Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5661
OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04 (https://dejure.org/2005,5661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2005 - 20 W 374/04 (https://dejure.org/2005,5661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2005 - 20 W 374/04 (https://dejure.org/2005,5661)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1355 Abs 5 S 2 BGB, § 1617 BGB, § 1617a BGB, § 1617b BGB, § 1617c BGB
    Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger Einbenennung und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    (Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger Einbenennung und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils)

  • Judicialis

    BGB § 1355 V 2; ; BGB § 1617; ; BGB § 1617 a; ; BGB § 1617 b; ; BGB § 1617 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitere Namensänderung des Kindes nach dessen Einbenennung gemäß § 1618 BGB und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Namenswechsel eines Kindes durch Anschluss an den Namenswechsels eines Elternteils; Zulässigkeit eines wiederholten Namenswechsels; Zulässigkeit der Annahme des Geburtsnamens der Mutter durch das Kind nach der Scheidung der Eltern; Beachtung des Grundsatzes der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Einbenennung - Vorsicht bei Namensänderungen des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1927 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).

    Nachdem der Bundesgerichtshof in diesem Vorlageverfahren durch Beschluss vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277) rechtsgrundsätzlich entschieden hatte, dass der durch Einbenennung erworbene neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert werde und das Kind sich nach Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils dessen Wiederannahme des Geburtsnamens nicht anschließen könne, hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und bestätigte die Weigerung der Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen.

    Die von dem Beteiligten zu 3) angestrebte obergerichtliche Entscheidung liegt mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 (BGHZ 157, 277 = NJW 2004, 1108 = StAZ 2004, 131 = MDR 2004, 635 = FamRZ 2004, 449 = FPR 2004, 449) bereits vor.

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

    Namensänderung eines einbenannten Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Hieran vermag auch der Hinweis des Beteiligten zu 3) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (StAZ 2003, 202) zur Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Sorgetragung nicht verheirateter Eltern gemäß § 1626 a BGB sowie die Ausübung des Kindeswohls und das Kinderrechteverbesserungsgesetz nichts zu ändern.
  • BayObLG, 30.05.2000 - 1Z BR 11/00

    Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2032
OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04 (https://dejure.org/2005,2032)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2005 - 15 W 343/04 (https://dejure.org/2005,2032)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 15 W 343/04 (https://dejure.org/2005,2032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Eintragungsfähigkeit ausländische Vornamen im Geburtenbuch; Möglichkeit der Eintragung des Vornamens "Luka" für einen Jungen; Notwendigkeit der Eintragung eines zweiten Namens, der bestehende Zweifel an der Geschlechtszugehörigkeit des Kindes ausschließen soll; Recht der ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 1626

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Personenstandsrecht: Zur Frage, ob der Vorname "Luka" hinreichend geschlechtsspezifisch ist, um als alleiniger Vorname eines Jungen eingetragen werden zu können

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    "My name is Luca" das kann auch ein Junge sagen!

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Luka für Jungen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Luca" oder "Luka" ist in der Bevölkerung als männlicher Vorname bekannt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorname "Luca" ist definitiv männlich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.3.2005)

    Jungen dürfen Luka als einzigen Vornamen tragen // Eltern im Streit mit Standesamt Recht gegeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 874
  • FGPrax 2005, 209
  • FamRZ 2005, 1927 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04
    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG 1BvR 994/98 vom 28.01.2004; StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522).
  • OLG Hamm, 07.10.1993 - 15 W 57/93
    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04
    Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. Senat, StAZ 1998, 322; 1996, 208; NJW-RR 1994, 580).
  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04
    Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind (vgl. BGHZ 73, 239, 241 = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = StAZ 1979, 238).
  • OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03

    Zur Zuordnung des Vornamens "Kai" zu einem Geschlecht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04
    Derartige Eintragungen nehmen dem Vornamen im allgemeinen Bewusstsein noch nicht die eindeutige Geschlechtszuordnung (Senat, B.v. 29. April 2004 15 W 102/03 -, NJOZ 2004, 4297).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2004 - 20 W 92/04

    Geburtenbucheintragung: Vorname "Luca" für einen Jungen kroatischer Herkunft

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04
    Ausländische Vornamen sind dann im Geburtenbuch eintragungsfähig, wenn sie im Herkunftsland der Eltern im Bewusstsein der Bevölkerung eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind, wobei maßgeblich für diese Zuordnung nicht das deutsche Sprachempfinden, sondern die Gebräuchlichkeit im Ausland ist (vgl. OLG Frankfurt, StAZ 2005, 14 = FGPrax 2004, 283).
  • OLG Hamm, 29.01.1998 - 15 W 307/97

