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Rechtsprechung
   BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99   

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https://dejure.org/2000,579
BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 (https://dejure.org/2000,579)
BAG, Entscheidung vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 (https://dejure.org/2000,579)
BAG, Entscheidung vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 (https://dejure.org/2000,579)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Private Nutzung des Firmenfahrzeuges während der Mutterschutzfristen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug - Gesetzliche Mutterschutzfristen

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; MuSchG § 3 Abs. 2; ; MuSchG § 6 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; BGB § 611 Sachbezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 611
    Firmenfahrzeug: Überlassung zum privaten Gebrauch auch während der Mutterschutzfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitn... ehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs.
    Private PKW-Nutzung während Mutterschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 96, 34
  • MDR 2001, 513
  • NZA 2001, 445
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • BB 2001, 364
  • DB 2001, 486
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    5 AZR 240/99 21 Sa 38/98.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. März 1999 - 21 Sa 38/98 - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 30/53

    Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    Sie sollen zu keinerlei Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, entgegen den ihrem Schutz dienenden Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - AP MuSchG § 13 Nr. 1; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 1 mwN).
  • BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 415/98

    Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur

    Auszug aus BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
    Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (vgl. nur BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12 mwN; Hanau Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 70 Rn. 2, 12).
  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34 ) .
  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 631/09

    Dienstwagen - Privatnutzung - Arbeitsunfähigkeit

    Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall von Krankheit - ohne Erhalt einer Gegenleistung (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2014 - 3 Sa 388/13

    Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Berechnung, Sachbezüge, Arbeitsentgelt,

    Da der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen ein aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgendes Arbeitsentgelt nicht mehr schuldet, scheidet ein auf § 611 BGB gestützter Anspruch aus (BAG vom 11.10.2000 -5 AZR 240/99, zitiert nach Juris, Rz. 27 m.w.N.).

    Daher zählen auch sämtliche regelmäßigen und festen geldwerten Bezüge, auch Sachbezüge zum Durchschnittsverdienst, wenn diese in den letzten drei Monaten Teil des Arbeitsentgelts waren (BAG vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99, Rz. 29 und 37 m.w.N.;Roos, Bieresborn/Zimmermann, Kommentar zum MuSchG, BEEG, 2. Auflage 2014, Rz. 13 zu § 14 ; Rancke/Pepping, MuSchG, 3. Aufl. 2014, Rz. 16 zu § 14; ErfK/Schlachter MuSchG, Rz. 7 zu § 11; Buchner, Becker, Kom. zum MuSchG. 8. Aufl. Rz. 113 zu § 14).

    Davor soll die Schwangere bzw. junge Mutter nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung geschützt sein (BAG vom 11.10.2000, a.a.O.Rz.36).

    Letztendlich ist eine von beiden Seiten gewünschte Abgeltung in Geld und eine im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben notwendige andere Entscheidung nicht ausgeschlossen (BAG vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99, Rz. 37).

    Das würde aber bei der Klägerin als werdende Mutter gerade zu der Verdienstminderung führen, die § 14 MuSchG verhindern will (siehe BAG vom 11.10.2000, a.a.O).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2009 - 15 Sa 25/09

    Entzug des auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens nach Ablauf des

    Sachbezüge seien nicht ausschließlich unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf die private Lebensführung zu betrachten, wie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.10.2000 (Aktenzeichen 5 AZR 240/99) zu entnehmen sei, das einen Anspruch auf Weitergewährung eines Dienstwagens während der Mutterschutzfristen bejaht habe.

    Da sich der Kläger nicht im Mutterschutz befinde, gehe der Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - fehl.

    Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung allerdings nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34).

    Zwar folgt daraus, dass der Arbeitgeber nicht weiter zur Leistung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist, nicht notwendig, dass er zur Leistung von Sachbezügen auch aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet sein kann und deshalb einen Dienstwagen nicht weiter zum privaten Gebrauch überlassen muss (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34).

    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.10.2000 (- 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34), in dem es den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Weitergewährung des bisherigen Sachbezugs in Form der Privatnutzungsbefugnis eines Dienstwagens auch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG bejaht hat, dies mit Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 11 und 14 MuSchG begründet.

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - BAGE 1, 140; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b cc (3) der Gründe, BAGE 96, 34; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe mwN, BAGE 109, 362 ) .

