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   BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00   

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https://dejure.org/2001,6451
BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00 (https://dejure.org/2001,6451)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.2001 - 1Z BR 123/00 (https://dejure.org/2001,6451)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 2001 - 1Z BR 123/00 (https://dejure.org/2001,6451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 104, 105, 2229 Abs. 4; 2275 Abs. 1
    Erfordernis der Geschäftsfähigkeit für den Abschluss eines Erbvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Wirksamkeit; Letztwillige Verfügung; Testierfähigkeit; Geschäftsfähigkeit; Erblasser

  • Judicialis

    BGB § 104; ; BGB § 105; ; BGB § 2229 Abs. 4; ; BGB § 2275 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 104, 105, 2229 Abs. 4, § 2275 Abs. 1
    Unterscheidung von Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 62
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (st. Rspr. vgl. BayObLGZ 1995, 383/388 m.w.N.).
  • BayObLG, 11.04.1996 - 1Z BR 163/95

    Beweislast für die Testierfähigkeit eines Erblassers

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Da Geschäftsfähigkeit die Regel, die Störung der Geistestätigkeit dagegen die Ausnahme bildet, ist der einen Erbvertrag schließende Erblasser solange als geschäftsfähig anzusehen, als nicht das Fehlen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit zur Gewißheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. für die Testierfähigkeit: BayObLGZ 1982, 309/312; BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.09.1990 - 2 Wx 3/90

    Beschwerdefähiger Vorbescheid ; Erbscheinverfahren; Erteilung eines Erbscheins;

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit auch für die Überzeugung von der Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit nicht verlangt werden darf (vgl. BayObLGZ 1999, 205/210; BayObLG FamRZ 1985, 314/315; OLG Köln FamRZ 1991, 1356/1357).
  • BayObLG, 28.05.1993 - 1Z BR 7/93

    Erbrechtliche Ausgestaltung der Wirksamkeit eines handschriftlich verfassten

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Das Nachlaßgericht hat im gebotenen Rahmen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1994, 593 f.) die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich und nötig waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit zu gewinnen.
  • BayObLG, 06.03.1996 - 1Z BR 199/95

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirksamkeit des Erbvertrages; Abgrenzung

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Sowohl die (hier maßgebende) Geschäftsunfähigkeit als auch die (vom Landgericht geprüfte) Testierunfähigkeit volljähriger Personen setzen eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt (BayObLG FamRZ 1996, 971/972 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Da Geschäftsfähigkeit die Regel, die Störung der Geistestätigkeit dagegen die Ausnahme bildet, ist der einen Erbvertrag schließende Erblasser solange als geschäftsfähig anzusehen, als nicht das Fehlen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit zur Gewißheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. für die Testierfähigkeit: BayObLGZ 1982, 309/312; BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m.w.N.).
  • BayObLG, 21.07.1999 - 1Z BR 122/98

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit auch für die Überzeugung von der Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit nicht verlangt werden darf (vgl. BayObLGZ 1999, 205/210; BayObLG FamRZ 1985, 314/315; OLG Köln FamRZ 1991, 1356/1357).
  • BayObLG, 21.12.1964 - BReg. 1b Z 249/64
    Auszug aus BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
    bb) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt im Falle des Todes eines Beteiligten keine Verfahrensunterbrechung ein (vgl. BayObLGZ 1964, 433/435; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 79; Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8 - 18 Rn. 37).
  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Die Testierfähigkeit ist als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt und fasst sachlich die allgemeinen Grundsätze der §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB zusammen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 62 unter II b aa; Staudinger/Baumann, BGB (2012), § 2229 Rn. 12).
  • OLG München, 16.06.2010 - 7 AktG 1/10

    Aktiengesellschaft: Erforderlicher urkundlicher Nachweis im Freigabeverfahren bei

    Solange die Geschäftsunfähigkeit zweifelhaft bleibt, ist von der Geschäftsfähigkeit auszugehen (vgl. BayObLG 1 Z BR 123/00 = FamRZ 2002, 62).

    Nicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat nach freier Überzeugung in Würdigung aller maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung abschließend zu entscheiden, ob ein zu beurteilender Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit zutrifft oder nicht (vgl. BayObLG 1 Z BR 123/00 = FamRZ 02, 64).

    Sowohl die Geschäftsunfähigkeit als auch die Testierunfähigkeit volljähriger Personen setzen aber eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließen (vgl. BayObLG, 1 Z BR 123/00).

  • OLG Koblenz, 15.11.2018 - 1 U 1198/17

    Abschluss eines Erbvertrages: Geschäfts- und Testierfähigkeit des zwei Tage vor

    Sowohl die hier maßgebende Frage der Geschäftsfähigkeit als auch die von dem Landgericht geprüfte Frage der Testierfähigkeit setzen mithin in jedem Fall eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 971; BayObLG FamRZ 2002, 62).

    Solange die Geschäftsunfähigkeit zweifelhaft bleibt, ist von der Geschäftsfähigkeit auszugehen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 62).

  • LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04
    Für den Abschluss eines Erbvertrages ist auf die Geschäftsfähigkeit des vertragsschließenden Erblassers ( § 2275 Abs. 1 BGB ) abzustellen und nicht auf die Testierfähigkeit ( BayObLG FamRZ 2002, 62 ).

    Sowohl die (hier maßgebende) Geschäftsunfähigkeit als auch die Testierunfähigkeit volljähriger Personen setzen eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt ( BayObLG FamRZ 1996, 971/972 m.w.N.; FamRZ 2002, 62 ).

    Da Geschäftsfähigkeit die Regel, die Störung der Geistestätigkeit dagegen die Ausnahme bildet, ist der einen Erbvertrag schließende Erblasser solange als geschäftsfähig anzusehen, als nicht das Fehlen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist (zur Geschäftsfähigkeit BayObLG FamRZ 2002, 62 ; vgl. für die Testierfähigkeit: BayObLGZ 1982, 309/312; BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m.w.N.).

  • OLG München, 11.06.2008 - 31 Wx 26/08

    Erbscheinsverfahren: Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und

    Sowohl die Geschäftsunfähigkeit als auch die Testierunfähigkeit, auf die sich entsprechend dem Auftrag des Nachlassgerichts die Begutachtung des Sachverständigen zunächst gerichtet hat, setzen eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt (BayObLG FamRZ 2002, 62/63).
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