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   BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02   

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BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 (https://dejure.org/2003,200)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 (https://dejure.org/2003,200)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 (https://dejure.org/2003,200)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe für zivilrechtliche Klage auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Steuerveranlagung aufgrund überspannter Anforderungen an die Erfolgsaussicht der ...

  • Wolters Kluwer

    Beantragung einer rückwirkend getrennten steuerlichen Veranlagung getrennt lebender Ehegatten - Grundrechtsverletzung durch Versagung von Prozesskostenhilfe - Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens durch abschließende Erörterung im Prozesskostenhilfeverfahren - ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
    Entscheidung einer Rechtsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfe für Zivilklage wegen verweigerter Zusammenveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 22
  • NJW 2003, 1857
  • NVwZ 2003, 1251 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 833
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Sie haben eine schwierige Rechtsfrage, die - wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt (vgl. NJW 2002, S. 2319 ; 2002, S. 1570 ) - in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden kann, ohne Erörterung dieser Rechtsprechung in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren erörtert und dem Beschwerdeführer damit den Zugang zu den Gerichten versagt.

    Zwar ist danach der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht (BGH, NJW 2002, S. 2319 m.w.N.).

    Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber dann nicht, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben (NJW 2002, S. 2319 ; vgl. auch NJW 2002, S. 1570 ).

    Wenn die Eheleute während der Ehe entscheiden, dass der besserverdienende Ehegatte Steuerklasse III und der andere Steuerklasse V erhalten soll, damit ihnen letztlich mehr Geld monatlich zur Verfügung steht, und sich der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen und der höheren Steuerschuld keinen entsprechenden Ausgleich vorbehält, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin der Abschluss einer konkludenten Vereinbarung des Inhalts liegen, dass der Ehegatte mit der höheren Steuerschuld keinen Ausgleich erhalten soll (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2319 ).

    Liege eine solche Vereinbarung vor, brauche der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte den anderen Ehegatten lediglich von Nachforderungen des Finanzamts freizustellen, die über die Rückforderung des bereits erstatteten Betrages hinausgehen (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2319 ).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 176/00

    Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber dann nicht, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben (NJW 2002, S. 2319 ; vgl. auch NJW 2002, S. 1570 ).

    Es entspreche der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass der zu viel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen habe (BGH, NJW 2002, S. 1570 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
    Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ).

  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 ; vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 ; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).

    Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu verwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Sie dürfen nicht dazu benutzt werden, strittige Rechtsfragen abschließend zu klären (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, NJW 2003, S. 1857 ) oder die Klärung streitiger Tatsachen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, NJW 2003, S. 576).
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