    Vor dem Hintergrund des einheitlichen Gesetzeszwecks hat der Begriff "durchschnittliches Arbeitsentgelt" in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG deshalb den gleichen Inhalt wie der Begriff "Durchschnittsverdienst" in § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 96, 34; zustimmend Buchner/Becker MuSchG/BEEG 8. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 84; Geyer/Knorr/Krasney Stand November 2011 § 14 MuSchG Rn. 29; HK/MuSchG/BEEG/Pepping 2. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 16; Willikonsky MuSchG 2. Aufl. § 14 Rn. 14) .

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 514/03

    Betriebsratsmitglied - Privatnutzung eines Dienstwagens

    Es handelt sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13 = EzA MuSchG § 14 Nr. 15, zu A II 1 b der Gründe; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12, zu I der Gründe; 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4 = EzA BGB § 249 Nr. 21, zu B I 1 der Gründe; 23. Juni 1994 - 8 AZR 537/92 - AP BGB § 249 Nr. 34 = EzA BGB § 249 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    Es soll den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diesen Zeitraum sichern (BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 RVO § 200 Nr. 1; 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 2-4100 AFG § 113 Nr. 3; BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34, 39 ff.; 12. Juli 1995 - 10 AZR 511/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 182 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 129).

    Das gesetzliche Verbot entfaltet seine Wirkung und verhindert entsprechend seiner eindeutigen Zielrichtung, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt (vgl. BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 RVO § 200 Nr. 1; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 353/01 - AP GG Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz Nr. 10 = EzA MuSchG § 3 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 b der Gründe; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34, 41 f.); hierdurch entgeht der Arbeitnehmerin ihr vertraglicher Vergütungsanspruch.

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Ohne Vergütungsanspruch bestand auch kein Anspruch auf Überlassung des Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34; 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09 - Rn. 14, NZA 2011, 569) .
  • BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 702/01

    Vorenthaltene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs - Begriff der vertragsgemäßen

    Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - nv.; vgl. auch 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13, wonach der Dienstwagen sogar während der Mutterschutzfristen zur Nutzung weiter zu belassen ist).
  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 446/02

    Feststellungsinteresse - Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten

    Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (BAG 29. März 2001 - 6 AZR 652/99 - ZTR 2002, 77; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 13 = EzA MuSchG § 14 Nr. 15).
  • LAG Köln, 30.06.2017 - 4 Sa 939/16

    Befristung; Wunsch des Arbeitnehmers; Erprobung; sonstiger Sachgrund; Auslegung

  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22

    Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2020 - 7 Sa 997/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Begünstigungsverbot - Dienstwagen - private

  • ArbG Stuttgart, 25.02.2009 - 20 Ca 1933/08

    Anspruch auf Dienstwagennutzung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - 10 Sa 2171/06

    Herausgabe eines auch privat genutzten Dienstwagens - einstweilige Verfügung

  • LAG Köln, 19.09.2006 - 9 (4) Sa 173/06

    Benachteiligung; Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung; Abmahnung; private Nutzung

  • LAG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 Sa 522/10

    Entziehung des zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs bei andauernder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 745/04

    Dienstwagengestellung aufgrund betrieblicher Fahrzeugrichtlinien

  • ArbG Duisburg, 16.11.2023 - 1 Ca 1190/23

    Dienstwagenentziehung wegen Änderung der Arbeitsaufgaben

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2023 - 1 Sa 702/22

    Mutterschutzlohn; Provision; Berechnung; variable Vergütung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2021 - 5 Sa 266/20

    Benachteiligung - Schwangerschaft - Schwerbehinderung - Entschädigung

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 669/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 537/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2003 - 11 Sa 1142/03

    Arbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages während der

  • LAG Köln, 12.03.2015 - 7 Sa 973/14

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung eines über 1 1/2 Jahre gezahlten

