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   BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00   

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https://dejure.org/2001,7278
BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00 (https://dejure.org/2001,7278)
BayObLG, Entscheidung vom 09.01.2001 - 1Z BR 137/00 (https://dejure.org/2001,7278)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 1Z BR 137/00 (https://dejure.org/2001,7278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde ; Nicht verheiratete Eltern; Gemeinsame Sorge; Familienname; Stadtjugendamt

  • Judicialis

    BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § ... 1617b Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1617b Abs. 1 Satz 4; ; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1618a (a.F.); ; EGBGB Art. 224 § 3; ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; ; PStG § 30 Abs. 1 Satz 1; ; PStG § 45 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern für weitere Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - UR III 32/99
  • LG Würzburg - 3 T 303/00
  • BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 856
  • BayObLGZ 2001, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00
    Die vom Senat hierzu für die Neubestimmung des Geburtsnamens eines vor dem Inkrafttreten des Familiennamenrechtsgesetzes (Art. 7 § 1 Abs. 3 Satz 1 FamNamRG) geborenen minderjährigen Kindes aufgestellten Grundsätze (BayObLGZ 1996, 198/201 = FamRZ 1997, 232/233) gelten auch hier:.
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Hat das erstgeborene Kind seinen Namen - wie hier - zunächst kraft Gesetzes erhalten und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, wird von der fast einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung gesehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den (fortgeführten) Namen dieses Kindes Bindungswirkung für dessen nachgeborene Geschwister erzeugt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856 f. und FamRZ 1997, 232, 233 [zum Übergangsrecht]; OLG Frankfurt StAZ 2004, 272, 274; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009, 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 15; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 Rn. 49; Staudinger/Rauscher BGB [2016] Art. 224 § 3 EGBGB Rn. 8; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 Rn. 26 und § 1617 b Rn. 13; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 20; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 8 und 8.1; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1617 b Rn. 5; Soergel/Zecca-Jobst 13. Aufl. § 1617 b Rn. 7; Homeyer [Fachausschuss Nr. 3697] StAZ 2004, 179; offen OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 441, 442; aA Weber in Scholz/Kleffmann/Doering-Striening Praxishandbuch Familienrecht Teil U [Stand: Februar 2016] Rn. 130).

    Trägt das nachgeborene Kind - wie hier - einen abweichenden Namen, ändert sich sein Geburtsname im Moment der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach fast einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kraft Gesetzes in den Namen des erstgeborenen Geschwisterkindes (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009, 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 14; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 12; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 13; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 19; Soergel/Zecca-Jobst 13. Aufl. § 1617 b Rn. 4; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. IV-250 f.; Pauling/Tanto in Schulz/Hauß Familienrecht 3. Aufl. § 1617 Rn. 4; Homeyer [Fachausschuss Nr. 3697] StAZ 2004, 179; Wachsmann [Fachausschuss Nr. 3659] StAZ 2003, 305, 306).

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05

    Zur Namensbestimmung eines Kindes unverheirateter Eltern innerhalb der

    Die vom Beteiligten zu 3 angeführte Entscheidung des BayObLG (StAZ 2001, 137) sei nicht einschlägig und berücksichtige im übrigen nicht hinreichend, dass der Gesetzgeber an die Nichtausübung des Neubestimmungsrechts gemäß § 1617 b BGB keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft habe, außer derjenigen, dass das Neubestimmungsrecht nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn es nicht binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge ausgeübt werde.

    Die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S 3 BGB erfasse jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch die Fälle, in denen keine ausdrückliche neue Namensbestimmung für ein im Jahre 1994 geborenes Kind vorgenommen worden sei (vgl. BayObLG StAZ 2001, 137; Palandt-Diederichsen, BGB, 63. A., § 1617 b Rn. 6).

    aa) Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem Sachverhalt der dem vom Landgericht angeführten Beschluss des BayObLG (StAZ 2001, 137) zu Grunde lag.

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 15 W 22/04

    Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern

    Dieser Ausschluss der Namenserstreckung gilt in beide Richtungen: Der Namenserwerb eines Kindes, für das eine alleinige elterliche Sorge eines Elternteils besteht, und zwar sowohl der gesetzliche Erwerbstatbestand gem. § 1617 a Abs. 1 BGB als auch die Erteilung des Namens des anderen Elternteils gem. § 1617 a Abs. 2 BGB, hat keine Bindungswirkung für ein später geborenes Kind, für das eine gemeinsame elterliche Sorge begründet ist (BayObLGZ 2001, 1 = StAZ 2001, 137 = FamRZ 2001, 856 = NJWE-FER 2001, 255; Staudinger/Coester, BGB, 13. Bearb., § 1617 a, Rn. 33, 41).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2005 - 11 Wx 12/05

    Name des Kindes: Erhalten des Namens eines nachgeborenen Geschwister nach

    Dies soll im Fall entsprechender Bindungswirkung sogar dazu führen, dass der Name des nachgeborenen Kindes sich kraft Gesetzes in den des vorgeborenen Kindes ändert, auch wenn die Eltern ihr Neubestimmungsrecht nicht ausüben, sofern das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (in diesem Sinne Münchner Kommentar/von Sachsen Gessaphe a. a. O. und Staudinger/Coester a. a. O.; ablehnend jedoch Bamberger/Roth, BGB, § 1617 b Rdnr. 6): Eine entsprechende Bindungswirkung für den Namen nachgeborener Geschwister soll nach der Rechtsprechung auch dadurch eintreten, dass die Eltern es bei der früheren Begründung der gemeinschaftlichen Sorge für ein vorgeborenes Kind unterlassen haben, dessen Namen nach § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB neu zu bestimmen (BayObLG FamRZ 2001, 856).
  • LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04

    Bestimmungsrecht der Eltern ist bzgl. der Namensgebung eingeschränkt bei

    Lassen sie die 3-Monatsfrist zur Neubestimmung des Kindesnamens ungenutzt verstreichen, so liegt darin zugleich eine Willensentscheidung, dass das Kind seinen bisherigen Familiennamen weiterführt (BayObLG, Beschluss vom 09.01.2001 - 1 ZBR 137/00, NJWE - FER 2001, 255; 2000, 56).
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