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   BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00   

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BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00 (https://dejure.org/2000,6500)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.2000 - 3Z BR 137/00 (https://dejure.org/2000,6500)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 137/00 (https://dejure.org/2000,6500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs eines Betreuers für den Zeitaufwand für die Besprechung mit der Urlaubsvertretung ; Vorliegen einer zur zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines Betreuers notwendigen Tätigkeit; Vereinbarkeit der Übertragung von ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung für Hilfspersonen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 374
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Zu vergüten ist die Zeit, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat (BayObLG FamRZ 1996, 1169/117b).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.10.1996 - 15 T 374/96
    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Er muß sie vielmehr im Grundsatz selbst weiterführen (Jürgens aaO; Knittel aaO) und darf deshalb einen Dritten nur als untergeordnete "Hilfskraft" einsetzen, also z. B. für überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben (LG Frankfurt/Oder BtPrax 1997, 78/79).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ).
  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
    Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt wird (BayObLG BtPrax 1994, 173 ).
  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, kommt es auf dessen Sicht an, also darauf, ob der Betreuer die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG BtPrax 2000, 214/215).

    (1) Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (BayObLG BtPrax 2000, 214/215; Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 15).

    Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; Jansen § 27 Rn. 27).

  • OLG Frankfurt, 13.10.2003 - 20 W 300/03

    Betreuervergütung: Kein vergütungsfähiger Zeitaufwand für Wahrnehmung der

    Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999, 200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221).

    Danach mag es - wie im Fall des BayObLG (BtPrax 2000, 214) - zwar zulässig sein, während der urlaubs- oder krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit des Betreuers eine Hilfsperson einzuschalten, die den Kontakt zu diesem aufrechterhält, ihn gegebenenfalls über wesentliche Vorkommnisse informiert und ihm so im Ernstfall eine eigene und schnelle Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben ermöglicht.

  • BayObLG, 10.09.2003 - 3Z BR 73/03

    Aufwendungsersatz des Betreuers: Verpflegungsmehraufwand bei notwendigen Reisen -

    aa) Zwar folgt aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass der Betreuer nicht seine Aufgaben vollständig - etwa für die Dauer einer Urlaubsabwesenheit - auf Dritte übertragen darf (BayObLGZ 2002, 353 = FamRZ 2003, 405 und FamRZ 2001, 374/375; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1362; OLG Dresden BtPrax 2001, 260).

    bb) Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn der Betreuer eine Hilfsperson einsetzt, um trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit seine persönliche Betreuung aufrechtzuerhalten (OLG Dresden aaO; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 374/375).

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