  • LAG Hamm, 17.02.2012 - 10 Sa 1479/11

    Arbeitsentgelt; Jahresabschlussprämie für einen freigestellten

  • LAG Düsseldorf, 10.08.2010 - 17 Sa 1453/08

    Verzugslohnansprüche gegen Betriebsveräußerin bei Widerspruch gegen Übergang des

  • ArbG Köln, 11.01.2012 - 9 Ca 7302/11

    Urlaub während Erkrankung, Fluguntauglichkeit, Urlaubsgeld ohne Urlaubsgewährung

  • ArbG Siegburg, 31.08.2016 - 4 Ca 2408/15

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung

  • AG Hamburg, 08.12.2005 - 24b C 14/05

    Privathaftpflicht: Versicherungsleistung wegen Beschädigung eines privat

  • ArbG Berlin, 01.03.2007 - 18 Ca 20244/06

    Dienstwagen, Privatnutzung, Beschäftigungsanspruch, Direktionsrecht, Versetzung

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.11.2002 - 9 Ca 3200/02

    Schadensersatzanspruch wegen Entzugs eines Dienstfahrzeugs; Verfügung auch zur

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Rechtsprechung
   BFH, 18.10.2000 - II R 50/98   

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BFH, 18.10.2000 - II R 50/98 (https://dejure.org/2000,1202)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2000 - II R 50/98 (https://dejure.org/2000,1202)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 (https://dejure.org/2000,1202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Festsetzungsverjährung - Sieben Jahre bis zur Verjährung der Schenkungsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, ErbStG § 31 Abs 1 S 1
    Abgabe; Anlaufhemmung; Aufforderung; Festsetzungsfrist; Schenkungsteuer; Steuererklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 48
  • NVwZ-RR 2001, 191
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • BB 2000, 2562
  • DB 2000, 2510
  • BStBl II 2001, 14
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 147/97
    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Juni 1998 9 K 147/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • BFH, 05.05.1999 - II R 96/97

    Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Eine zeitliche Grenze für die Aufforderung als das die Erklärungspflicht konkretisierende (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 II R 96/97, BFH/NV 1999, 1341, m.w.N.) und damit den Beginn der Festsetzungsfrist beeinflussende Ereignis ergibt sich lediglich aus § 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AO 1977.
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Ergeht die Aufforderung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist, so kann sie --weil der Steueranspruch bereits durch Verjährung erloschen ist (§ 47 AO 1977)-- keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).
  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Diese Auslegung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 bedeutet keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen, die unmittelbar kraft Gesetzes zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und widerspricht damit nicht dem mit der Änderung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 durch das StMBG verfolgten Ziel des Gesetzgebers, beide Gruppen von Steuerpflichtigen gleich zu stellen (vgl. BTDrucks 12/5630, 99).
  • BFH, 11.06.2013 - II R 10/11

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung -

    Für den am Erbfall Beteiligten entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14).
  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

    Da zu diesem Zeitpunkt aber die Neufassung des § 181 Abs. 3 AO 1977 in Kraft getreten und auf alle noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen anzuwenden war (Art. 97 § 10 Abs. 5 EGAO), wurde eine Neuberechnung der Anlaufhemmung nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage erforderlich: Das FA hat die Klägerin im Jahr 1991 --also noch innerhalb der nicht durch eine Anlaufhemmung beeinflussten vierjährigen Feststellungsfrist (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529, unter II. b aa, und vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14)-- zur Abgabe einer Vermögensaufstellung aufgefordert.
  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Sie stellt eine Neuregelung der AO 1977 dar, die unter Bezugnahme auf die Anzeigepflichten des Erbschaftsteuergesetzes geschaffen worden ist und die bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist (vgl. dazu Urteil des BFH vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14), außer Kraft setzt und bei einer lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG den Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO 1977 beginnenden Festsetzungsfrist hemmt.

    b) Bezüglich der beiden Schenkungen der Gesellschaftsbeteiligungen ist der Bescheid im Jahr 1996 erst nach Ablauf der bei einer Anzeigepflicht des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 in ihrem Beginn längstmöglich um drei Jahre (vgl. BFH in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14) hinausgeschobenen und ansonsten gemäß § 170 Abs. 1 AO 1977 beginnenden Frist ergangen.

    Jedoch greift so oder so die Anlaufhemmung nach Abs. 5 Nr. 2 der Vorschrift ein, die für den Fall einer Anzeigepflicht des Bedachten in der Entscheidung in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14 als "anderweitige" Anlaufhemmungen erwähnt worden ist und die Begrenzung der Anlaufhemmung auf höchstens drei Jahre außer Kraft setzt.

  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5726/01

    Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Aufforderung zur Abgabe

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - lediglich klargestellt, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann eingreife, wenn zwar nach Ablauf des Dreijahrezeitraums, aber noch innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erfolge.

