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   BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02   

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BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02 (https://dejure.org/2005,1909)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - XII ZR 301/02 (https://dejure.org/2005,1909)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 (https://dejure.org/2005,1909)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346
    Beweislast für Zurechnung von Schenkungen oder Erbschaft bei Zugewinnausgleich

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Darlegungs- und Beweislast bei Zugewinnausgleich, hier: privilegiertes Anfangsvermögen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten bzgl. der Zurechenbarkeit eines privilegierten Anfangsvermögens; Einvernehmliches Zerreißen eines Testaments nach dem Einsatz beider Ehegatten als Erben eines Grundstücks; Einvernehmliches ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zugewinnausgleich - Zurechnung von Anfangsvermögen

  • Judicialis

    BGB § 1373; ; BGB § 1374 Abs. 2; ; BGB § 1945; ; BGB § 2346

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 1945 § 2346
    Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inhalt eines Testaments kann auch durch eine Fotokopie bewiesen werden - Fotokopie reicht aus, wenn das Original nicht mehr existiert und die Identität der Fotokopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten wird

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Darlegungs- und Beweislast bei privilegierter Zuwendung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Beweislast bei privilegiertem Anfangsvermögen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1460
  • MDR 2006, 94
  • FamRZ 2005, 1660
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer gemischten Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 - FamRZ 2005, 1660, 1661).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13

    Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten;

    Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661).

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661), hier daher der Antragsteller, soweit er hinsichtlich der vorgenannten Schenkungen einen über den hälftigen Schenkungsanteil hinausgehenden Teil seinem Anfangsvermögen zugerechnet haben will.

  • OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2005, 1660; Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16, juris; Becker a.a.O. Rn. 13).

    Daher ist ein qualifiziertes Bestreiten des Antragsgegners geboten, so er die Frage der erbenrechtlichen Stellung der Antragstellerin tatsächlich in Zweifel ziehen will (ähnlich BGH FamRZ 2005, 1660).Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) hat sich ein Beteiligter grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

  • OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im

    Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - XII ZR 301/02, FamRZ 2005, 1660) und muss dieses daher darlegen und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urt. v.18.04.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721; BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567), beweisen.
  • OLG Bremen, 20.07.2022 - 4 U 24/21

    Anwaltliche Pflichtverletzung im Zugewinnausgleichsverfahren; Voraussetzungen des

    erworben zu haben, für den Erwerbstatbestand darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 20.07.2005, XII ZR 301/02, juris Rn. 13; MüKoBGB/Koch, a.a.O., § 1374 Rn 47).
  • OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 114/19

    Anspruch auf Zugewinn; Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

    Der Antragsgegner ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - XII ZR 301/02, FamRZ 2005, 1660) und muss dieses daher darlegen und in dem für § 286 ZPO brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urt. v.18.04.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721; BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567), beweisen.
  • OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15

    Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der

    Maßgebend sind hierbei grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; ZEV 2000, 195/196; NJW-RR 2005, 1460/1461f.; OLG München FamRZ 2008, 725/726; BayObLG NJW-RR 1995, 1096/1097f.; 1997, 517).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2008 - 9 UF 115/07

    Beginn der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Der Beklagte, der für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweisbelastete (vgl. etwa BGH, FamRZ 2005, 1660) ist, hat zwar behautet, dass das vorgenannte Grundstück im Juli 1965 als Bauland ausgewiesen und zu bewerten gewesen sei, und der Wert sich - vor Indexierung - auf 34.200 DM (20 DM/m2) belaufen habe.
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2023 - 11 W 42/23

    Erbscheinssache: Auslegung einer Testaments hinsichtlich der Alleinerbenstellung

    Selbst wenn - wie die Beteiligten zu 2 und 3 ohne nähere Begründung und im Widerspruch zu der konkreten Darlegung der Beteiligten zu 1 vortragen - das weitere Vermögen insgesamt 57.680,00 EUR betragen haben sollte, liegt deswegen schon aufgrund der ausdrücklichen Zuordnung der Immobilie zu der Beteiligten zu 1 nahe, dass diese die alleinige Erbin der Erblasserin sein sollte (vgl. zur Testamentsauslegung bei Zuwendung einer den wesentlichen Vermögensgegenstand bildenden Immobilie BGH, Urteil vom 20.07.2005 - XII ZR 301/02 -, juris Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1Z BR 94/04 -, juris Rn. 40; Gierl, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2023, § 2087 BGB Rn. 31).
  • OLG Koblenz, 18.12.2015 - 1 W 622/15

    Testament - Nachweis der Existenz und Auslegung bei Vorlage einer Kopie

    Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille ist dabei, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfügung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen (§ 2087 Abs. 1 BGB); die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB greift dann nicht ein (BGH FamRZ 2005, 1660 Tz. 18; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2087 Rn. 4 f.).
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