    Einstufung des Vornamens "Gerrit" als reiner Jungenname oder als

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04
    Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. Senat, StAZ 1998, 322; 1996, 208; NJW-RR 1994, 580).
  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.
  • OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06

    Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater

    Ist ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (OLG Hamm NJW-RR 2005, 874/875).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4199
BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04 (https://dejure.org/2005,4199)
BayObLG, Entscheidung vom 11.05.2005 - 3Z BR 260/04 (https://dejure.org/2005,4199)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 3Z BR 260/04 (https://dejure.org/2005,4199)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896 Abs. 3
    Erforderlichkeit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestellung eines Überwachungsbetreuers

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 3
    Erforderlichkeit des Überwachungsbetreuers bei langjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Bevollmächtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1896 Abs. 3
    Bestellung eines Überwachungsbetreuers nur bei konkretem Überwachungsbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überwachungsbetreuer muß erforderlich sein!

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzung für die Bestellung eines Überwachungsbetreuers; Vollmachtskontrollbetreuung bei einem geschäftsfähigen Betroffenen; Pflicht zur Würdigung eines Sachverständigengutachtens; Einholung weiterer Gutachten ; Vorliegen eines Überwachungsbedürfnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 151
  • FamRZ 2005, 1927 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 31.03.1999 - 3Z BR 33/99

    Bestellung eines Vollmachtsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    a) Eine Überwachungsbetreuung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen (§ 1896 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1302 f.).

    Das Bestehen solcher Bedenken ist aber nicht zwingende Voraussetzung (BayObLG FamRZ 1999, 1302/1303).

    Ein Überwachungsbedürfnis kann vielmehr auch zu bejahen sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig aaO; BayObLG FamRZ 1994, 1550; BayObLG FamRZ 1999, 1302/1303).

  • BayObLG, 09.03.2005 - 3Z BR 271/04

    Bestellung eines Überwachungsbetreuers bei Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 - 3Z BR 271/04).

    Eine Vollmachtskontrollbetreuung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 - 3Z BR 271/04; OLG Schleswig FGPrax 2004, 70).

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Die Würdigung von Gutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N).
  • LG München I, 29.01.1998 - 13 T 11339/97
    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Ein Überwachungsbedürfnis in diesem Sinn ist etwa gegeben, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen, z.B. wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten (LG München I FamRZ 1998, 923).
  • BayObLG, 22.10.1997 - 3Z BR 84/97

    Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann dann erforderlich sein, wenn das vorliegende Gutachten an gravierenden Mängeln leidet, in unauflösbarem Widerspruch zu anderen gutachtlichen Äußerungen steht, Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen oder ein anderer Gutachter über überlegene Diagnosemittel und Fachkenntnisse verfügen würde (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 15 FGG Rn. 33; Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 15 Rn. 46).
  • BayObLG, 03.06.1994 - 3Z BR 18/94

    Bestellung eines Vollmachtsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Ein Überwachungsbedürfnis kann vielmehr auch zu bejahen sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig aaO; BayObLG FamRZ 1994, 1550; BayObLG FamRZ 1999, 1302/1303).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 3Z BR 103/04

    Voraussetzungen für die Ergänzug oder Korrektur der Frage der Möglichkeit freier

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Die Anhörung darf nicht von einem Mitglied der Kammer allein durchgeführt werden, wenn es auf den eigenen Eindruck des Gerichts von der Betroffenen ankommt (§ 69g Abs. 5 Satz 2 FGG; vgl. Senatsentscheidung vom 30.6.2004, 3Z BR 103/04).
  • OLG Schleswig, 13.11.2003 - 2 W 4/03

    Keine Bestellung eines Betreuers bei Einräumung einer

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    Eine Vollmachtskontrollbetreuung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 - 3Z BR 271/04; OLG Schleswig FGPrax 2004, 70).
  • BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 22/02

    Kosten des Rechtsmittels bei teilweisem Obsiegen - Bestellung und Auswahl des

    Auszug aus BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
    "Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Abweichung vom Regelwert angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 666/11

    Betreuerbestellung: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer

    Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152).

    Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

    Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152).

    Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; OLG Schleswig FamRZ 2006, 645; OLG München NJW-RR 2007, 294, 295; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 4. Aufl. § 1896 Rn. 26; Bamberger/Roth/Müller BGB 2. Aufl. § 1896 Rn. 42; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91; Kurze NJW 2007, 2220, 2221).

    Notwendig ist mithin der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78).

    Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70; BayObLG FGPrax 2005, 151, 152) oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.05.2018 - 4 XVII 364/16

    Wirksamkeit einer General- und Vorsorgevollmacht; Auswahl des Betreuers

    Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vertretenen unter Berücksichtigung des in den Vertreter gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (BGH, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047; BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005, Az. 3Z BR 260/04, FGPrax 2005, 151; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, Az. 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70).
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Rechtsprechung
   OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8617
OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05 (https://dejure.org/2005,8617)
OLG München, Entscheidung vom 04.05.2005 - 33 Wx 10/05 (https://dejure.org/2005,8617)
OLG München, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - 33 Wx 10/05 (https://dejure.org/2005,8617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Entlassung eines Vermögensbetreuers, Betreuerentlassung, Abrechnungsdifferenzen

  • Judicialis

    BGB § 1908b

  • rechtsportal.de

    BGB § 1908b
    Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von Fahrtkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitarbeiter eines Trägervereins - Tätigkeit als Betreuer?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlassung eines Vermögensbetreuers; Mangelhafte Erläuterung für die Entnahme von Aufwendungsersatz aus dem verwalteten Vermögen; Erstattungsfähigkeit vorgenommener Besuchsfahrten; Rückführung von Beträgen in das Vermögen der Betroffenen; Auswahl der Sanktion gegen den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1927 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 533
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97

    Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404; FamRZ 2001, 935/936; FamRZ 1998, 1257/1258).
  • BayObLG, 16.06.1998 - 4Z BR 49/98

    Voraussetzungen für eine Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Bei Pflichtwidrigkeiten ist die Entlassung des Betreuers die letzte Maßnahme nach Ausschöpfung anderer Aufsichtsmöglichkeiten; entscheidend ist das Wohl des Betreuten (vgl. MünchKomm/Schwab BGB 4.Aufl. 2002, § 1908b Rn.4; Knittel Betreuungsgesetz § 1908b BGB IV Rn.2 a, 4; Soergel/Zimmermann BGB 13.Aufl. 2000, § 1908b Rn.18; BayObLG FamRZ 1999, 1168).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404; FamRZ 2001, 935/936; FamRZ 1998, 1257/1258).
  • BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 41/93

    Bestellung eines Pflegers für ein Verfahren über die Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    In diesem Fall muss ein Verfahrenspfleger nach § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG bestellt werden (vgl. Keidel/Kayser aaO § 69i Rn.15; BayObLG Rpfleger 1993, 491).
  • BayObLG, 22.09.2000 - 3Z BR 220/00

    Bestellung und Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404; FamRZ 2001, 935/936; FamRZ 1998, 1257/1258).
  • BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 54/97

    Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten - Persönliche Anhörung in

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Für diese Anhörung gelten nicht die strengen Vorschriften des § 69i Abs. 7 Satz 1 FGG zur persönlichen Anhörung und damit die Beschränkungen für eine Anhörung durch den beauftragten Richter (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1360).
  • BayObLG, 18.06.2003 - 3Z BR 108/03

    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorschlags bei Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    So wirkt sich die Vermögenssorge auch auf die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge aus, wenn ohne Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel insbesondere eine intensive ambulante Pflege oder eine Unterbringung in einem Heim nicht finanziert werden können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 768 a.E.; BtPrax 2003, 270/271).
  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 148/03

    Beschwerde bei Entlassung des Betreuers aus einem Aufgabenkreis - Eignung als

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Zwar kann grundsätzlich bei einem festgestellten Eignungsmangel oder bei konkret zu befürchtenden Interessenkonflikten bezüglich nur eines Aufgabenkreises auch in Betracht kommen, dem Betreuer andere Aufgabenkreise zu belassen bzw. diese im Fall der Erstbestellung zu übertragen (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 35).
  • BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97

    Tatrichterliche Prüfungspflicht bei Betreuung durch Angehörigen

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    Die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also insbesondere daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkannt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Grundsätze unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; 1999, 51).
  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01

    Bestellung eines Berufsbetreuers trotz Bereitschaft einer weiteren Person

    Auszug aus OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05
    So wirkt sich die Vermögenssorge auch auf die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge aus, wenn ohne Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel insbesondere eine intensive ambulante Pflege oder eine Unterbringung in einem Heim nicht finanziert werden können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 768 a.E.; BtPrax 2003, 270/271).
  • BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04

    Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung

  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 120/00

    Eignung des Betreuers

  • LG Würzburg, 03.05.2021 - 3 T 354/21

    Entlassung des Betreuers wegen Eignungsmangels

    Das Betreuungsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen und durch geeignete Ge- und Verbote einzuschreiten (OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 - 33 Wx 010/05).

    Der enge Zusammenhang der Aufgabenkreise kann aber einer solchen Aufteilung entgegenstehen (OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 - 33 Wx 010/05).

