Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 22.08.2002

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   BFH, 04.07.2002 - III R 8/01   

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https://dejure.org/2002,443
BFH, 04.07.2002 - III R 8/01 (https://dejure.org/2002,443)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2002 - III R 8/01 (https://dejure.org/2002,443)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - III R 8/01 (https://dejure.org/2002,443)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und ... 2; EStG §§ 33, 33a Abs. 1 Satz 1 und 5; EGBGB Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 3 und 6; Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 12. September 1963 Art. 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates Art. 10 Abs. 1; Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates Art. 39

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2; EStG §§ 33, 33a Abs. 1 Satz 1 und 5; EGBGB Art. 3 Abs. 1, Art. 18

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2; EStG §§ 33, 33a Abs. 1 Satz 1 und 5; EGBGB Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 3 und 6; Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 12. September 196... 3 Art. 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates Art. 10 Abs. 1; Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates Art. 39

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Unterhaltsleistungen - Unterhaltsberechtigter - Abzug - Außergewöhnliche Belastung - Angehörige - Ausland - Unterhaltspflicht - Inland - Ausländer - Türkei

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1... ; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; EStG § 33; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 5; ; EGBGB Art. 3 Abs. 1; ; EGBGB Art. 18 Abs. 1; ; EGBGB Art. 18 Abs. 3; ; EGBGB Art. 18 Abs. 6; ; Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 12. September 1963 Art. 9; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates Art. 10 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates Art. 39

  • RA Kotz

    Unterhaltsleistungen nur bei gesetzlicher Verpflichtung steuerlich abziehbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterhalt an direkte Angehörige steuerlich abziehbar

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige abzugsfähig?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1
    Gerade Linie; Unterhalt; Verwandter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 407
  • FamRZ 2002, 1708 (Ls.)
  • BB 2002, 2169
  • DB 2002, 2195
  • BStBl II 2002, 760
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Daraus folgt für das Gebiet des Einkommensteuerrechts, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen auszurichten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, 232, BStBl II 1999, 182, 188, m.w.N.).

    Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, 179).

    aa) Die in ständiger Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174) entwickelten Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen gelten schon deshalb nicht für die Unterhaltsleistungen an die Schwester und deren Kinder, weil in den Schutzbereich des Art. 6 GG nur Eltern und Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989, 2195), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juli 1993 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 381, 385; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4; a.A. Robbers in v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 Rdnr. 88, m.w.N.).

    Zudem hat es wiederholt entschieden, dass selbst Unterhaltsleistungen an Kinder nicht in der tatsächlich zivilrechtlich geschuldeten Höhe, sondern nach dem typisierend ermittelten Bedarf berücksichtigt werden müssen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, 233, BStBl II 1999, 182, 188, m.w.N.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Familie i.S. des Art. 6 GG ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfG-Beschluss vom 29. Juli 1959 1 BvR 205/58, BVerfGE 10, 59, 66, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1959, 1483), nicht dagegen die Großfamilie (BVerfG-Beschlüsse vom 31. Mai 1978 1 BvR 683/77, BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und vom 18. April 1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, 90, NJW 1989, 2195).

    aa) Die in ständiger Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174) entwickelten Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen gelten schon deshalb nicht für die Unterhaltsleistungen an die Schwester und deren Kinder, weil in den Schutzbereich des Art. 6 GG nur Eltern und Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989, 2195), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juli 1993 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 381, 385; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4; a.A. Robbers in v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 Rdnr. 88, m.w.N.).

    6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG schützt die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989, 2195).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5,6,7/87, BVerfGE 81, 228, 236, BStBl II 1990, 483).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, hiervon beim Vorliegen gewichtiger Gründe abzuweichen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, 486).

    Außerdem darf er sich --wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen-- bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, 486).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    bb) Allerdings legt der Steuergesetzgeber der Einkommensteuer das sog. Nettoprinzip zugrunde; danach wird nur das Nettoeinkommen besteuert, d.h. die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 310, BStBl II 2000, 162).

    Es unterliegt seiner Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit, wie er steuerrechtliche Regelungen ausgestaltet, damit die Gleichheit im Belastungserfolg gewährleistet ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Diese Vorschrift, die jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist durch Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates sowie Art. 37 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1975 (abgedruckt im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. März 2000 Rs. C-102/98 und Rs. C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287, 1294, 1316 f.) konkretisiert worden.

    Erforderlich ist nur, dass er sie --wie hier der Fall-- gegenüber inländischen Staatsangehörigen gleich behandelt (vgl. Urteil des EuGH in Slg. 2000 I-1287, 1330, zu Art. 39 Abs. 1 des Zusatzprotokolls i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, Der Betrieb --DB-- 1991, 2522, m.w.N.).

