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   BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03   

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BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03 (https://dejure.org/2003,3469)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3Z BR 161/03 (https://dejure.org/2003,3469)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 3Z BR 161/03 (https://dejure.org/2003,3469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Materielle Rechtskraft der Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 4; ; BGB § 1836a

  • bdb-ev.de PDF (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Vergütung nach dem Tod des Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 Abs. 4 § 1836a
    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher Antragsabweisung - Betreuungssache, Betreuervergütung, Staatskasse, materielle Rechtskraft, Mittellosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch eines Betreuers; Ersatz von Aufwendungen; Mittellosigkeit des Betroffenen; Verbindlichkeit gegen den Nachlass; Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren auf Festsetzung der Entschädigung ; Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die Staatskasse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • bdb-ev.de PDF (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Vergütung nach dem Tod des Betreuten

Verfahrensgang

  • AG Schweinfurt - XVII 373/99
  • LG Schweinfurt - 42F T 32/03
  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 305
  • BayObLGZ 2003, 261
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 87/61

    Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    Deshalb kann ein Anspruch, der zunächst als unbegründet abgelehnt wurde, auch bei identischem Streitgegenstand durch eine spätere Änderung der Umstände nachträglich begründet werden; die materielle Rechtskraft steht dann einem erneuten Verfahren nicht entgegen (BGHZ 37, 375/377 f. für den vergleichbaren Fall des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 57 mit zahlreichen Beispielen).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    aa) Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301/303; BayObLG NJW-RR 2003, 1306).
  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 41/95

    Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    Die materielle Rechtskraft wirkt aber nur solange, wie sich diejenigen Umstände, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen wurden, nicht geändert haben (vgl. BGH NJW 1984, 126/127 zu IIb der Gründe; BAGE 82, 291 = BB 1996, 2469 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 23.Aufl. vor § 322 Rn. 53 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03

    Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    Deshalb kann ein Zweitantrag nur dann zum Erfolg führen, wenn der Betreuer seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten oder dessen Nachlass durchzusetzen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 1305/1306).
  • OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 32/02

    Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Formlose Hoferbenbestimmung;

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    aa) Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301/303; BayObLG NJW-RR 2003, 1306).
  • BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 149/00

    Vergütung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    Aufgrund einer weiteren Überlegung muss ein zweites Verfahren gegen die Staatskasse stets dann zulässig sein, wenn sich nach rechtskräftiger erster Ablehnung des Anspruchs mangels Mittellosigkeit in dem anschließend eingeleiteten Verfahren um Entschädigung aus dem Vermögen den Betreuten (zur Trennung beider Verfahren vgl. BayObLGZ 2000, 201) herausstellt, dass der Betroffene bzw. sein Nachlass nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Betreuerforderung zu erfüllen, sei es von Anfang an, sei es aufgrund späterer Veränderungen.
  • BGH, 11.03.1983 - V ZR 287/81

    Zahlung einer Leibrente bei Eintritt einer Ertragsverschlechterung des

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    Die materielle Rechtskraft wirkt aber nur solange, wie sich diejenigen Umstände, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen wurden, nicht geändert haben (vgl. BGH NJW 1984, 126/127 zu IIb der Gründe; BAGE 82, 291 = BB 1996, 2469 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 23.Aufl. vor § 322 Rn. 53 m.w.N.).
  • BayObLG, 22.08.1997 - 3Z BR 211/97