    Im vorliegenden Fall ist bereits diese Fassung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzuwenden, weil sie nach Art. 97 § 10 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) für alle bei Inkrafttreten des StMBG (1. Januar 1994) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gilt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 14 (15)).

    Die Anlaufhemmung bleibt allerdings auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 574).

    Damit liegt aber die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, so dass die Verjährung im Fall des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO - vorbehaltlich anderweitiger An- oder Ablaufhemmungstatbestände - spätestens nach sieben Jahren endet (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - a.a.O., 16).

    Dazu fügt sich im Übrigen die Aussage im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O., 15), wonach die Anlaufhemmung "von längstens drei Jahren" die Rechtsfolge des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO darstelle.

  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5727/01

    Festsetzung einer Schenkungssteuer bei dem Verkauf von Aktien eines Unternehmens;

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - lediglich klargestellt, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann eingreife, wenn zwar nach Ablauf des Dreijahrezeitraums, aber noch innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erfolge.

    Im vorliegenden Fall ist bereits diese Fassung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzuwenden, weil sie nach Art. 97 § 10 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) für alle bei Inkrafttreten des StMBG (1. Januar 1994) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gilt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 14 (15)).

    Die Anlaufhemmung bleibt allerdings auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 574).

    Damit liegt aber die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, so dass die Verjährung im Fall des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO - vorbehaltlich anderweitiger An- oder Ablaufhemmungstatbestände - spätestens nach sieben Jahren endet (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - a.a.O., 16).

    Dazu fügt sich im Übrigen die Aussage im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O., 15), wonach die Anlaufhemmung "von längstens drei Jahren" die Rechtsfolge des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO darstelle.

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Soweit daher das FA --wie im Streitfall-- erst im vierten Jahr nach der Steuerentstehung Kenntnis von der vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO erlangt und sodann noch im Jahr der Kenntniserlangung eine Steuererklärung beim Erwerber anfordert, ist die Fristhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Jahres verbraucht (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574) und hat die Anordnung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die vierjährige Festsetzungsfrist "nicht vor" Ablauf des Kalenderjahres beginnt, lediglich zur Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung --im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1995-- beginnt.
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 68/10

    Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden

    Denn in diesen Fällen kann die behördliche Aufforderung --wegen des Erlöschens des Steueranspruchs durch Verjährung (§ 47 AO)-- keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574; BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).
  • BFH, 17.04.2013 - II R 59/11

    Anlaufhemmung der Feststellungsfrist für Bedarfsbewertung bei Anforderung einer

    Es genügt dabei, wenn das Finanzamt die Feststellungserklärung verlangt, bevor die Feststellungsfrist abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14

    Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012

    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), greift - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 06.12.2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.) - die reguläre Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.

    Bezüglich der weiteren Grundstücksschenkungen ist der Bescheid im Jahr 2012 zwar erst nach Ablauf der bei einer Anzeigepflicht des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in ihrem Beginn längstmöglich um drei Jahre (vgl. BFH in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14) hinausgeschobenen und ansonsten gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnenden Frist ergangen.

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der BFH demgegenüber auch entschieden hat, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sogar dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist führt, wenn sie nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung  Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht (Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, und in BFH/NV 2001, 574, sowie vom 10.11.2004 II R 1/03, BStBl II 2005, 244; vgl. a. Urteil des FG Münster vom 24.06.2004 3 K 4930/03 Erb, EFG 2006, 129).
  • FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs.

  • BFH, 17.02.2010 - II R 38/08

    Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der

  • FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10

    Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • FG Niedersachsen, 12.07.2004 - 1 K 325/01

    Zurechnung von Vermögen im Steuerrecht; Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 06.06.2007 - II R 20/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • BFH, 08.03.2010 - VIII B 15/09

    Keine Anlaufhemmung bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung

  • FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der

  • FG Nürnberg, 30.09.2004 - IV 13/03

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von doppelstöckigen

  • BFH, 06.06.2007 - II R 21/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • FG Düsseldorf, 03.11.2011 - 11 K 1849/10

    Möglichkeit zur Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 216/99

    Außergerichtlicher Rechtsbehelf; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Eintritt

