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   BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01   

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BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01 (https://dejure.org/2005,3573)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2005 - XII ZB 185/01 (https://dejure.org/2005,3573)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 (https://dejure.org/2005,3573)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht bei einer Scheidung von ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen im ehemaligen Jugoslawien; Rückgängigmachung eines entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs durch ein ...

  • Judicialis

    EGBGB Art. 17 Abs. 3; ; EGBGB Art. 220 Abs. 2; ; BGB § 1587; ; VAHRG § 10 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des Versorgungsausgleichs auf eine Ehe zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen; Rückabwicklung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsausgleich nach der Scheidung von Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Unrichtige Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen zwei ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1467
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89

    Bestimmung des anwendbaren Rechts bei nachträglichem Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01
    Dessen Anknüpfungsregeln gelten nicht nur für die Scheidung selbst, sondern, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch für die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 und vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416).

    Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor: Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfaßte fortdauernde Wirkung (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 aaO 417).

    Nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für den vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die Frage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 aaO 142 und vom 30. September 1992 aaO 417).

    Inwieweit sich durch die zwischenzeitlichen politischen Veränderungen in Jugoslawien Veränderungen in der Staatsangehörigkeit der Parteien und der Frage ihres Heimatrechts ergeben haben, kann offenbleiben, da ein etwaiger Statutenwechsel nach erfolgter Scheidung den hier zu beurteilenden abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr berühren kann (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 aaO 417).

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01
    Auch solche Fehler knüpfen aber an die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen an, ermöglichen also eine Abänderung insbesondere nach Nr. 1, 2 nur dann, wenn sich durch ihre Berücksichtigung der dem Ausgleich bisher zugrunde gelegte Wertunterschied der beiderseitigen Anrechte ändert (zum Ganzen ausführlich Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

    Die im Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 (aaO 283 f.) angestellten Überlegungen zu einer ausweitenden Handhabung gelten insoweit entsprechend.

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 179/88

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung mit Ausländerbeteiligung

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01
    Dessen Anknüpfungsregeln gelten nicht nur für die Scheidung selbst, sondern, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch für die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 und vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416).

    Nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für den vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die Frage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 aaO 142 und vom 30. September 1992 aaO 417).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01
    Nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für den vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die Frage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 aaO 142 und vom 30. September 1992 aaO 417).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2001 - 15 UF 204/01

    Durchbrechung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zum

    Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 614 veröffentlicht ist, geht davon aus, daß der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien zu Unrecht durchgeführt wurde.
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09

    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

    b) Auch der rechtliche Ausgangspunkt, dass eine Korrektur der rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO möglich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468 f.; BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160; vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688).
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 69/03

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zu Zeiten der

    Diese Anknüpfungsregel gilt im internationalen Privatrecht nicht nur für die Scheidung selbst, sondern auch für die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416, 417 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468).

    Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfasste fortdauernde Wirkung (Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 aaO S. 417 und vom 25. Mai 2005 aaO), sondern ist als abgeschlossener Vorgang anzusehen.

  • OLG Köln, 05.12.2017 - 10 UF 25/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung der Ehe ehemaliger

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 -).

    Maßgeblich für das Scheidungsstatut und damit des für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs anwendbaren Rechts waren nach dem bis zum 31.08.1986 geltenden Kollisionsrecht die Anknüpfungsregeln, die der Bundesgerichtshof zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. entwickelt hat und auf die nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 -).

    b) Da im jugoslawischen Recht das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs unbekannt war - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist -, ist im vorliegenden Fall, weil sich die Rechtsbeziehung insoweit nach dem Scheidungsstatut und folglich dem Heimatrecht der Beteiligten richtet, ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 185/01 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2001 - 15 UF 204/01 -).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 5 WF 56/09

    Ehescheidung: Nichtbestimmbarkeit der Ehezeit bei Antrag auf nachträglichen

    (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1467, 1468; FamRZ 1993, 176, 178; Palandt- Thorn, Art. 220 EGBGB, Rn. 4).
  • OLG Köln, 20.02.2009 - 10 UF 83/06

    Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von

    Da die Scheidung vor dem 01. September 1986 lag, ist das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht in der bis dahin geltenden Fassung zu bestimmen, Art. 220 Abs. 1 EGBGB (vgl. Palandt-Thorn, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rn. 6; ständige BGH-Rechtsprechung, z.B. BGH FamRZ 2005, 1467; FamRZ 2006, 321).
  • OLG Köln, 20.02.2009 - 10 UF 99/08

    Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von

    Da die Scheidung der Antragstellerin vor dem 01. September 1986 lag, ist das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht in der bis dahin geltenden Fassung zu bestimmen, Art. 220 Abs. 1 EGBGB (vgl. Palandt-Thorn, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rn. 6; BGH FamRZ 2005, 1467; FamRZ 2006, 321).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2009 - 6 UF 26/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der

    Die internationale Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren erstreckt sich auch auf das damit in Verbund stehende Versorgungsausgleichsverfahren (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01, FamRZ 2005, 1467 ).
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