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   OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00   

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https://dejure.org/2000,3002
OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00 (https://dejure.org/2000,3002)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00 (https://dejure.org/2000,3002)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. August 2000 - 16 Wx 93/00 (https://dejure.org/2000,3002)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anlageformen, Wertpapierfond, Kursrisiko

  • Judicialis

    FGG § 20; ; FGG § 13 Abs. 1 S. 1; ; FGG § 12; ; BGB § 1807; ; BGB § 1811; ; BGB § 13 Abs. 1 S. 2; ; KWG § 1 Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 3; ; KostO § 30 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1807, 1811
    Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 577
  • FamRZ 2001, 708
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 03.11.1999 - 2 W 154/99

    Verwaltung von Geld bei größerem Vermögen; Sorgfaltspflicht des Betreuers

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00
    Bei der Genehmigung einer von Anlageformen des § 1807 BGB abweichende Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht (vgl. SchlHOLG FGPrax 2000, 23; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Auflage, § 1811 Rdn. 4) und daher vom Senat nur in eingeschränktem Umfang auf Ermessensfehler überprüfen kann, also darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Bumiller/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 21 m. w. Nachw.).

    Das Landgericht hat sodann die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen und unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Anlagen in Investment- oder Aktienfonds (SchlHOLG FGPrax 2000, 23) sowie Äußerungen in der Literatur (Vogt Rpfleger 1996, 389; Münchmeyer DRiZ 1963, 229) die Vor- und Nachteile der konkreten Anlage speziell für die Betroffene abgewogen.

    Es hat sich weiter durch gezielte Anheimgaben an den Betreuer Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und der Anlage ihres Vermögens in der Vergangenheit sowie zur Struktur und Entwicklung des Fonds "UniDeutschland" verschafft und sich schließlich über die in der Redaktionsanmerkung zu der Entscheidung SchlHOLG FGPrax 2000, 23 genannte Internetadresse (www.handelsblatt.de/tabellen) darüber orientiert, bei welchen Fonds Vormundschaftsgerichte in der Vergangenheit Anlagen genehmigt haben, wie einer entsprechenden Liste mit einer Vielzahl von Entscheidungen, die sich bei den Akten befindet, zu entnehmen ist.

  • OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83
    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00
    Es hat sich nämlich der auf einer Entscheidung des Reichsgerichts beruhenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Meinung angeschlossen, dass es sich bei der anderweitigen Anlage nach § 1811 BGB um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, eine mündelsichere Anlage nach § 1807 BGB zu wählen, und daher eine Genehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist (vgl. RGZ 128, 309; KG OLGZ 1967, 255; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Auflage, § 1811 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 03.05.1967 - 1 W 690/67
    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00
    Es hat sich nämlich der auf einer Entscheidung des Reichsgerichts beruhenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Meinung angeschlossen, dass es sich bei der anderweitigen Anlage nach § 1811 BGB um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, eine mündelsichere Anlage nach § 1807 BGB zu wählen, und daher eine Genehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist (vgl. RGZ 128, 309; KG OLGZ 1967, 255; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Auflage, § 1811 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 03.04.1930 - IV B 6/30

    Unter welchen Voraussetzungen hat das Vormundschaftsgericht eine in §§ 1807, 1808

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00
    Es hat sich nämlich der auf einer Entscheidung des Reichsgerichts beruhenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Meinung angeschlossen, dass es sich bei der anderweitigen Anlage nach § 1811 BGB um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, eine mündelsichere Anlage nach § 1807 BGB zu wählen, und daher eine Genehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist (vgl. RGZ 128, 309; KG OLGZ 1967, 255; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Auflage, § 1811 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 124/09

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anlage von

    Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).

    9 b) Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht (OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig Rpfleger 2000, 112 = BtPrax 2000, 87; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1811 Rn. 6: Ermessensspielraum, sofern beabsichtigte Anlage keine signifikanten Vorteile bietet; ebenso MünchKomm Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1811 Rn. 7) mit der Folge, dass sie durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01

    Betreuung: Genehmigungsfähigkeit einer Vermögensanlage in einem offenen

    Denn eine derart enge Auslegung in Bezug auf das Erfordernis der Sicherheit und das alleinige Abstellen auf diese Umstände hätte zur Folge, dass anderweitige Geldanlagen als diejenigen des § 1807 BGB im Ergebnis generell ausgeschlossen wären, ohne dass es auf eine Prüfung der am Einzelfall orientierten Vor- und Nachteile der vom Betreuer beabsichtigten Geldanlage nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung ankäme (so auch für die Anlage in einem deutschen Aktienfonds mit Standardpapieren OLG Köln FamRZ 2001, 708 und OLG Schleswig für Renten- und Aktienfonds BtPrax 2000, 87).
  • BayObLG, 29.07.2004 - 3Z BR 110/04

    Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dementsprechend zwar den Wert des von der Genehmigung betroffenen Vermögensgegenstands zum Ausgangspunkt für die Bildung des Geschäftswerts genommen, so bei zu genehmigenden Grundstücksgeschäften den Kaufpreis oder den Wert des Grundstücks (vgl. z.B. Entscheidungen des Senats vom 17.3.1994, 3Z BR 12/94 und vom 29.3.1994, 3Z BR 82/96 betreffend Grundstücksverkäufe, vom 8.10.1997, 3Z BR 192/97 betreffend Überlassungsverträge; OLG Frankfurt vom 13.12.1996, 20 W 356/96 betreffend eine Auflassungsvormerkung) und im Falle der Genehmigung einer beabsichtigten Kapitalanlage deren Wert (vgl. OLG Köln vom 9.8.2000, 16 Wx 93/00).
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