  • FG Düsseldorf, 03.06.2008 - 11 K 588/07

    Beginn der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 138 Abs. 6

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

  • FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03

    Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 14 A 2336/11

    Anlaufhemmende Wirkung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf

  • FG München, 16.05.2007 - 6 K 3336/06

    Zur Festsetzungsverjährung bei der Vermögensteuer

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Rechtsprechung
   BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,918
BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97 (https://dejure.org/2000,918)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2000 - IX R 22/97 (https://dejure.org/2000,918)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2000 - IX R 22/97 (https://dejure.org/2000,918)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Schuldzinsen und Werbungskosten für Zahlungen auf Darlehensschuld des Nichteigentümer-Ehegatten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
    Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
    Darlehensaufnahme bei Eheleuten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Drittaufwand; Ehegatten; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 112
  • NJW 2001, 1672 (Ls.)
  • NZM 2001, 347
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • BB 2000, 2554
  • DB 2000, 2504
  • BStBl II 2001, 785
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln ("aus einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat (Senatsurteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; ferner BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat (Senatsurteil in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).

    Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des anderen Ehegatten überweist, dass dieser daraus die von ihm geschuldeten Schuldzinsen entrichten soll (Senatsurteil in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), so können die Aufwendungen des Dritten im Falle der Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).

    Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld (Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1.).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Nicht maßgebend ist, wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 IX R 155/89, BFHE 166, 460, BStBl II 1992, 459; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

    Nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Kläger bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund besonderer Vereinbarungen das Vermietungsgeschehen im Innenverhältnis beherrscht hat, dass er der Klägerin für Begründung und Ausgestaltung der Mietverhältnisse Weisungen erteilen und ihre Grundstücke jederzeit herausverlangen konnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter I. 2. b).

  • BFH, 03.12.1991 - IX R 155/89

    Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Unterbeteiligten an einer

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Nicht maßgebend ist, wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 IX R 155/89, BFHE 166, 460, BStBl II 1992, 459; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln ("aus einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat (Senatsurteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; ferner BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus dem Beschluss des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) keine abweichende Beurteilung.
  • BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
    Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln ("aus einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat (Senatsurteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; ferner BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, und vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952).
  • BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05

    Zur Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen - Abkürzung des

    c) Sollte das FG zu der Wertung gelangen, die streitbefangenen Bildungsaufwendungen seien erwerbsbedingt, so wäre es unschädlich, wenn die Zahlungsmittel für die Bildungsaufwendungen der Ehefrau --wie vorgetragen-- nicht aus ihrem Vermögen stammten (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a).
  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

    Dabei ist die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785 unter II. 2. a).
  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Die Maßgeblichkeit des einzelnen Mietverhältnisses folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung nur derjenige Einkünfte aus Vermietung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen kann, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ist (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Leistet der Dritte jedoch auf eine eigene Verbindlichkeit (z.B. auf eine im wirtschaftlichen Interesse des Steuerpflichtigen eingegangene Bürgschaft oder Darlehensverbindlichkeit), kommt ein Abzug dieser Aufwendungen beim Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungsweges nicht in Betracht (BFH-Urteile in BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFH/NV 2001, 107; ebenso Stephan, DB 1988, 2477, 2481).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

    Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, und vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).

    Hat demgegenüber der Nichteigentümer-Ehegatte allein ein Darlehen aufgenommen, um die Immobilie des anderen zu finanzieren, kann der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen als Werbungskosten nur abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

    Nach der Rechtsprechung des BFH werden Zahlungen eines Ehegatten auf ein Darlehen steuerrechtlich dem Eigentümer-Ehegatten zugerechnet, der die Vermietungseinkünfte erzielt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.1; BFH-Urteile vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, und vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung

    In diesem Fall ist es gleichgültig, aus wessen Mitteln die Zahlung --etwa für Zinsen auf die Darlehensschuld-- im Einzelfall stammt (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785; s. auch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1.).
  • BFH, 26.04.2006 - IX R 24/04

    Anschaffungskosten und Herstellungskosten oder Wertverzehr bei gewonnenem

    Dass ein Dritter --wie hier die Firmen D/P-- die Kosten des Fertighauses getragen hat, hindert --mangels Bedeutsamkeit der Mittelherkunft für den Ausgabenabzug (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a)-- grundsätzlich zwar die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten in der Person des Klägers nicht.
  • FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09

    Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für

    Werden die Schuldzinsen von dem gemeinsamen Girokonto der Ehegatten bezahlt, rechnet der BFH in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen dem Ehegatten zu, der das Darlehen für seine Einkünfteerzielung nutzt, unabhängig davon, ob die Leistungen auf das Darlehen mit Mitteln des einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geleistet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1. d, und vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a)).

