. Aufl., § 1693 Rdnr.1 sowie Bienwald [FamRZ 1999, 1602] und Niepmann [MDR 2000, 619]) vermag der Senat nicht näher zu treten.

    Der Senat ist mit dem OLG Stuttgart (a.a.O.), dem PfälzOLG Zweibrücken (a.a.O.) und dem BayObLG (FamRZ 2000, 568) der Auffassung, dass dem Familiengericht seit 1. Juli 1998 eine generelle Anordnungsbefugnis zukommt.

  • OLG Bamberg, 12.01.2005 - 2 UF 9/05

    Zum Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft durch das

    Nach herrschender Ansicht, der der Senat folgt (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 568; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601), normiert § 1693 BGB eine generelle Anordnungsbefugnis des Familiengerichtes und ist nicht etwa nur auf Fälle mit besonderer Dringlichkeit (so OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 568) beschränkt.
  • OLG Jena, 28.05.2003 - 1 Sa 4/03

    Zur Frage, ob für die Anordnung und Auswahl eines Ergänzungspflegers die

    Ein solcher Eilfall ist bei durch Ergänzungspfleger wahrzunehmenden Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie vorliegend die Ausschlagung einer Erbschaft, im Regelfall nicht gegeben, was auch hier der Fall ist (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568 mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand).
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