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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01   

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https://dejure.org/2003,537
BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01 (https://dejure.org/2003,537)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2003 - XII ZR 115/01 (https://dejure.org/2003,537)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 (https://dejure.org/2003,537)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1360
    Barunterhaltspflicht eines Elternteils, wenn dessen Eigenbedarf durch Unterhaltsanspruch gegen neuen Ehegatten gesichert ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Neufestsetzung des Kindesunterhalts ; Zulässigkeit der Abänderungsklage ; Einseitige Verpflichtungserklärung durch Jugendamtsurkunde; Beurteilung der Leistungsfähigkeit ; Berücksichtigung des Einkommens des (neuen) Ehegatten; Minderung des angemessenen ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1360

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 1 § 1360
    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht/ Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Einkommens des neuen Ehepartners

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3770
  • MDR 2004, 942
  • FamRZ 2004, 24
  • FamRZ 2004, 25
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
    Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten auf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.).

    Dies folgt daraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).

    Daß hier ausnahmsweise die betreuungspflichtige Mutter der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müßte, weil anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), ist vom Beklagten weder dargelegt noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
    Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).

    Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.).

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
    Dies folgt daraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
    Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817).
  • BGH, 23.11.1988 - IVb ZR 20/88

    Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
    Der Kläger kann in diesen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortrag für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
    Dem steht jedoch die eindeutig anderslautende Regelung in § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, daß der festgesetzte Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997).
  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Dies gilt auch für die Abänderung einseitig erstellter Jugendamtsurkunden, weil § 323 Abs. 4 ZPO nicht voraussetzt, dass der darin niedergelegte Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 Rn. 6 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auch der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24).

    Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Höherer Unterhalt kann deswegen nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden (vgl.Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 ).

    Der Unterhaltsberechtigte, der an der Errichtung der Urkunde nicht mitgewirkt und deren Inhalt auch nicht zugestimmt hat, ist materiell-rechtlich nicht daran gebunden und kann deshalb uneingeschränkt Abänderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen(Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 ; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 168).

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 124/08

    Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen einen wiederverheirateten

    Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 29) wird er grundsätzlich nicht beziffert.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung verbleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 212 ff. = FamRZ 2006, 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Es ist zwar anerkannt, dass eine vom Jugendamt nach den §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII aufgenommene vollstreckbare Urkunde der vom Unterhaltsberechtigten erhobenen Abänderungsklage unterliegt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine einseitige Verpflichtungserklärung handelt, der keine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24; vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der

    Entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Jugendamtsurkunden - unabhängig von der Frage, ob ihnen eine von den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung oder ein einseitig verpflichtendes Schuldversprechen des Unterhaltsschuldners zugrunde liegt - Unterhaltstitel sind, die (ggf nur bei Änderung der tatsächlichen Grundlagen des abzuändernden Titels, vgl hierzu Harms in JurisPR-FamR 12/2008 Anm 2) im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO verändert werden können (BGH Urteil vom 29.10.2003 - XII ZR 115/01 - NJW 2003, 3770; BGH Urteil vom 2.10.2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304 ff; BGH Urteil vom 27.6.1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997 ff) .
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05

    Kindesunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und

    Soweit der BGH eine Reduzierung des Selbstbehalts für zulässig erachtet wird, bezieht sich diese auf die Fälle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners mit einem (berufstätigen) Dritten (BGH FamRZ 2004, 24; 1998, 286, 288) dessen Beitrag zum Familienunterhalt den Unterhaltsschuldner zufließt.

    Dass der BGH gleichwohl von der Möglichkeit der Reduzierung des Selbstbehalts ausgeht, zeigt die am 29. Oktober 2003 ergangene, bereits zitierte Entscheidung (FamRZ 2004, 24), wo wie schon in FamRZ 2002, 742 - unabhängig von einem bestehenden Familienunterhaltsanspruch - es für zulässig angesehen wird, den Selbstbehalt wegen gemeinsamer Haushaltsführung herabzusetzen.

    Dies war in BGH FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 der Fall, nachdem allerdings der dort maßgebliche angemessene Selbstbehalt mit Billigung des Bundesgerichtshofs wegen gemeinsamer Haushaltsführung des Unterhaltsschuldners mit seinem zweiten Ehegatten gemindert worden war (in BGH FamRZ 2002, 742 von 1800 DM auf Beträge um 1700 DM; in BGH FamRZ 2004, 24 von 1645 DM um eine Haushaltsersparnis von 365 DM auf 1280 DM).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08

    Volljährigenunterhalt: Bedarf eines Studenten; Studiengebühren als Mehrbedarf;

    Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens verbleiben muss (BGH FamRZ 2004, 24).
  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 UF 397/07

    Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die

    Entsprechend dem Urteil des BGH vom 29.10.2003, Az.: XII ZR 115/01, sei bei der Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung zur Verfügung stehenden Einkommens auch der Anspruch auf Familienunterhalt zu berücksichtigen.

    Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage des Unterhaltsverpflichteten beeinflusst (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 24).

    Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 24).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05

    Erhebliche Einkommensunterschiede der unterhaltspflichtigen Eltern: Entfallen der

  • OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06

    Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2021 - 6 UF 167/20

    1. Der sog. Corona-Kinderbonus ist als eine Form des Kindergeldes und damit als

  • LSG Sachsen, 07.09.2006 - L 3 AS 11/06

    Bedarfsgemeinschaft mit Ehegatten bei fehlender eigener Hilfebedürftigkeit beim

  • OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter

  • OLG Hamm, 15.12.2010 - 5 WF 157/10

    Umfang der Auskunftspflicht des neu verheirateten, barunterhaltspflichtigen

  • OLG Frankfurt, 13.07.2005 - 2 UF 13/05

    Unterhaltsrecht: Reduzierung des Selbstbehalts bei Begründung einer

  • OLG Naumburg, 27.09.2005 - 3 WF 172/05

    Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand bei Begründung einer

  • OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 9 WF 364/07

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Abänderungsklage gegen eine

  • OLG Brandenburg, 08.11.2018 - 10 UF 114/16

    Kindesunterhalt: Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Auskunftserteilung durch den

  • OLG Brandenburg, 01.08.2006 - 10 UF 203/05

    Kindesunterhalt: Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel bei hohen Fahrtkosten - Zur

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2006 - 4 UF 18/06

    Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2008 - 2 UF 31/08

    Höhe des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und geringfügiger

  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 WF 184/08

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Abänderungklage eines selbständigen

  • OLG Hamm, 27.11.2007 - 1 UF 50/07

    Zur Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber einem Elternteil, wenn es sein

  • OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt für die Zeit eines unbezahlten Praktikums

  • OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04

    Minderjährigenunterhalt: Selbstbehaltsbemessung bei in nichtehelicher

  • OLG Nürnberg, 05.12.2005 - 10 UF 826/05

    Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem

  • OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06

    Abänderungsklage des minderjährigen Kindes auf Erhöhung titulierten Unterhalts:

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZA 37/06

    Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 16 UF 104/05
  • OLG Schleswig, 03.07.2006 - 10 WF 93/06

    Keine Reduzierung des kleinen Selbstbehaltes

  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 2 WF 227/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zahlung des gesamten

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZA 42/06

    Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

  • OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltssache

  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 13/07

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen

  • OLG München, 23.11.2005 - 16 UF 1484/05

    Berücksichtigung fiktiven Einkommens aus Haushaltsführung des

  • OLG Brandenburg, 30.09.2005 - 10 WF 207/05

    Prozesskostenhilfeverfahren: Abänderung der einseitig errichteten

  • AG Oberhausen, 23.06.2004 - 40 F 15/01

    Unterhaltsansprüche nach § 1572 BGB bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten

  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 10 UF 149/08

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde: Kindesunterhaltsberechnung unter

  • OLG Naumburg, 05.10.2006 - 4 WF 20/06

    Anpassung von Titeln aufgrund eines gegenseitigen Anerkenntnisses an die zum

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 3 WF 78/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abänderung einer

  • OLG Brandenburg, 05.03.2004 - 10 WF 44/04

    Keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der

  • KG, 08.06.2006 - 17 WF 131/06

    Minderjährigenunterhalt: Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit im Rahmen der

  • AG Flensburg, 06.02.2015 - 93 F 29/14

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung von Versicherungskosten für ein nicht

  • SG Braunschweig, 15.05.2014 - S 14 U 91/13

    Anspruch der Verwandten der aufsteigenden Linie (hier: Elternteil) auf

  • SG Magdeburg, 16.03.2012 - S 11 AS 7433/10

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Abzug einer titulierten

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6733
OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02 (https://dejure.org/2002,6733)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2002 - 10 WF 101/02 (https://dejure.org/2002,6733)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2002 - 10 WF 101/02 (https://dejure.org/2002,6733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag); Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei Vorliegen eines Härtegrundes

  • OLG Brandenburg PDF
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Härtefallscheidung - außereheliche Beziehung

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1 n. F.

