Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 23.12.2002 - 12 UF 112/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kindesunterhalt: Aufnahme einer Nebentätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit ; Große Zahl von Unterhaltsberechtigten; Gesteigerte Unterhaltspflicht; Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder ; Tatsächliche berufliche Beanspruchung ; Eingeschränkte körperliche ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit ; Große Zahl von Unterhaltsberechtigten; Gesteigerte Unterhaltspflicht; Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder ; Tatsächliche berufliche Beanspruchung ; Eingeschränkte körperliche ...
- Judicialis
BGB § 1603 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603 Abs. 2
Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern - Erwerbslosigkeit, Nebentätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nebentätigkeit in zweiter Ehe kann unzumutbar sein
Verfahrensgang
- AG Meppen, 23.09.2002 - 20 F 141/02
- OLG Oldenburg, 23.12.2002 - 12 UF 112/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1226
- FamRZ 2003, 1207
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 04.03.2005 - 18 UF 231/03
Unterhalt des minderjährigen Kindes: Verwirkungseinwand gegen Unterhaltsansprüche …
Vielmehr sind die Interessen des minderjährigen Kindes und die Belange des Unterhaltspflichtigen jeweils im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1207 f.). - OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners
Geht der Unterhaltsschuldner einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird davon aber in der Regel nicht auszugehen sein (Schürmann jurisPF-FamR 3/2007 Anm. 1; ähnlich Berndt jurisPR-FamR 7/2007 Anm. 6, der ausführt, dass von einer Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Übernahme einer Nebentätigkeit "im Regelfall" nicht auszugehen ist; gegen eine Bejahung einer regelmäßigen Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Arbeit und Bejahung einer solchen Pflicht nur in Ausnahmefällen auch OLG Hamm FamRZ 2005, 649 u. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1207).