    Materielle Rechtskraft der Bewilligung oder Ablehnung einer

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    Es wird in der Regel auf Antrag eingeleitet und in ihm wird über Grund und Höhe des Anspruchs entschieden (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1055 zur Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung einer pauschalen Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Betreuers aus der Staatskasse; Keidel/Engelhardt FGG 15.Aufl. § 56g FGG Rn. 18).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03
    aa) Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301/303; BayObLG NJW-RR 2003, 1306).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Gleiches galt im Ergebnis auch für das hier anwendbare "alte" Recht (FGG), denn der materiellen Rechtskraft fähig waren Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die wie die Adoption nicht oder nur schwer (Aufhebung nach §§ 1760, 1763 BGB) rückgängig gemacht werden konnten (Bassenge/Roth, a.a.O., § 31 FGG Rn. 8; vgl. BGHZ 31, 235 Rn. 14 in Juris; OLG Hamm, NJW 1970, 2118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1953, 1713; BayObLG FamRZ 2004, 305; weitere Nachweise bei: MüKo FamFG / Ulrici, a.a.O., § 48 Rn. 34 in Fn. 144 und 145); die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG NJW 1994, 1053, 1054 f.; NJW 1995, 2155, 2159 und FamRZ 2009, 106 Rn. 14) setzte die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses voraus.
  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung,

    Sollte es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelingen, seine Entschädigungsansprüche aus dem Vermögen des Betroffenen zu befriedigen, steht ihm, wie der Senat mit Beschluss vom 1.10.2003 (Az. 3Z BR 161/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 48) entschieden hat, die Möglichkeit offen, einen zweiten Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen und seiner Vergütung aus der Staatskasse zu stellen.

    bb) Der Senat hat mit Beschluss vom 1.10.2003 (Az. 3Z BR 161/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 48) entschieden, dass ein Betreuer, dessen Antrag auf Gewährung von Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse mit der Begründung, der Betroffene sei nicht mittellos, rechtskräftig abgelehnt worden ist, einen erneuten Antrag auf Entschädigung aus der Staatskasse stellen kann, wenn er seine Entschädigung aus dem Vermögen des Betreuten nicht erlangen kann, weil dieser inzwischen mittellos geworden ist und der Betreuer die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen nicht zu vertreten hat.

  • LG Kassel, 24.09.2012 - 3 T 420/12

    Betreuervergütung: Einsatz selbstgenutzter Immobilien; Vorleistungspflicht der

    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Staat für die (zeitnahe) Vergütung des von ihm eingesetzten berufsmäßigen Betreuers zu sorgen hat (BayObLG FamRZ 2004, 305).
  • OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 328/06

    Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum; keine Rechtskrafterstreckung der Beurteilung

    Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301; 2003, 261 = FamRZ 2004, 305).

    Entscheidend ist letztlich aber, dass der Betreuer aufgrund der staatlichen Beauftragung nicht ohne Entschädigung bleiben darf (vgl. BayObLGZ 2003, 261).

  • BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme

    Dass anders als bei der Bemessung der Sozialhilfe bei der Erfüllung der Aufwendungs- und Vergütungsansprüche durch die Staatskasse die Teilleistungsfähigkeit des Betroffenen gemäß § 1836c, § 1908i BGB unberücksichtigt bleibt, beruht auf der Stellung des Betreuers, dem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten ist (vgl. BayObLGZ 2003, 261/265).
  • OLG München, 26.03.2009 - 33 Wx 6/09

    Festsetzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse: Voraussetzungen einer

    Muss der Betreuer erkennen, dass künftig eine Festsetzung gegen den Betroffenen wegen dessen allmählichen Vermögensverfalls nicht möglich sein wird, und stellt er gleichwohl schuldhaft den Vergütungsantrag im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren nicht so zeitig, dass er die Vergütung noch aus dem Vermögen des Betroffenen erhalten kann, so kann seine Vergütung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben auf die Vergütung gekürzt werden, die für die Betreuung eines mittellosen Betroffenen anzusetzen wäre (vgl. BayObLGZ 2003, 261 = FamRZ 2004, 305).