  • rechtsportal.de

    BGB § 1565 Abs. 2
    Möglichkeit der Ehescheidung bei noch nicht ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten (unzumutbare Härte)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ehescheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehepartner erwartet Kind aus außerehelicher Beziehung: Recht zur sofortigen Scheidung besteht - Abwarten des Trennungsjahrs unzumutbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 25 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 08.03.1993 - 3 WF 18/93

    Unzumutbare Härte; Formale Aufrechterhaltung; Inhaltslose Ehe; Eheliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02
    An das Vorliegen eines Härtegrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 286; OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 6, Rz. 124; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565, Rz. 9).

    Dies lässt das Ausbrechen der Antragsgegnerin aus der Ehe für den Antragsteller als so belastend erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl. auch OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1565, Rz. 10; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 722).

  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80

    Auslegung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02
    Insbesondere muss sich die unzumutbare Härte auf das Eheband als solches, also auf das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein, und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH, FamRZ 1981, 127; FamVerf/Schael, § 6, Rz. 124).
  • OLG Stuttgart, 29.04.1998 - 15 WF 203/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02
    Dies lässt das Ausbrechen der Antragsgegnerin aus der Ehe für den Antragsteller als so belastend erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl. auch OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1565, Rz. 10; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 722).
  • OLG Düsseldorf, 01.03.1999 - 3 WF 47/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02
    An das Vorliegen eines Härtegrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 286; OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 6, Rz. 124; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565, Rz. 9).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2000 - 20 WF 32/00

    Begriff der Härte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02
    Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob eine außereheliche Schwangerschaft stets deshalb als Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, weil durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung ausgeräumt werden kann, § 1599 Abs. 2 BGB (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1389), und ob durch die gleichzeitige Einreichung von PKH-Gesuch und Scheidungsantrag neben dem PKH-Verfahren auch bereits das Scheidungsverfahren als solches anhängig wird (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 7 m. w. N.).
  • OLG München, 28.07.2010 - 33 WF 1104/10

    Scheidung innerhalb des Trennungsjahres: Ehelicher Treuebruch als unzumutbare

    Deshalb müssen weitere Umstände wie etwa die Darstellung in der Öffentlichkeit (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 998) oder ein ehebrecherisches Verhältnis in der früheren Ehewohnung (OLG Saarbrücken FamRZ 2005, 809; OLG Köln FamRZ 1999, 723; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 25; offen gelassen von OLG Köln FamRZ 1992, 319) hinzutreten, die es für den anderen Ehegatten geradezu als entwürdigendes Unrecht erscheinen lassen, wenn man ihn noch länger am Eheband festhalten wollte (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201, 1203; OLG Rostock NJW 2006, 3648, 3649; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342; Johannsen/Henrich/Jaeger Rn. 69).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4399
OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03 (https://dejure.org/2003,4399)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2003 - 17 UF 142/03 (https://dejure.org/2003,4399)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 17 UF 142/03 (https://dejure.org/2003,4399)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung für die Frau nach iranischem Recht bei Unterhaltsunwilligkeit bzw. -fähigkeit des Mannes; Ersatzweise Anwendung des deutschen Scheidungsrechts; Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Maßgeblichkeit des gemeinsamen Heimatrechts ...

  • Judicialis

    ZGB Art. 1129; ; BGB § 1565 ff.; ; EGBGB Art. 17 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ehescheidung nach iranischem Recht - Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung; Zuständigkeit des deutschen Gerichts; ersatzweise Anwendung deutschen Scheidungsrechts?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 25
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 27.11.1998 - 3 UF 9545/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    Dies gilt insbesondere auch für die gerichtliche Zuständigkeit eines weltlichen an Stelle eines religiösen Gerichts (vgl. etwa KG, IPRax 2000, 126).
  • OLG Zweibrücken, 15.12.2000 - 2 UF 130/00

    Regelung der elterlichen Sorge im Verbundverfahren - nachehelicher Unterhalt nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    Eine andere, hier aber im Rahmen der Ehescheidung nicht einschlägige Frage wäre dann weiter, ob die gänzliche Versagung des nachehelichen Unterhalts mit Blick auf den ordre public von der Ehefrau in der Bundesrepublik hingenommen werden muss (vgl. dazu - verneinend - OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 920).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    In diesem Fall rückt die Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zugunsten der für die Ehefrau hier verbürgten Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in den Hintergrund und führt unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB) zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Mann nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts für die Frau unangemessen erscheint (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 581; BayObLG 98, 109; so auch OLG Hamm, IPRax 1995, 176 und zustimmend Henrich, IPRax 1995, 167; vgl. zur Frage Privatscheidung/Verstoßung weiterhin Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 6 EGBGB, Rnr. 21 m.w.N. und zur Beachtlichkeit deutscher Grundrechte sowie zur Verfassungsmäßigkeit des deutschen IPR, BVerfGE 31, 58, 72; BGH, FamRZ 1993, 317 und zuletzt BGH, NJW 1996, 2097, insoweit allerdings für Art. 25 EGBGB).
  • OLG Zweibrücken, 16.11.2001 - 2 UF 80/00