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 06.04.2005 - 1 A 29/05   

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https://dejure.org/2005,26781
OVG Bremen, 06.04.2005 - 1 A 29/05 (https://dejure.org/2005,26781)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 A 29/05 (https://dejure.org/2005,26781)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06. April 2005 - 1 A 29/05 (https://dejure.org/2005,26781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Namensänderung; An eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu stellende Anforderungen; Erforderlichkeit einer Namensänderung für das Kindswohl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1927 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20

    Wichtiger Grund für Änderung des Familiennamens bei fehlenden Umgangskontakten

    Es muss daher eine Sondersituation vorliegen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheine (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, juris Rn. 44; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 9).

    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).

    Dabei kann und muss freilich vorausgesetzt werden, dass sich auch die Mutter des Klägers bei dessen Erziehung am Wohl ihres Kindes orientiert und diesen nicht unnötigerweise mit Problemen belastet, die sie selbst möglicherweise noch mit ihrem früheren Partner hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 12).

  • VG Aachen, 11.01.2008 - 6 K 901/07

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes vom Namen des Vaters

    vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 20; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 A 29/05 -, juris Rn. 7.
  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2016 - 17 K 3217/13

    Elternkonflikt; Fehlverhalten; Konflikt; Namensänderung; Namensrecht;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 zu sog. Scheidungshalbwaisenfällen; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, 17. September 2012 - 16 E 1292/11 - und vom 04. Juni 2013 - 16 E 343/12 - u.a. zu Trennungshalbwaisenfällen; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 06. April 2005- 1 A 29/05 -, sämtlich in juris.
  • VG Münster, 14.01.2016 - 1 K 190/14

    - Änderung des Familiennamens; - wichtiger Grund; - Kindeswohl

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 A 29/05 - VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2009 - W 6 K 08.671 -, juris, Rn. 25 f. m.w. N.
  • VG Gelsenkirchen, 01.06.2016 - 17 K 772/15

    Klagebefugnis; Namensänderung; Scheidungshalbwaisen; Straftat; sexueller

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 zu sog. Scheidungshalbwaisenfällen; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, 17. September 2012 - 16 E 1292/11 - und vom 04. Juni 2013 - 16 E 343/12 - u.a. zu Trennungshalbwaisenfällen; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 06. April 2005 - 1 A 29/05 -, sämtlich in juris.
  • VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 08.1184

    Namensänderung; nichteheliches Kind; Familienname des nicht sorgeberechtigten

    Dementsprechend hat sich für die Fälle des § 1617a Abs. 2 BGB keine kontroverse, sondern eine einheitlich den Maßstab der Erforderlichkeit der Namensänderung zugrunde legende Rechtsprechung herausgebildet (OVG Bremen vom 6.4.2005 Az. 1 A 29/05, VG Oldenburg vom 13.12.2005 Az. 12 A 1047/05, VG Ansbach vom 6.12.2006 Az. AN 15 K 06.02984, VG Frankfurt vom 31.10.2007 Az. 3 E 1357/06 - alle in juris).
  • VG Würzburg, 08.04.2009 - W 6 K 08.671

    Namensänderung; Anfechtungsklage; Familienname; nichteheliches Kind; wichtiger

    Die vorliegende Konstellation ist deshalb hinsichtlich der Interessenlage denen der Scheidungshalbwaisen vergleichbar und angesichts der Zielsetzung des zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetzes - weitestmögliche Angleichung der Lebensverhältnisse ehelicher und nichtehelicher Kinder - auch gerechtfertigt (in diesem Sinne auch OVG Bremen, B.v. 06.04.2005, 1 A 29/05; VG Ansbach, U.v. 06.12.2006, AN 15 K 06.02984, VG Oldenburg, U.v. 13.12.2006; VG Frankfurt, B.v. 31.10.2007 - jeweils juris, VG Würzburg, U.v. 12.03.2008, W 6 K 07.542).
  • VG Köln, 29.01.2009 - 13 K 893/08

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Nachnamens nach § 3 Abs. 1

    Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist und der einheitlich den Namen des neuen Ehepartners als Familiennamen führen soll, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der "Scheidungshalbweisen" noch von dem hier gegebenen Fall einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung nach § 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB den Namen des anderen Elternteils erteilt, sich später jedoch von diesem Elternteil trennt vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 A 29/05 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 30. Juni 2000 - VG 3 A 626.98 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2001, 571; VG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 12 A 1047/05 -, juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 3 E 1357/06 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2008 - AN 15 K 08.00545 -, juris Rn. 34.
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