Weitere Entscheidung unten: AG Besigheim, 07.05.2003

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.09.2003 - 16 UF 208/02   

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https://dejure.org/2003,10710
OLG Stuttgart, 25.09.2003 - 16 UF 208/02 (https://dejure.org/2003,10710)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2003 - 16 UF 208/02 (https://dejure.org/2003,10710)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. September 2003 - 16 UF 208/02 (https://dejure.org/2003,10710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung von Versorgungsansprüchen aus der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente; Kürzung des Versorgungsausgleichbetrages bei grober Unbilligkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4d
    Berechnung des Ausgleichsbetrages von Anwartschaften aus der Baden-württembergischen Ärzteversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 378
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 11.09.1998 - 17 UF 407/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.09.2003 - 16 UF 208/02
    Sie verweisen zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart - 17. Zivilsenat -, FamRZ 1999, 863, die Versorgungsanstalt zusätzlich auf eine bislang noch nicht veröffentlichte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.5.2003, 18 UF 134/02.

    Für die Bewertung dieser Versorgung im Versorgungsausgleich ist deshalb § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d einschlägig ( Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 a Rdnr. 221; a. M OLG Stuttgart - 17. ZS - FamRZ 1999, 863, sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2003, 18 UF 134/02: Nr. 4 c).

    Dies gilt auch, wenn der Verpflichtete am Ende der Ehezeit bereits eine gekürzte Rente bezieht (vgl. die Ausführungen des OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - in der von den Beschwerdeführerinnen zitierten, in FamRZ 1999, 863 abgedruckten Entscheidung).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119).
  • OLG Karlsruhe, 23.05.2005 - 2 UF 8/05

    Versorgungsausgleichsberechnung: Behandlung eines um einen persönlichen

    Entsprechend hat das OLG Stuttgart für den Fall, dass das Versorgungsanrecht bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wegen einer Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor Erreichen des 65. Lebensjahres unter Anwendung eines Zugangsfaktors gekürzt wurde, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des eigentlich ohne diese Kürzung bestehenden Anwartschaftsrechtes durchgeführt (OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378; FamRZ 1999, 863).

    Da dieser Steigerungsfaktor zwischen den Steigerungen der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung liegt und angenommen werden kann, dass sich dies in Zukunft nicht wesentlich ändern wird, ist von einer volldynamischen Versorgung auszugehen (so auch OLG Karlsruhe OLGR 2005, 196; AG Besigheim FamRZ 2004, 378).

  • OLG Celle, 30.10.2006 - 10 UF 225/05

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Anforderungen

    Dies wird damit begründet, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung geltende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich bestimme, dass der "Zugangsfaktor", der bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente einen Versorgungsabschlag auslöse, unberücksichtigt zu bleiben habe (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 a, Rn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rn. 20; Borth, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 183; Borth FamRZ 2005, 397, 400; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378 zur berufsständischen Versorgung).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2005 - 16 UF 171/04

    Versorgungsausgleich: Nichtberücksichtigung von individuellen Auswirkungen, die

    Um einen beiderseits annähernd gleichen Zahlbetrag (von 506, 95 bzw. 506, 96 EUR) zu erreichen, müsste man (bei Unterstellung eines künftigen Rentenbezugs der Ehefrau ab Endalter 65) einen Ausgleichsbetrag von 399, 28 EUR entsprechend 15, 4401 Entgeltpunkte festsetzen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379).
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Rechtsprechung
   AG Besigheim, 07.05.2003 - 2 F 1135/02   

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https://dejure.org/2003,19460
AG Besigheim, 07.05.2003 - 2 F 1135/02 (https://dejure.org/2003,19460)
AG Besigheim, Entscheidung vom 07.05.2003 - 2 F 1135/02 (https://dejure.org/2003,19460)
AG Besigheim, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 2 F 1135/02 (https://dejure.org/2003,19460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 378
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 02.01.2001 - 12 UF 108/00
    Auszug aus AG Besigheim, 07.05.2003 - 2 F 1135/02
    Jene beruht auf dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 2001 - 12 UF 108/00 -, abgedruckt in FamRZ 2001, 999.
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus AG Besigheim, 07.05.2003 - 2 F 1135/02
    Die wegen der Gegenverrechnung mit realteilungsfähigen Anrechten (siehe nachfolgende Ausführungen) grundsätzlich zu beachtende Quotierungsmethode (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91, abgedruckt in FamRZ 1994, 1990) kann deshalb erst in einem späteren, nach Maßgabe des § 10 a VAHRG durchzuführenden, Abänderungsverfahren angewandt werden.
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 115/88

    Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswert der

    Auszug aus AG Besigheim, 07.05.2003 - 2 F 1135/02
    Wie das Oberlandesgericht Hamburg in der vorerwähnten Entscheidung (OLG Hamburg, a.a.O.) in Abgrenzung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88, abgedruckt in FamRZ 1991, 310 ff.) weiter ausführt, führt die Gegenfinanzierung der Versorgung durch ein Deckungskapital (Anwartschaftsdeckungsverfahren) nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise, was sich zur Vermeidung von ungleichen und ungerechten Ergebnissen auch aus einem Vergleich mit anderen berufsständischen Versorgungen ergebe.
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