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   LG Neuruppin, 05.12.2002 - 5 T 309/02   

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https://dejure.org/2002,24991
LG Neuruppin, 05.12.2002 - 5 T 309/02 (https://dejure.org/2002,24991)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 05.12.2002 - 5 T 309/02 (https://dejure.org/2002,24991)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 5 T 309/02 (https://dejure.org/2002,24991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhalts- und Umgangsrechtsangelegenheit als "dieselbe Angelegenheit"; Beratungshilfe für eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung

    Es ist allerdings in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch über Folgesachen berät ( BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01; veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412; BVerfG, NJW-RR 1993, Seiten 253 f.; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.; LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002, Az.: 5 T 67/02; Landgericht Mönchengladbach, Rpfleger 2002, Seiten 463 f.; Landgericht Kleve, Rpfleger 2003, Seiten 303 f.; Landgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 07. Mai 2002, Az: 1 T 105/01; Landgericht Kassel, FamRZ 2000, Seite 1380; Landgericht Münster, Rpfleger 2000, Seite 281; Landgericht Aurich, JurBüro 1986, Seiten 239 f., Nr. 102; Amtsgericht Bayreuth, FamRZ 2005, Seite 737; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2002, Seite 480; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2001, Seite 512; Amtsgerichts Kelheim, JurBüro 2000, Seite 368 = FamRZ 2000, Seite 1589 ) .

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind auch im vorliegenden Fall, jedenfalls die Beratung über den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, der Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern und das eheliche Güterrecht als jeweilige, gesonderte Angelegenheiten, mithin als vier gesonderte Angelegenheiten zu bewerten ( BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01, veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f. ) .

    Selbst wenn somit § 16 Nr. 4 RVG nicht direkt bei der "Angelegenheit" gem. § 2 BerHG heranzuziehen ist, so liegt doch "dieselbe" Angelegenheit auch im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG grundsätzlich nur dann vor, wenn zum einen bereits eine Scheidungssache und ihre Folgesachen bei Gericht anhängig sind ( was durch die ausdrückliche Bezugnahme des § 16 Nr. 4 RVG auf die §§ 621 und 623 ZPO zum Ausdruck kommt ) und zum anderen darüber hinaus auch ein einheitlicher Auftrag erteilt werden ist, zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rahmen der Tätigkeit der gleiche ist ( Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f. ) .

    Entscheidend ist jedoch, ob auch der "Rahmen der Tätigkeit" der gleiche war ( Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f. ) .

    In diesen Fällen entscheidet dementsprechend die Anzahl der im Prozessfall zu führenden Verfahren somit darüber, ob im außergerichtlichen Mandat eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen ( Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 ff. ) .

    Auch aus dem Blickfeld eines Mandanten stellen sich Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht und eheliches Güterrecht nämlich regelmäßig nicht als "einheitlich zu bearbeitender Lebensvorgang" dar ( Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f. ) .

    In der Tat bieten die Beratungshilfegebühren dem Anwalt nämlich kaum einen Anreiz dafür, sich für eine gerade in Familiensachen anzustrebende vergleichsweise Lösung einzusetzen, wenn er doch als im Rahmen der Prozesskostenhilfe im streitigen Gerichtsverfahren beigeordneter Anwalt ein wesentlich höheres Gebührenaufkommen erzielen könnte ( Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f. ) .

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus (Amtsgericht Brandenburg FamRZ 2006, 638; OLG Hamm FamRZ 2005, 532; Landgericht Neuruppin FamRZ 2004, 41; Landgericht Hannover JurBüro 1987, 220; OLG Düsseldorf MDR 1986, 157; OLG Braunschweig JurBüro 1985, 250; je m. w. N.).
  • AG Bad Schwalbach, 28.10.2008 - 4 UR II 309/08

    Beratungshilfe in Familiensachen: Umgangsrecht, Auskunft und Hausrat als

    Nach einer Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2005, 532; OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162, 163; OLG Braunschweig JurBüro 1095, 250; LG Düsseldorf FamRZ 2007, 1113; LG Neuruppin FamRZ 2004, 41; AG Brandenburg FamRZ 2006, 638; - jeweils zitiert nach juris - im Ergebnis ebenso: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe § 16 Rn 25) ist von verschiedenen Lebenssachverhalten auszugehen, da etwaige Ansprüche während der Trennung auch regelmäßig in unterschiedlichen Verfahren geltend gemachten werden und sich völlig auseinanderentwickeln können.
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