    Als sachliche Gründe kommen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348, 364, DB 1991, 2522) oder Gründe der Missbrauchsbekämpfung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. September 2001 1 BvR 1791/94, NJW 2002, 742) in Betracht.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, 179).

    aa) Die in ständiger Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174) entwickelten Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen gelten schon deshalb nicht für die Unterhaltsleistungen an die Schwester und deren Kinder, weil in den Schutzbereich des Art. 6 GG nur Eltern und Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989, 2195), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juli 1993 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 381, 385; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4; a.A. Robbers in v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 Rdnr. 88, m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Familie i.S. des Art. 6 GG ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfG-Beschluss vom 29. Juli 1959 1 BvR 205/58, BVerfGE 10, 59, 66, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1959, 1483), nicht dagegen die Großfamilie (BVerfG-Beschlüsse vom 31. Mai 1978 1 BvR 683/77, BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und vom 18. April 1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, 90, NJW 1989, 2195).

    aa) Die in ständiger Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174) entwickelten Grundsätze zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen gelten schon deshalb nicht für die Unterhaltsleistungen an die Schwester und deren Kinder, weil in den Schutzbereich des Art. 6 GG nur Eltern und Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 48, 327, 339, NJW 1978, 2289, und in BVerfGE 80, 81, 90 f., NJW 1989, 2195), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juli 1993 1 C 25/93, BVerwGE 94, 35, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 381, 385; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4; a.A. Robbers in v. Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 Rdnr. 88, m.w.N.).

  • BFH, 05.12.1986 - III R 255/83

    Unterhaltsleistung - DDR - Berlin-Ost - Opfergrenze

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Insoweit könnte die frühere Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 5. Dezember 1986 III R 255/83, BFHE 148, 476, BStBl II 1987, 238, und vom 6. Februar 1987 III R 87/86, BFH/NV 1987, 503) durch die gesellschaftliche Entwicklung überholt sein.
  • BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1791/94

    Keine Übernahme der Kosten angemessener Vergütung für eine dem Pflegebedürftigen

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
    Als sachliche Gründe kommen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348, 364, DB 1991, 2522) oder Gründe der Missbrauchsbekämpfung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. September 2001 1 BvR 1791/94, NJW 2002, 742) in Betracht.
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BFH, 06.02.1987 - III R 87/86

    Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

  • EuGH, 14.03.2000 - C-211/98

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 17.01.1984 - VI R 244/80

    Unterhaltsleistung - Gastarbeiter - Wertvorstellung - Außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 15.03.1991 - III R 26/89

    Ermäßigung der Einkommensteuer bei außergewöhnlicher Belastung

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2000 - 6 K 1023/99

    Begriff der gesetzlich unterhaltsberechtigten

  • BFH, 04.07.2002 - III R 53/98

    Kocak - Auswärtige Beziehungen

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwistern nach türkischem Recht fallen nicht

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 5/09

    Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

    Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auch für in der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Steuerpflichtige, die ihre Angehörigen im In- oder Ausland unterstützen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760, und vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung abstellt, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die Angehörige im Ausland unterstützen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760).
  • BFH, 23.10.2002 - III R 57/99

    Unterhaltsleistungen an Geschwister

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01 (BFH/NV 2002, 1529) unter II.3.c der Gründe ausgeführt hat, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass auf sittlicher Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

    Für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen enthält § 33a EStG 1996 eine abschließende Regelung (§ 33a Abs. 5 EStG; vgl. das Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1529, unter II.2.

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08

    Keine Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an im Ausland lebenden Ehegatten

    Dies gilt nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die Angehörige im Ausland unterstützen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 4. Juli 2002 -III R 8/01-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 760).

    Demgegenüber besteht keine ähnlich strikte Pflicht, Unterhaltsleistungen, die einem Steuerbürger von einer ausländischen Rechtsordnung auferlegt werden, zum steuerlichen Abzug zuzulassen, auch wenn er sie über das internationale Privatrecht im Inland für verbindlich erklärt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 -III R 8/01-, BStBl II 2002, 760, 762 f.) .