    Muss der Betreuer erkennen, dass künftig eine Festsetzung gegen den Betroffenen wegen dessen allmählichen Vermögensverfalls nicht möglich sein wird, und stellt er gleichwohl schuldhaft den Vergütungsantrag im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren nicht so zeitig, dass er die Vergütung noch aus dem Vermögen des Betroffenen erhalten kann, so kann seine Vergütung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben auf die Vergütung gekürzt werden, die für die Betreuung eines mittellosen Betroffenen anzusetzen wäre.Es reicht nicht aus, dass der späte Abrechnungszeitpunkt ursächlich dafür ist, dass die Staatskasse mit der Betreuervergütung in Anspruch genommen wird, vielmehr muss der Betreuer diese Folge auch zu vertreten haben, sie also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben (vgl. BayObLGZ 2003, 261 = FamRZ 2004, 305).

  • OLG Schleswig, 11.02.2005 - 2 W 99/04

    Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für Mittellosigkeit des Betreuten

    Indessen haben sich - was im einzelnen noch näher auszuführen sein wird - die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nach den Beschlüssen des Amtsgerichts am 16. und 18.02.2004 bis zur Beschwerdeentscheidung am 19.04.2004, die für die Beurteilung dieser Verfahrensvoraussetzung maßgeblich ist (BGH NJW 1989, 1858), entscheidend geändert, so dass in Anlehnung an die Grundsätze der für zulässig gehaltenen Durchbrechung materieller Rechtskraft in Fällen gerichtlicher Ablehnung von Vergütungsanträgen (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; BtPrax 2004, 71, 73) eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.

    b) Die Beteiligte zu 1. braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass die insoweit fehlende Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche gegen die Betroffene auf Umständen beruht, die sie selbst zu vertreten hat (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; NJW-RR 2003, 1305, 1306).

  • OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 20 W 477/08

    Betreuervergütung: Erneute Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse bei

    Mit dem Landgericht schließt sich auch der Senat der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Bestandskraft der früheren Festsetzung gegen den Betroffenen der späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegensteht, wenn er keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betroffenen hat und sich herausstellt, dass der Betreuer seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden ist (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; OLG Hamm FGPrax 2007, 171, Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Anh. zu § 1836, § 1 VBVG Rn. 15; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Aufl., Rn. 386).
  • LG Saarbrücken, 09.10.2009 - 5 T 611/08

    Tod eines Betroffenen als Hindernis für die Festsetzung der Vergütung sowie der

    Ob in Abweichung von obigen Grundsätzen für die Beurteilung der Mittellosigkeit dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist, wenn der Betreuer die fehlende Durchsetzbarkeit seines Vergütungsanspruchs gegen das vorrangig haftende private Vermögen zu vertreten hat (für den ähnlich gelagerten Fall einer erneuten Festsetzung der Vergütung vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 305 ), kann dahinstehen.

    Soweit er sich ohne konkrete Schlussrechnung außerstande sah, den Nachlass zu ermitteln bzw. die Mittellosigkeit festzustellen, blieb es ihm unbenommen, die Vergütung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten festzusetzen mit der Maßgabe, dass die Festsetzung beim Auftreten veränderter Umstände durch eine erneute Festsetzung wieder aufgehoben werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 305 ).

  • LG Koblenz, 07.11.2003 - 2 T 813/03
    Es wird in der Regel auf Antrag eingeleitet und in ihm wird über Grund und Höhe des Anspruchs entschieden ( BayObLG, FamRZ 1998, 1055 f. ; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - Az.: 3 ZBR 161/03 ).

    Das Bayerische Oberlandesgericht hat in einer neuesten Entscheidung ( Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 3Z BR 161/03 ) ausgeführt, dass im Regelfall die materielle Rechtskraft einer formell rechtkräftigen Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung einer Entschädigung des Betreuers eine Zweitentscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Verfahrensgegenstand entgegenstehe.

  • OLG Dresden, 16.03.2006 - 3 W 377/06
  • LG Hamburg, 15.07.2016 - 322 T 72/14

    Betreuervergütung: Zweitantrag auf Vergütung aus der Staatskasse trotz Bestehens

  • LG Mönchengladbach, 10.01.2007 - 5 T 416/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Betreuervergütung 15 Monate nach Entstehung des

  • AG Andernach, 15.12.2008 - 11 VI 461/04
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