    Denn in Hinblick auf Darlehen bei Ehegatten hat der BFH entschieden, dass Drittaufwand nicht gegeben ist, wenn der eine Ehegatte ein eigenes Darlehen zur Finanzierung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstücks aufnimmt (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02

    Umzugskosten bei Ehegatten

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 53/98

    Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende

  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07

    Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 14/00

    Drittaufwand; Schuldzinsen nach Schuldbeitritt

  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 2959/09

    Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 243/06

    Einkommensteuerrecht: Drittaufwand bei Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 3084/00

    Zur Berechnung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer

  • BFH, 22.11.2008 - X B 205/07

    Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,

  • BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei mehreren Immobilien

  • BFH, 21.10.2010 - IX B 61/10

    Drittaufwand und Eigenaufwand bei Ehegatten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06

    Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der

  • FG Köln, 07.12.2009 - 5 K 285/07

    Instandhaltungsaufwendungen als WK bei VuV

  • FG München, 01.10.2003 - 1 K 5185/01

    Fehlende Uberschusserzielungsabsicht bei Immobilienfonds-Gesellschaftern;

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Rechtsprechung
   BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1183
BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00 (https://dejure.org/2000,1183)
BFH, Entscheidung vom 05.12.2000 - VII R 18/00 (https://dejure.org/2000,1183)
BFH, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - VII R 18/00 (https://dejure.org/2000,1183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1; EG Art. 141; EGV Art. 119; Richtlinie 76/207/EWG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 4; Arbeitsplatzschutzgesetz § 13 Abs. 1; BErzGG § 15; ZDG § 78 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1; EG Art. 141; EGV Art. 119; Richtlinie 76/207/EWG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 2 und 3; Art. 6 Abs. 4; Arbeitsplatzschutzgesetz § 13 Abs. 1; BErzGG § 15; ZDG § 78 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Diskriminierungsverbot - Gleichberechtigungsgrundsatz - Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - Erziehungsurlaub - Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • Judicialis

    StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1; ; EG Art. ... 141; ; EGV Art. 119; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 2 und 3; ; GG Art. 6 Abs. 4; ; Arbeitsplatzschutzgesetz § 13 Abs. 1; ; BErzGG § 15; ; ZDG § 78 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anrechnung von Erziehungsurlaub auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit (RA Dr. Wienand Meilicke; KFR 7/2001, 271)

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anrechnung von Erziehungsurlaub auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit (RA DR. Wienand Meilicke; KFR 7/2001, 271)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 36 Abs 2 Nr 1, DVStB § 7
    Hauptberufliche Tätigkeit; Praktische Tätigkeit; Steuerberaterprüfung; Verbindliche Auskunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 234
  • NJW-RR 2001, 1503
  • FamRZ 2001, 687
  • BB 2001, 561
  • DB 2001, 519
  • BStBl II 2001, 263
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    ff) Ob aus gesellschaftspolitischen Gründen in Fällen wie dem Streitfall eine andere gesetzliche Regelung zweckmäßig oder gar geboten wäre, so wie sie z.B. in § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) angelegt ist, nach der Bestimmungen u.a. über die Anrechnung von Erziehungsurlaub auf die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO erforderlichen Zeiten getroffen werden können, hat der nationale Gesetzgeber, der dazu unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung im Rahmen des Art. 141 Abs. 4 EG ausdrücklich befugt ist (vgl. dazu auch die Ausführungen des BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1993 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 203, 258 ff.), nicht aber das Gericht zu entscheiden.

    Der Gesetzgeber hat dabei einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der ihm von den Gerichten nicht genommen werden darf (BVerfG in BVerfGE 88, 203, 262).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Es mag zwar sein, dass Frauen die in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG vorgeschriebene Dauer der praktischen Berufstätigkeit schwerer erfüllen können als Männer, weil diese u.a. auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken oder unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, 241, 259).

    Denn aus Art. 6 Abs. 4 GG können für Sachverhalte, die wie die Inanspruchnahme von Erziehungszeiten nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 94, 241, 259).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Diese liegt nach seiner Auffassung dann vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, dass die Regelung aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 Rs. C-100/95, EuGHE I 1997, 5289, m.w.N.; Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 27. November 1997 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, 43).

