Weitere Entscheidung unten: LG Dresden, 19.06.2000

Rechtsprechung
   LG Koblenz, 04.07.2000 - 2 T 390/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,23946
LG Koblenz, 04.07.2000 - 2 T 390/00 (https://dejure.org/2000,23946)
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2000 - 2 T 390/00 (https://dejure.org/2000,23946)
LG Koblenz, Entscheidung vom 04. Juli 2000 - 2 T 390/00 (https://dejure.org/2000,23946)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lehramt

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Besondere Fachkenntnisse bei einer Lehrerin mit Studium Erziehungswissenschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 712 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

    Demgegenüber betrafen die von dem Betreuer in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Dresden ( FamRZ 2000, 847 und 1310) und des LG Koblenz ( FamRZ 2001, 712 ), mit denen ein Stundensatz gemäss § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zugebilligt worden war, jeweils Lehrer, die eine Hochschulausbildung absolviert hatten.
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Rechtsprechung
   LG Dresden, 19.06.2000 - 2 T 437/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18226
LG Dresden, 19.06.2000 - 2 T 437/00 (https://dejure.org/2000,18226)
LG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 T 437/00 (https://dejure.org/2000,18226)
LG Dresden, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - 2 T 437/00 (https://dejure.org/2000,18226)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Berechnung des Schonvermögens

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Auszug aus LG Dresden, 19.06.2000 - 2 T 437/00
    zu 2 im Beschwerdeverfahren zitierte Auffassung, wonach der Schonbetrag generell mindestens 8.000 DM betrage (etwa BayObLG, FamRZ 1995, 1599) durch das BtÄndG überholt.
  • OLG Frankfurt, 25.09.2001 - 20 W 143/01

    Betreuervergütung: Schongrenze des vom Betreuten einzusetzenden Vermögens

    Aus der gesetzlichen Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 88 BSHG ergibt sich deshalb zugleich, dass die unterschiedlichen Schonbeträge nach Maßgabe der hierzu ergangenen Verordnung und der dort näher geregelten Voraussetzungen zur Ermittlung des Schonvermögens Anwendung zu finden haben, soweit nicht wegen einer besonderen Härte im Einzelfall § 88 Abs. 3 BSHG Anwendung findet (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; OLG Zweibrücken, a.a.0., BayObLG a.a.0.; OLG Schleswig, a.a.0.; LG Koblenz Bt Prax 1999, 113/114; LG Dresden, FamRZ 2001, 712 LG Leipzig FamRZ 2001, 656; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, S. 123; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 c Rn. 10).
  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02

    Betreuungsrecht: Einsatz des Vermögens des Betreuten bei Eingliederungshilfe

    Zwar werde in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, dass einem in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitenden Betreuten ohne weiteres der Vermögensfreibetrag von nunmehr 23010 Euro gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG zukomme, so dass sich zusammen mit dem allen Betreuten zustehenden Schonbetrag von 2301 Euro insgesamt ein Freibetrag von (richtig) 25311 Euro ergebe (vgl. LG Dresden FamRZ 2001, 712 und LG Chemnitz FamRZ 2001, 1026).
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