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   OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04   

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https://dejure.org/2004,9350
OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04 (https://dejure.org/2004,9350)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2004 - 11 WF 219/04 (https://dejure.org/2004,9350)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 11 WF 219/04 (https://dejure.org/2004,9350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe von vornherein für sämtliche Stufen der Stufenklage; Formelle Anforderungen an die Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse; Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben; ...

  • Judicialis

    BGB § 126; ; BGB § 260; ; BGB § 1605; ; BGB § 1605 Abs. 1; ; ZPO § 127 II; ; ZPO § 127 IV; ; KostO § 131 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126; BGB § 260; BGB § 1605 Abs. 1
    Anforderungen an Auskunftsverlangen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1194
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 15.02.1995 - 12 WF 524/95

    Form und Inhalt der Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04
    Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Auskunft von dem Verpflichteten persönlich zu erteilen und zu unterschreiben sei (so z.B. Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 1 Rz. 567; Heiß/Heiß, Kap. 6, Rz. 37 f, Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 595 a; jeweils unter Hinweis auf OLG München FamRZ 1996, 738; FamRZ 1995, 737; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl. § 260 Rz. 51).
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04
    Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach anerkannter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 1983, 2243, 2244; OLG München, FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl-Haußleiter, 5. Aufl. § 1 Rz. 567) Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.
  • OLG München, 15.11.1995 - 12 UF 1301/95
    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04
    Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Auskunft von dem Verpflichteten persönlich zu erteilen und zu unterschreiben sei (so z.B. Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 1 Rz. 567; Heiß/Heiß, Kap. 6, Rz. 37 f, Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 595 a; jeweils unter Hinweis auf OLG München FamRZ 1996, 738; FamRZ 1995, 737; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl. § 260 Rz. 51).
  • OLG Oldenburg, 26.11.1997 - 2 U 225/97

    Voraussetzungen für einen Ausschluss des Deckungsschutzes; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04
    Gerade bei klageweiser Geltendmachung des Auskunftsanspruchs besteht Veranlassung, jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob gewichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine - wie hier - vom beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt des Pflichtigen nach dessen Angaben gefertigte Auskunft als unzureichend zurückzuweisen (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR 1998, 82; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1222).
  • OLG Hamm, 05.10.1983 - 5 UF 297/83
    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2004 - 11 WF 219/04
    An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen,, (BGH FamRZ 1983, 1232; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO.; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 595 a).
  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 225/05

    Anforderungen an die Erteilung einer Auskunft

    Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine Unterschrift des Schuldners nicht erforderlich und es genügt auch die Auskunftserteilung durch einen Dritten (z.B. Rechtsanwalt), wobei zum Teil nach der Stellung des Dritten (z.B. als Bote oder Stellvertreter) bzw. danach differenziert wird, ob sicher gestellt ist, dass die Erklärung letztlich vom Auskunftspflichtigen herrührt bzw. der Dritte ermächtigt ist, die Aufstellung für den Schuldner abzugeben (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284, 285 und 2004, 106; OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808, 809 und FuR 2000, 294; OLG Dresden FamRZ 2005, 1195; OLG Hamm - 11. FamS - FamRZ 2005, 1194; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763, 764; OLG Jena OLGR 1999, 156; OLG München - 2. ZS - OLGR 1998, 82; KG FamRZ 1997, 503; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1379 Rdn. 10; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 5 a.E. und Kompaktkommentar Familienrecht/Weinreich 2. Aufl. § 1379 BGB Rdn. 20).

    Letztere kommen z.B. in Betracht, wenn der Schuldner andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 ­ XII ZB 133/06 = FamRZ 2007, 714 und vom 26. Oktober 2005 ­ XII ZB 25/05 = FamRZ 2006, 33 f. sowie Senatsurteil vom 11. Juli 2001 ­ XII ZR 14/00 = FamRZ 2002, 666, 667), aber auch zur bloßen Übermittlung der zu erteilenden Auskunft (insoweit zutreffend: OLG Hamm FamRZ 2005, 1194).

  • OLG Hamm, 28.10.2005 - 11 WF 328/05

    Anforderungen an Erfüllung des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß §

    Zur Vermeidung unnötiger Förmeleien erscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, so dass je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare "Gesamterklärung,, geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 11.10.2004, - 11 WF 219/04 - = Urteil des Senats in der Sache 11 U F 408/01 OLG Hamm).
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