  • BFH, 31.03.2008 - III B 28/07

    Unterhaltsleistungen an den kranken Bruder als außergewöhnliche Belastung

    Da Aufwendungen zur Unterstützung eines in der Seitenlinie Verwandten gemäß § 33a Abs. 1 EStG nicht als Unterhaltszahlungen abgezogen werden könnten, sei nach dem Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01 (BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760) insoweit auch eine sittliche Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.

    a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sog. typische Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 EStG nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn der Empfänger nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, was auf Angehörige in der Seitenlinie nicht zutrifft (Senatsurteile in BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760; vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

    b) Dem Senatsurteil in BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760 ist --entgegen der Ansicht des FG-- nicht zu entnehmen, dass sog. atypische Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte Angehörige (wie z.B. wegen deren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit übernommene Aufwendungen) nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig seien und deshalb nach § 33 EStG abgezogen werden können.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten,

    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 - III R 8/01 -,.
  • BFH, 19.05.2004 - III R 28/02

    Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in

    Denn hat der Gesetzgeber selbst die Ursache für die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesetzt, indem er eine Unterhaltspflicht gesetzlich anordnet, hat er dem grundsätzlich durch einen gesetzlichen Abzug der Unterhaltsleistungen in Höhe des existenznotwendigen Bedarfs Rechnung zu tragen (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760, unter II. 3. b bb).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2010 - 2 K 1638/09

    Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als

    Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind auch nicht etwa gem. § 33 EStG abzugsfähig, denn Abs. 5 des § 33 a EStG schließt eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen ins Feld geführte Sachverhalt - wie hier - grundsätzlich von der Spezialregelung in § 33 a Abs. 1, Abs. 2 EStG erfasst wird (BFH, Urteil vom 4. Juli 2002, III R 8/01, BStBl II 2002, 760).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 - 3 K 1651/16

    Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind

    Lediglich dann, wenn einem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschalregelungen in § 33a Abs. 1 und 2 EStG nicht abgegoltene Aufwendungen, entstehen, wie z. B. Krankheitskosten, können diese nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BStBl II 2002, 760).
  • BFH, 04.07.2002 - III R 53/98

    Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistungen an Angehörige

  • BFH, 30.09.2003 - III R 19/01

    Außergewöhnliche Belastungen; Unterhaltsleistungen an Geschwister

  • FG München, 04.12.2006 - 13 K 4085/04

    Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines Nießbrauchs als

  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 2444/01

    Unterhaltsleistungen auf Grund sittlicher Verpflichtung

  • FG Berlin, 14.05.2001 - 9 K 9043/01

    Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

  • BFH, 07.08.2009 - III B 69/08

    Unterhaltszahlungen an Kindsmutter - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung -

  • FG München, 09.12.2008 - 6 K 1473/07

    Keine Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen an eine schwerbehinderte

  • LAG Hamm, 23.03.2018 - 5 Ta 135/17

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe

  • FG Köln, 03.11.2005 - 10 K 1129/02

    Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2854/08

    Ausbildungsfreibetrag auch für hochbegabte Kinder erst ab Volljährigkeit

  • BFH, 04.03.2005 - VI S 14/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Geschwister

  • FG Nürnberg, 23.06.2004 - V 93/02

    Aufwendungen für den Unterhalt eines ausländischen Lebenspartners als

  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 K 1767/12

    Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines beantragten Erlasses von Einkommensteuer aus

  • FG München, 24.05.2007 - 5 K 2062/06

    Abziehbarkeit von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen für ein

  • FG Nürnberg, 04.02.2003 - I 317/99

    Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als

  • BFH, 08.03.2001 - III R 53/98
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5380
OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02 (https://dejure.org/2002,5380)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2002 - 8 UF 10/02 (https://dejure.org/2002,5380)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2002 - 8 UF 10/02 (https://dejure.org/2002,5380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ; Berücksichtigung von Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit im Wege der Differenzmethode; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 223
  • FamRZ 2002, 1708
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01

    Berücksichtigung von Erwerbseinkünften neben der Betreuung zweier minderjähriger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    So hat das OLG Köln (NJW 2001, 3716) auf seiten des Unterhaltsberechtigten zunächst den konkreten Betreuungsaufwand berücksichtigt, sodann einen abstrakten Betreuungsbonus gewährt und schließlich das Resteinkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB zur Hälfte in eine Differenzberechnung eingestellt.

    Die von dem OLG Köln (NJW 2001, 3716) gewählte Kombination beider dargestellter Lösungsmöglichkeiten - allerdings unter Verzicht auf den ersten Berechnungsschritt nach § 1577 Abs. 2 BGB - führt zu einem noch höheren Unterhaltsanspruch der Klägerin als bei der Anwendung nur der Regeln des § 1577 Abs. 2 BGB.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Soweit der BGH in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, hält der Senat dies mit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 und Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 527) nicht mehr vereinbar.