    Es handelt sich also nicht wie bei der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 StBerG i.d.F. vor Inkrafttreten des 7. StBÄndG, über deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht der EuGH entschieden hat (EuGH in EuGHE I 1997, 5289), um eine Vorschrift, die eine bestimmte Gruppe, nämlich die Teilzeitbeschäftigten, schlechter stellte als die Vollzeitbeschäftigten, indem sich im Falle der ersten Gruppe die Gesamtdauer der geforderten berufspraktischen Tätigkeit entsprechend verlängerte.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein Übergang zum Feststellungsbegehren auch im Revisionsverfahren noch zulässig ist, weil es sich insoweit nicht um eine Klageänderung, sondern nur um eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens handelt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 100 Anm. 54 ff.).

    Dem stehen die Ausführungen in dem Urteil des Senats in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750 nicht entgegen.

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 107/81
    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG einzuholen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442; Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG einzuholen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442; Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    c) Die Nichtanrechnung des Erziehungsurlaubs verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot, dessen Nichtbeachtung nicht nur zur Aufhebung etwa entgegenstehender gesetzlicher Regelungen, sondern zu einem unmittelbaren Anspruch auf dessen gerichtliche Durchsetzung führen würde (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 7. Februar 1991 Rs. C-184/89, EuGHE I 1991, 297, Rdnr. 18).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Diese liegt nach seiner Auffassung dann vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, dass die Regelung aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 Rs. C-100/95, EuGHE I 1997, 5289, m.w.N.; Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 27. November 1997 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, 43).
  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein Übergang zum Feststellungsbegehren auch im Revisionsverfahren noch zulässig ist, weil es sich insoweit nicht um eine Klageänderung, sondern nur um eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens handelt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 100 Anm. 54 ff.).
  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Auszug aus BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00
    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung als ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers angesehen werden müsse, dass stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids bestehe (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFH/NV 1996, 79, m.w.N.).
  • FG München, 29.09.1999 - 4 K 3782/97

    Kraftfahrzeugsteuer: Kleintraktor als LKW

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Das sind objektive Kriterien ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit zulassen (vgl. EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 37 f., Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49; 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 33 = EzA BAT § 23a Nr. 3; Senat 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - BAGE 78, 264, 271; vgl. auch BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 2 der Gründe, BFHE 193, 234 für die fehlende Anrechnung des Erziehungsurlaubs auf die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG vorgeschriebene Dauer einer berufspraktischen Tätigkeit) .

    Die Gewährleistungen des Art. 3 GG gehen insoweit jedoch nicht über das Unionsrecht hinaus (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 28, EzA GG Art. 3 Nr. 109; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234 ) .

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Die für den Tatbestand einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung erforderliche faktisch nachteilige Betroffenheit eines Geschlechts durch eine Regelung (BVerfGE 109, 64, 90) setzt voraus, dass der Anteil der Angehörigen dieses Geschlechts unter den nachteilig Betroffenen erheblich höher ist als unter den von der Regelung Begünstigten (BAGE 72, 64 RdNr 37 mwN; BAGE 76, 90 RdNr 50; BFHE 193, 234 RdNr 19).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei

    Auch wo solche Voraussetzungen für die Annahme eines Interesses an der Feststellung einer Rechtsverletzung fehlen, hat indes die Rechtsprechung seit jeher bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt wird (BFH, Urteil vom 05.12.2000 - VII R 18/00 -, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263, m.w.N.).
  • BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08

    Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

    Die Nichtbeachtung dieses gemeinschaftsrechtlich geregelten Diskriminierungsverbots führt nicht nur zur Aufhebung etwa entgegenstehender gesetzlicher Regelungen, sondern zu einem unmittelbaren Anspruch auf dessen gerichtliche Durchsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263, unter II.2.c, m.w.N.).
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten -

    Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 EG als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (vgl. BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961).

