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   OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03   

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https://dejure.org/2003,2736
OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03 (https://dejure.org/2003,2736)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.05.2003 - 11 UF 850/03 (https://dejure.org/2003,2736)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Mai 2003 - 11 UF 850/03 (https://dejure.org/2003,2736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Höhe eines angemessenen Unterhalts; Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen aufgrund kostenersparenden Zusammenwirtschaftens in einer Haushaltsgemeinschaft; Umfang der Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Schulden

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; ZPO § 850 c Abs. 1

  • archive.org PDF (Volltext/Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 1
    Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem Partner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Selbstbehaltes im Mangelfall

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 1603 Abs. 2, ZPO § 850c Abs. 1
    Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3138
  • FamRZ 2004, 300
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03
    Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (BGH FamRZ 2003, 363, 366; OLG München OLG-Report 2001, 147; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 377).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03
    Dies gilt auch dann, wenn bei der Nichtberücksichtigung von Schulden der Unterhaltsschuldner aufgrund der Zinslasten einer ständig wachsenden Verschuldung ausgesetzt ist (vgl. BGH FamRZ 1986, 254, 256).
  • OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86

    Anspruch auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts; Ermittlung des notwendigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03
    Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (BGH FamRZ 2003, 363, 366; OLG München OLG-Report 2001, 147; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 377).
  • OLG Hamm, 31.05.2000 - 8 UF 558/99

    Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03
    Denn der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) dieses Ergebnis zu vermeiden (OLG Hamm FamRZ 2001, 441).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    bb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05

    Kindesunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und

    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06

    Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit

    Eine große Zahl der Instanzgerichte geht ebenfalls von einer zulässigen Absenkung des Selbstbehaltes aus (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 53; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54; OLG München FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG Köln OLGR 2004, 330; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210; OLG Hamm FamRZ 2002, 1708), andere lehnen eine solche Absenkung ab (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2091; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2090).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06

    Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht -

    In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen; sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung müsse zurücktreten (ebenso Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - WF 91/96 - FamRZ 1997, 1102; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1999 - 12 UF 88/98 - FamRZ 2000, 311; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 20 UF 608/99 - FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 11 UF 850/03 - NJW 2003, 3138; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2006 - 8 UF 193/05 -).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2008 - 2 UF 31/08

    Höhe des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und geringfügiger

    Diese Schätzung erfolgt dabei äußerst zurückhaltend, denn der Bundesgerichtshof (aaO.) hat in seiner Begründung zur überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung unter anderem Bezug genommen auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (FamRZ 2003, 1210 ), Nürnberg (FamRZ 2004, 300 ) und insbesondere auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 2004, 485 ), die das Familiengericht der hier angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat.
  • OLG Nürnberg, 05.12.2005 - 10 UF 826/05

    Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem

    Von den Oberlandesgerichten wird zum Teil eine Absenkung in Höhe einer Ersparnis von pauschal 27 % (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2003, 1210) bzw. 25 % (vgl. OLG Nürnberg, 11. Senat, OLGR 2003, 407; OLG München, FamRZ 2004, 485) vorgenommen.
  • OLG Nürnberg, 24.06.2004 - 7 UF 441/04

    Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber

    Anders als im Falle der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.05.2003 (OLG-Report 2003, 407) ist dem Beklagten im vorliegenden Fall auch die Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens nicht zuzumuten.
  • OLG Koblenz, 12.01.2004 - 13 UF 666/03

    Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwecks

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  • AG Ludwigslust, 26.05.2010 - 5 F 124/09

    Kindesunterhalt: Recht des Unterhaltsverpflichteten auf eine Erstausbildung bei

    Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt jedoch eine Kürzung des Selbstbehaltes dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige, wie hier der Beklagte mit seiner Lebengefährtin, mit einem Dritten zusammenlebt; die Haushaltsersparnis kann mit 25 % des Selbstbehaltes angesetzt und dieser entsprechend reduziert werden (vgl. Ziffer 21.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock; OLG Nürnberg NJW 2003, 3138; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210), sodass sich (750,00 ? x 75 % =) 562, 50 ? für die Zeit von Januar bis Juni 2005 und (820,00 ? x 75 % =) 615, 00 ? für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 ergeben.
  • AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beklagten war dabei zunächst zu berücksichtigen, daß ihr nur ein im Hinblick auf die Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten abgesenkter Selbstbehalt zugute kommt; diese Haushaltsersparnis kann mit 25 % des Selbstbehaltes angesetzt werden (vgl. Ziffer 21.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock; OLG Nürnberg NJW 2003, 3138).Bei einem notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern in Höhe von grundsätzlich 750, 00 EUR verbleiben für die Beklagte damit im vorliegenden Fall noch (750,00 EUR x 75 % =) 562, 50 EUR.
  • AG Ludwigslust, 17.02.2005 - 5 F 316/02

    Verpflichtung der Großeltern zur Leistung von Kindesunterhalt für ihren Enkel;

  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
  • AG Ludwigslust, 19.05.2005 - 5 F 89/04
  • AG Ludwigslust, 13.01.2005 - 5 F 69/03

    Abänderung eines auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Titels;

  • AG Ludwigslust, 11.01.2005 - 5 F 457/04

    Abänderungsklage gegen einen auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.08.2003 - 9 UF 187/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,19406
OLG Koblenz, 06.08.2003 - 9 UF 187/03 (https://dejure.org/2003,19406)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2003 - 9 UF 187/03 (https://dejure.org/2003,19406)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. August 2003 - 9 UF 187/03 (https://dejure.org/2003,19406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind; Verpflichtung zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung; Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit in einer Ehe zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit, um auch den Barunterhalt von Kindern aus ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1360 § 1360a
    Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen, wiederverheirateten Mutter

Verfahrensgang

  • AG Trier - 9 F 543/02
  • OLG Koblenz, 06.08.2003 - 9 UF 187/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 300
 
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