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   BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97   

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https://dejure.org/1999,1234
BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97 (https://dejure.org/1999,1234)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1999 - XII ZB 21/97 (https://dejure.org/1999,1234)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 (https://dejure.org/1999,1234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1587 g; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a); ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 289
  • FamRZ 2000, 89
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Fehlen von Anwartschaften zur

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
    Gemäß § 3 Abs. 6 der Leistungsordnung A folgt hieraus i.V.m. der Anmeldung des Antragsgegners zum Essener Verband im Jahre 1955 eine rechtlich relevante Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der Fa. H. AG seit dem 1. Januar 1955 (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 = FamRZ 1998, 420, 421 linke Spalte unten/rechte Spalte oben).
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
    Einer Umrechnung in voll dynamische Anrechte bedarf es hierbei, anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = BGHR BGB § 1587 g Dynamisierung 1 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
    Aus diesem Grund ist die Wertermittlung nicht unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) - im Wege einer Prognose der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze - vorzunehmen, sondern entsprechend der Regel, die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) für den Fall vorgesehen ist, daß die Betriebszugehörigkeit schon vor Ende der Ehezeit beendet war (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 110, 224, 228, 229; Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 306).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
    Die Beurteilung der mit der Beschwerde geltend gemachten Angriffe gegen den amtsgerichtlichen Beschluß betraf reine Rechtsfragen, zu deren Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 = FamRZ 1983, 267, 268).
  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
    Aus diesem Grund ist die Wertermittlung nicht unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) - im Wege einer Prognose der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze - vorzunehmen, sondern entsprechend der Regel, die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) für den Fall vorgesehen ist, daß die Betriebszugehörigkeit schon vor Ende der Ehezeit beendet war (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 110, 224, 228, 229; Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 306).
  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 123/94

    Begriff der laufenden Versorgung

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97
    Das Oberlandesgericht hat zu diesen bereits im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen des § 5 der Barwertverordnung (mit Anwendung der Tabelle 7) im Streitfall nicht vorlagen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 = FamRZ 1999, 218).
  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Der durch erweitertes Splitting im Rahmen des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrags durchgeführte öffentlich-rechtliche Teilausgleich einer Anwartschaft auf Betriebsrente ist in der Weise auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente anzurechnen, dass die nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten Wert des Teilausgleichsbetrags gekürzt wird; eine "Rückdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags ist nicht vorzunehmen (gegen BGH FamRZ 2000, 89).

    Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606; 1993, 304, 306; 2000, 89, 90).

    Eine Dynamisierung (Umwertung) dieser Versorgung in ein statisches Anrecht gemäss § 1587 a Abs. 3 u. 4 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht erforderlich, weil der tatsächliche Wert der Versorgung konkret festgestellt und der unterschiedlichen Dynamik miteinander zu verrechnender Versorgungen durch laufende Anpassung während der Rentenlaufzeit nach § 1587 g Abs. 2 u. 3 BGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 263, 265; 1993, 304, 306; 1997, 285; 2000, 89, 90; Münchener Kommentar/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 8; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 631; Kemnade FamRZ 1999, 821, 822; a. A. OLG München FamRZ 1999, 869).

    Der BGH (FamRZ 2000, 89, 90 u. 92) ist dieser Auffassung im Prinzip gefolgt, hat aber zusätzlich zur "Rückdynamisierung" des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs noch eine Aktualisierung desselben entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für notwendig erachtet.

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01

    Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins

    Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rechnung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt.

  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    aa) Nach der bisher herrschenden Meinung soll hierzu - zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts (...) mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag - eine Dynamisierung des betrieblichen Anrechts (mit nachfolgendem Abzug des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages) erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587 g, Rn. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJW-RR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869) bzw. - mit gleichem Ergebnis, aber rechnerisch einfacher - ein Abzug des entdynamisierten (durch "Rück"Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen) Wertes des öffentlichrechtlichen Teilausgleichsbetrages vom vollen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 2000, 89, 90, 92; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237 r.Sp. unten).

    Die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages von 78, 40 DM (in umgekehrten Rechenschritten) führt - bei Anwendung der Tabelle 1 (bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung; vgl. BGH, FamRZ 2000, 89, 92) - zunächst zu folgendem Ergebnis, bezogen auf das Ehezeitende (31.3.1994):.

    Das hier für den vorliegenden Fall festgestellte Ausmaß der Ungleichheit der tatsächlichen Versorgungslage würde auch in den die herrschenden Meinung stützenden veröffentlichten Entscheidungen - vgl. oben zu aa) - deutlich werden, wenn eine ähnliche Bilanzierung der realen Versorgungswerte erfolgen würde (vgl. dazu u.a. - zur Entscheidung BGH, FamRZ 2000, 89 - Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828 und Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Soweit dabei - etwa nach einem vorab durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung erforderlich wird (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewertungen ausgleichen.
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92).
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente;

    a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74, 20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde.
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZB 107/02

    Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten

    a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird.

    Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999 aaO und vom 25. Mai 2005).

  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 11 UF 184/05

    Zur Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn eine der

    In diesen Fällen bleibt es bei der Rückdynamisierung und Aktualisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages (BGH FamRZ 2000, S. 89 ff.), jedoch sind der Rückdynamisierung die Werte der aktuellen Barwertverordnung zu Grunde zu legen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, 89 ff, 90 f unter Hinweis auf Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl. § 1587g BGB Rz. 12 ff, 14) hat in diesen Fällen eine "Rückdynamisierung" und "Aktualisierung" des bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Teilbetrages der auszugleichenden Betriebsrente zu erfolgen.

  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

    Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nicht mehr fortdauert, weshalb bei der Wertermittlung keine Prognose nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a BGB unter Zugrundelegung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze vorzunehmen, sondern auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen und diese sowie die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte ins Verhältnis zum Ehezeitanteil der Versorgung zu setzen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90 m.w.N.; BGH FamRZ 2001, 25 ff; 26 m.w.N.).

    Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

  • OLG Stuttgart, 05.04.2006 - 16 UF 7/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Kürzung der Ausgleichsrente wegen

  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
  • KG, 13.12.2004 - 19 UF 47/04

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anrechnung eines bereits vorgenommenen

  • OLG Celle, 08.03.2004 - 10 UF 268/03

    Aufeinandertreffen eines Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 16 UF 198/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

  • OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02

    Betriebsrente der Ehegatten; Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • OLG Saarbrücken, 06.06.2002 - 6 UF 80/01

    Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 9 UF 33/07

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beim

  • OLG Hamm, 08.06.2004 - 2 UF 151/04
  • KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18

    Handelsregister: Gerichtliche Überprüfung einer zur Aufnahme in den

  • OLG Hamm, 01.08.2012 - 8 UF 180/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem vor dem 31.08.2009 eingeleiteten

  • KG, 29.08.2000 - 19 UF 3553/99

    Voraussetzungen für den Ausschluss der Scheidung einer gescheiterten Ehe (hier:

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