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ( -  C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auch wo solche Voraussetzungen für die Annahme eines Interesses an der Feststellung einer Rechtsverletzung fehlen, hat indes die Rechtsprechung seit jeher bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt wird (Senatsurteile vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263, m.w.N.; vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622; BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 1 C 2.95, Buchholz, a.a.O., 310, § 43 VwGO Nr. 127, und vom 23. März 1999 1 C 12.97, Buchholz, a.a.O., 402.44, VersG Nr. 12).
  • BFH, 21.02.2006 - IX R 78/99

    Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen - Zulässigkeit des Übergangs

    Für die Kläger besteht jedoch --auch im Revisionsverfahren-- die Möglichkeit, von ihrer ursprünglichen Verpflichtungsklage zu einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO überzugehen (z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 100 FGO Rz. 162 f.), um so die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Fristverlängerung feststellen zu lassen (z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 8 LC 160/15

    Auswahl; Auswahlverfahren; Bestenauslese; bevollmächtigter

    Hier scheidet eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf die Anrechnung von Elternzeiten im Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits aus anderen Gründen aus (vgl. BFH, Urt. v. 5.12.2000 - VII R 18/00 -, juris Rn. 16, FG Köln, Urt. v. 12.10.1999 - 8 K 5730/97 -, EFG 2000, 514, beide Entscheidungen zur Frage der Anrechnung von Elternzeiten bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung).
  • FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 249/01

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; maßgeblicher

    Dies gilt für den Fall der Verpflichtungsklage entsprechend (vgl. BFH, Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BStBl. II 2001, 263; BVerwG, Urteil vom 22. April 1977 VII C 17.74 zu § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - siehe auch Gräber/von Groll, FGO, 5. Aufl. 2002, § 100, Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Der Senat hält eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift auf den Streitfall mangels einer planwidrigen Regelungslücke - der ersten Voraussetzung für eine Analogie - für ausgeschlossen (vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BStBl. II 2001, 263, und vorgehend FG Köln, Urteil vom 12. Oktober 1999 8 K 5730/97, EFG 2000, 514 zur Frage der analogen Anwendung des § 13 Abs. 1 ArbPlSchG auf Erziehungsurlaub [nunmehr Elternzeit] im Sinne des § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -).

  • AGH Baden-Württemberg, 17.11.2017 - AGH 10/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Erlöschen bei ruhendem Arbeitsverhältnis des

    Auch besteht keine Verpflichtung, Kindererziehungszeiten auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit anzurechnen, die für die Zulassung zum Steuerberater vorausgesetzt wird (BFH, Urteil vom 05.12.2000 - VII R 18/00, BFHE 193, 234, juris Rn. 17).
  • VG Stade, 15.07.2015 - 6 A 975/14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf Elternzeiten bei der Besetzung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2038
BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,2038)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2000 - 1 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,2038)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,2038)
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Geistig behinderte Heimbewohnerinnen

§ 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;

§ 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 Abs. 2 StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 Abs. 1 StPO;

§ 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 142
  • NJW 2000, 3795
  • NStZ 2001, 46
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • JR 2001, 340
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Nach der danach angewandten Bestimmung § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, "wenn zu befürchten ist, ... ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen." Diese Voraussetzung für einen Angeklagtenausschluß ist z.B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge erklärt, daß er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle; ein solcher Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nichts mehr, also auch die Wahrheit nicht sagen (BGHSt 22, 18, 21).

    Zum anderen ist § 247 Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und sein Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes zu beschränken; der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist stets durch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf eine bloß förmliche Begründung beschränken darf; bleibt - wie hier - wegen des Fehlens einer ausreichenden Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 22, 18, 20).

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Eine bloße Teilaufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2000, 440; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 6) kam hier aber nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der L. auf den vorgenannten Verfahrensfehlern beruht.
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei einer lediglich mangelhaften Begründung für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal eine Revisionsrüge nach §§ 338 Nr. 5, 247 StPO nicht durchgreifen lassen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (BGH StV 1987, 5, 6).
  • BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97

    Verkündung eines Beschlusses in Abwesenheit des Angeklagten - Beschluss

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Die erforderliche substantiierte Begründung wäre allenfalls dann entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGH StV 2000, 120).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Vor diesem Hintergrund ist § 247 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift anzusehen, deren Anwendungsbereich streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: NJW 1961, 132; NJW 1968, 806 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7) und die bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein formstrenges Vorgehen durch förmlichen Gerichtsbeschluss erfordert, dessen Begründung aus Transparenzgesichtspunkten alle tragenden Erwägungen für den Ausschluss enthalten muss.

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