    Ehescheidung libanesischer Staatsangehöriger islamisch-schiitischen Glaubens -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    In diesem Fall rückt die Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zugunsten der für die Ehefrau hier verbürgten Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in den Hintergrund und führt unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB) zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Mann nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts für die Frau unangemessen erscheint (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 581; BayObLG 98, 109; so auch OLG Hamm, IPRax 1995, 176 und zustimmend Henrich, IPRax 1995, 167; vgl. zur Frage Privatscheidung/Verstoßung weiterhin Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 6 EGBGB, Rnr. 21 m.w.N. und zur Beachtlichkeit deutscher Grundrechte sowie zur Verfassungsmäßigkeit des deutschen IPR, BVerfGE 31, 58, 72; BGH, FamRZ 1993, 317 und zuletzt BGH, NJW 1996, 2097, insoweit allerdings für Art. 25 EGBGB).
  • OLG Bremen, 21.05.1999 - 4 UF 5/99

    Annahme der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    Die Entscheidung des OLG Bremen (FamRZ 1999, 1520) gibt für die Besonderheit des vorliegenden Falles nichts entscheidendes her.
  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    In diesem Fall rückt die Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zugunsten der für die Ehefrau hier verbürgten Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in den Hintergrund und führt unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB) zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Mann nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts für die Frau unangemessen erscheint (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 581; BayObLG 98, 109; so auch OLG Hamm, IPRax 1995, 176 und zustimmend Henrich, IPRax 1995, 167; vgl. zur Frage Privatscheidung/Verstoßung weiterhin Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 6 EGBGB, Rnr. 21 m.w.N. und zur Beachtlichkeit deutscher Grundrechte sowie zur Verfassungsmäßigkeit des deutschen IPR, BVerfGE 31, 58, 72; BGH, FamRZ 1993, 317 und zuletzt BGH, NJW 1996, 2097, insoweit allerdings für Art. 25 EGBGB).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03
    In diesem Fall rückt die Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zugunsten der für die Ehefrau hier verbürgten Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in den Hintergrund und führt unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB) zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Mann nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts für die Frau unangemessen erscheint (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 581; BayObLG 98, 109; so auch OLG Hamm, IPRax 1995, 176 und zustimmend Henrich, IPRax 1995, 167; vgl. zur Frage Privatscheidung/Verstoßung weiterhin Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 6 EGBGB, Rnr. 21 m.w.N. und zur Beachtlichkeit deutscher Grundrechte sowie zur Verfassungsmäßigkeit des deutschen IPR, BVerfGE 31, 58, 72; BGH, FamRZ 1993, 317 und zuletzt BGH, NJW 1996, 2097, insoweit allerdings für Art. 25 EGBGB).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

    Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe

    Der Senat hält es für nicht ausgeschlossen, daß diese Vorstellung, die in der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum iranischen Scheidungsrecht gelegentlich anzutreffen ist (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2004, 25, 26), lediglich auf die möglicherweise fragwürdige Übersetzung des Art. 1130 Satz 2 iran.
  • OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06

    Scheidung iranischer Staatsangehöriger: Ehescheidung und Sorgerechtsentscheidung

    Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nämlich im Ergebnis jedenfalls nicht vor, wenn die Ehe auch unter Anwendung deutschen Sachrechts zu scheiden wäre (BGH, FamRZ 2004, 1952 ff; OLG Stuttgart, NJOZ 2005, 1590 ff).
  • OLG Hamm, 11.10.2010 - 6 UF 59/10

    Anwendung marokkanischen Scheidungsrechts

    Die gebotene Einzelfallprüfung ergibt demnach, dass nach Art. 6 EGBGB deutsches materielles Scheidungsrecht anzuwenden ist (vgl. auch zu vergleichbaren Fallgestaltungen OLG Stuttgart in FamRZ 2004, 25 ff, OLG Rostock in NJOZ 2006, 3153 ff sowie - ebenfalls zum marokkanischen Recht - OLG Hamm, 2. Familiensenat, in FamRZ 2010, 1563 ff, wo allerdings das marokkanische Gesetzbuch des Personen- und Erbrechts in der Fassung vom 10.09.1993 angewandt wurde).
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