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   BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01   

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BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01 (https://dejure.org/2001,2516)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01 (https://dejure.org/2001,2516)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 (https://dejure.org/2001,2516)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vertretungsberechtigung - Vertretung Minderjähriger - Sorgerechtsentscheidung - Verfassungsbeschwerde - Elternrecht - Sachverständigengutachten - Anhörung gerichtlicher Sachverständiger

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671
    Übertragung elterliche Sorge auf einen Elternteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1285
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    (1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2273).

    Es besteht daher - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2273 ).

    Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, S. 1043; NJW 1998, S. 2273 ).

    Es ist aber verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2273 ).

    Zudem scheidet ein Verfassungsverstoß auch deshalb aus, weil das Sachverständigengutachten letztlich für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung war und daher das Recht der Verfahrensbeteiligten, Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen und den Sachverständigen mit ihnen zu konfrontieren, eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht verlangt hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, S. 1043; NJW 1998, S. 2273 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ), zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. nur BVerfGE 53, 30 ) sowie zu den Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Fachgerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

    aa) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ), zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. nur BVerfGE 53, 30 ) sowie zu den Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Fachgerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

    aa) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

    Denn in kindschaftsrechtlichen Verfahren ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 24.04.1992 - 1 BvR 1721/91

    Anhörungspflicht eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, S. 1043; NJW 1998, S. 2273 ).

    Zudem scheidet ein Verfassungsverstoß auch deshalb aus, weil das Sachverständigengutachten letztlich für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung war und daher das Recht der Verfahrensbeteiligten, Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen und den Sachverständigen mit ihnen zu konfrontieren, eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht verlangt hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, S. 1043; NJW 1998, S. 2273 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ), zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. nur BVerfGE 53, 30 ) sowie zu den Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Fachgerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

    aa) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ), zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. nur BVerfGE 53, 30 ) sowie zu den Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Fachgerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ), zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. nur BVerfGE 53, 30 ) sowie zu den Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Fachgerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Wer es im fachgerichtlichen Verfahren unterlässt, einen Verfahrensmangel zu rügen, begibt sich der Möglichkeit, diesen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung geltend zu machen (vgl. nur BVerfGE 84, 203 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    aa) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 02.06.1999 - 1 BvR 1689/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Herausgabeverlangens der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01
    Sie müssen dann aber eine anderweitige zuverlässige Grundlage für ihre am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, S. 1417 ).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Weichen die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, S. 1285 ).
  • VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04

    Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des

    Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht gemäß § 402 i. V. m. § 397, § 411 Abs. 3 ZPO, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechende Anwendung finden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2273; FamRZ 2001, 1285 ), grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen.

    Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht unter allen Umständen geboten, einem rechtzeitig und nicht missbräuchlich gestellten Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und den Sachverständigen mündlich anzuhören (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2273 ; FamRZ 2001, 1285 ), denn grundsätzlich bestimmt das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Dem Antrag auf mündliche Erläuterung ist jedenfalls aber dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 1043; NJW 1998, S. 2273 ; FamRZ 2001, 1285 ).

  • OLG München, 22.10.2014 - 31 Wx 239/13

    Erbscheinerteilungsverfahren: Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des

    Eine Ladungspflicht besteht dann, wenn durch die mündliche Erläuterung weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an OLG Hamm OLGZ 1992, 409; BVerfG FamRZ 2001, 1285).

    Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist auch der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285/1286 betreffend Kindschaftsverfahren; BVerfGE 79, 51/62).

    Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285/1286).

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende gerichtliche

    Das Oberlandesgericht kann sich von Verfassungs wegen zwar über solche Feststellungen eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen, hierfür ist aber Voraussetzung, dass es eine anderweitige zuverlässige Grundlage für seine am Kindeswohl orientierte Entscheidung hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, S. 1285 f.).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 183/05

    Trennungsunterhaltsbemessung: Steuerliche Auswirkungen einer

    Da die Feststellungen des Sachverständigen sich für die Zeit ab Mai 2003 nicht auf medizinische Gesichtspunkte gründen, ist der Senat nicht gehindert, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2001, 1285 f.; FamRZ 2005, 1816, 1817).
  • BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20

    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens (§ 30 FamFG iVm §§ 402, 397 ZPO) zwar durchaus ablehnen darf, wenn eine mündliche Erörterung des Gutachtens keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde (vgl. OLG München FamRZ 2015, 689, 691) und wenn das Gericht die Ermittlung der Tatsachen nicht im Wesentlichen dem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, 1286).
  • BVerfG, 13.11.2007 - 1 BvR 1637/07

    Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

    Weichen die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, S. 1285 ).
  • KG, 10.03.2017 - 6 W 33/16

    Erbscheinsverfahren: Echtheitsprüfung für ein handschriftliches Testament

    Denn es besteht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder missbräuchlich gestellt wurde und die Aufklärung des Sachverhaltes im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen wurde (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, Rn. 16 zitiert nach Juris; Keidel-Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 30 Rn. 95 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 305/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen bei Vertretung durch nicht

    Dies ist grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ; 79, 51 ; BVerfG, Kammerbeschluss, FamRZ 2001, S. 1285).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE durch

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 und 1166 ; FamRZ 2005, 783 ).
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