    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    Dieser Lösungsweg wird angereget von Scholz (FamRZ 2002, 733, 734), Graba (FamRZ 2002, 715, 720) und Gerhardt (FuR 2001, 433, 435).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2001 - 2 UF 212/00

    unzumutbare Erwerbstätigkeit, Eheprägung, Differenzmethode

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    Diese Berechnungsweise wird vom OLG Karlsruhe (NJW 2002, 900 = FamRB 2002, 133) und wohl auch von Büttner (NJW 2001, 3244, 3245) vorgeschlagen.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Dies folgert der Senat auch unmittelbar aus einer weiteren Entscheidung des BGH vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1667 = NJW 2001, 3618).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Bei einer Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsvorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des BGH: NJW 1983, 933 = FamRZ 1983, 146 und Ziff. 31 Abs. 2 Hammer Leitlinien) bleibt - in einem ersten Berechnungsschritt - die Differenz zwischen dem - ohne die überobligatorischen Einkünfte zu ermittelnden - geschuldeten Unterhalt und dem vollen Unterhalt anrechnungsfrei.
  • BGH, 15.05.1996 - XII ZR 21/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch; Aufrechnung mit mehr

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Angesichts der Betreuung und Versorgung von zwei minderjährigen Kindern im Alter von nunmehr erst 9 Jahren, die die Grundschule besuchen, ist ihr nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Senats keine Erwerbstätigkeit zumutbar (vgl. z.B. BGH FamRZ 1996, 1067; Ziff. 30 Abs. 1 Hammer Leitlinien).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Soweit der BGH in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, hält der Senat dies mit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 und Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 527) nicht mehr vereinbar.
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96

    Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Soweit der BGH in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, hält der Senat dies mit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 und Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 527) nicht mehr vereinbar.
  • OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02

    Nichtigkeit eines Ehevertrages: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über den

    Allerdings ist wegen der Betreuung des Kindes ein Betreuungsbonus zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 223), den der Senat mit 100, 00 DM annimmt.
  • AG Rastatt, 22.01.2003 - 5 F 398/02

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt; Grundlage für die Bestimmung

    ihr nach allgemeiner Ansicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar, besteht also für die Klägerin keine Erwerbsobliegenheit (BGH FamRZ 1996, 1067; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1708 [OLG Hamm 22.08.2002 - 8 UF 10/02] ; Süddeutsche Unterhaltsleitlinien Nr. 18).

    Da die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit vorliegend neben der Kinderbetreuung ausüben kann und tatsächlich ausübt, sieht das Gericht das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900 [OLG Karlsruhe 14.12.2001 - 2 UF 212/00] ; OLG Köln, FamRZ 2002, 463 [OLG Köln 06.08.2001 - 14 WF 107/01] = NJW 2001, 3716; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1708, 1709 [OLG Hamm 22.08.2002 - 8 UF 10/02] ; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245 [BGH 04.07.2001 - 2 StR 513/00] ; Scholz, FamRZ 2002, 733, 734) [BVerfG 05.02.2001 - 1 BvR 105/95].

  • OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07

    Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden

    Unter den obwaltenden Umständen wird daher eine stillschweigende Einigung der Parteien über den Vorwegabzug des Kindesunterhalts - und zwar in titulierter Höhe - anzunehmen sein, so dass eine Mangelverteilung entbehrlich ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 22. August 2002 - 8 UF 10/02 - veröffentlicht bei juris, Rdn. 44 f.).
  • OLG Koblenz, 18.02.2003 - 11 UF 88/02

    Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

    Der Senat hält es mit daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamm (FamRZ 2002, 1708 ) für sachgerecht, der Belastung infolge des erhöhten Betreuungsaufwandes durch die Gewährung eines pauschalen Betreuungsbonus Rechnung zu tragen.
  • OLG Hamm, 24.10.2003 - 11 WF 141/03

    Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

    Zwar ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass überobligatorische Einkünfte des Berechtigten nach Abzug eines Betreuungsbonus in eine Differenzberechnung einzustellen seien (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2002, NJW 2003, S. 223 ff.), der BGH ist dem aber nicht gefolgt, sondern hält an seiner Auffassung fest, dass Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nicht bedarfsprägend und daher gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit auf den ohne diese Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen seien (BGH, Urteil vom 22.01.2003, Az. XII ZR 186/01).
  • OLG Hamm, 28.02.2003 - 7 UF 257/02

    Anrechnung überobligationsmäßig erzielter Einkünfte

    Der 8. Familiensenat des OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 22.8.2002 (NJW 2003, 223 ff.) ausgeführt, der Umfang der in die Differenzberechnung einzustellenden Bezüge bestimme sich nicht nach der Anrechnungsregel des § 1577 Abs. 2 BGB .
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