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   OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02   

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https://dejure.org/2002,2244
OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02 (https://dejure.org/2002,2244)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2002 - 10 UF 676/02 (https://dejure.org/2002,2244)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 10 UF 676/02 (https://dejure.org/2002,2244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ; Minderjähriges unverheiratetes Kind ; Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ; Geförderte Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung ; Unterhaltsrechtliche Anerkennung; Anrechnung des fiktiven Erwerbseinkommens ; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; SGB III § 141; ; SGB III § 159

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2; SGB III § 141 § 159
    Zu den Voraussetzungen für eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und zur Frage der Anrechnung des Verdienstes aus Nebeneinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nebentätigkeit Pflicht für Unterhaltsschuldner?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umschüler mit Vaterpflichten - Für den Unterhalt minderjähriger Kinder müssen Umschüler nebenher Geld verdienen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 512
  • NJ 2003, 209
  • FamRZ 2003, 1206
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02
    Bei der Festsetzung des notwendigen Eigenbedarfs kommt es aber nicht in erster Linie auf die individuelle Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten an; vielmehr ist diese bestimmt von dem Erfordernis, die Grenze der Inanspruchnahme generalisierend zu bestimmen (BGH FamRZ 1982, 365) .

    Dies schließt es zwar nicht aus, im Einzelfall im Hinblick auf eine ausgeübte Nebentätigkeit die Selbstbehaltssätze angemessen zu erhöhen (vgl. die Vorbemerkung zu den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, BGH FamRZ 1982, 365); erforderlich ist aber in jedem Fall, dass von dem Unterhaltsverpflichteten Umstände vorgetragen werden, die eine solche Heraufsetzung rechtfertigen könnten.

  • OLG Köln, 30.01.1998 - 4 UF 153/97

    Verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind; Unterhalt;

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02
    Auch in einem solchen Fall ist der Unterhaltspflichtige aber gehalten, neben seiner Ausbildung eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen (BGH, a.a.O.; OLG Köln, NJW 1998, 3127; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 3 JS 66/99 [richtig: 3 WF 69/99 - d. Red.] - Juris).
  • OLG Dresden, 20.01.1999 - 20 UF 548/98

    Zahlung von Kindesunterhalt; Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs; Grenzen

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02
    Hierbei ist davon auszugehen, dass einem Umschüler grundsätzlich nur der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zusteht (OLG Dresden - 20. Senat, FamRZ 1999, 1015) .
  • OLG Naumburg, 26.05.1999 - 3 WF 69/99
    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02
    Auch in einem solchen Fall ist der Unterhaltspflichtige aber gehalten, neben seiner Ausbildung eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen (BGH, a.a.O.; OLG Köln, NJW 1998, 3127; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 3 JS 66/99 [richtig: 3 WF 69/99 - d. Red.] - Juris).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2002 - 10 UF 676/02
    Dabei obliegt ihm eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft: Er ist unter Umständen verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen oder Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus - auch Aushilfstätigkeiten - zu übernehmen (BGH FamRZ 1994, 372; Senat, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 10 WF 384/97 - Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rdnr.379).
  • OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06

    Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit

    Auch der erkennende Senat hat, wenn nicht einmal der Regelunterhalt gezahlt werden soll, strenge Maßstäbe zur Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit aufgestellt und Nebentätigkeiten grundsätzlich eher als zumutbar erachtet (OLG Dresden, a.a.O., vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2003, 1206: Nebentätigkeit eines Umschülers bis zu 48 Std. wöchentlich nach der Arbeitszeitverordnung zumutbar).
  • OLG Dresden, 22.03.2006 - 20 UF 60/06

    Selbstbehalt; Umschüler

    Jedenfalls aus dem Blickwinkel der Beklagten begegnet diese Berechnung keinen Bedenken: Allenfalls ließe sich umgekehrt die Frage stellen, ob einem Umschüler tatsächlich nur der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen zugute kommen soll (so allerdings das in anderer Besetzung ergangene Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Dresden vom 20.01.1999, FamRZ 1999, 1015; ebenso OLG Dresden -10. Zivilsenat - FPR 2003, 481; dagegen mit Recht OLG Dresden - 22. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 09.02.2001, 22 UF 590/00 und vom 23.07.2004, 22 UF 117/04).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 10 WF 139/07

    Kindesunterhalt: Pflicht des Unterhaltsschuldners zu Bewerbungsbemühungen während

    Die Umschulung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen (OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamm, OLGR 2003, 173; OLGR 2004, 134; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1206; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2003, 1960).
  • OLG Naumburg, 17.02.2005 - 14 UF 182/04

    Zur Zumutbarkeit von monatlich 30 konkreten auf die entsprechenden

    Selbst bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete, der gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls auch einer ergänzenden Nebenerwerbstätigkeit (s. dazu unlängst OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1206) seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell als möglich wiederherzustellen.
  • OLG Brandenburg, 17.01.2007 - 9 WF 411/06

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Darlegungslast hinsichtlich eigener

    Da die gesteigerte Erwerbsobliegenheit für privilegierte volljährige Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 BGB besteht, muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich im Einzelnen darlegen, warum die Umschulungsmaßnahme geboten war (vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2003, 1960 ff.; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1206).
  • OLG Naumburg, 05.11.2004 - 14 WF 210/04

    Voraussetzungen für die "hinreichende Erfolgsaussicht" im Sinne des § 114 ZPO

    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 1206; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178, Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, 337 ff.).
  • OLG Naumburg, 05.02.2004 - 14 UF 258/03

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Leistungsfähigkeit eines

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  • OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 149/05
    Allein die Bewilligung der Umschulung durch das Arbeitsamt reicht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus, die Umschulung unterhaltsrechtlich akzeptieren zu können: Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt stellt lediglich ein Indiz dafür dar, daß die Person von seiten des Arbeitsamtes nicht mehr zu vermitteln war (BGH FamRZ 1994, 372, 374 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 21 = BGHF 8, 1423; OLG Bremen FamRZ 1996, 957; OLG Brandenburg JAmt 2007, 446), entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen (OLG Dresden FamRZ 2003, 1206; OLG Hamm FamRZ 2004, 1574).
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