Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - II-1 UF 9/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17568
OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - II-1 UF 9/04 (https://dejure.org/2004,17568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2004 - II-1 UF 9/04 (https://dejure.org/2004,17568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - II-1 UF 9/04 (https://dejure.org/2004,17568)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,17568) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung einer Hauptsache hinsichtlich eines Verfahrens über einen Versorgungsausgleich nach Scheidung einer Ehe durch den Tod eines Ehegatten; Mangelnde Rechtskraft eines Urteils wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung; Erstreckung der Erledigung einer Ehesache auf die ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 386
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 601/80

    Verbundurteil - Rechtskraft - Rechtsmittel - Zulässigkeit von Rechtsmitteln -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - 1 UF 9/04
    Solange diese Möglichkeit bestand, konnte nicht nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern auch der Scheidungsausspruch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1981, 245 f. sowie BGH FamRZ 1980, 233).

    Denn da der Versorgungsausgleich nur zwischen "geschiedenen Ehegatten" stattfindet, also nicht möglich ist, wenn die Ehe - wie hier - durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wurde, kommt eine Fortführung der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache keinesfalls in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1981, 245, 246).

    Für die allein gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde kann nichts anderes gelten, ohne dass es noch darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils, sondern eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs erstrebt hat (vgl. BGH FamRZ 1981, 245, 246).

    Allerdings wird es bei Zweifeln und zur Vermeidung von Missverständnissen überwiegend für zulässig erachtet, in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Erledigung festzustellen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 619, 620; Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 619 Rdnr. 5; offengelassen von: BGH FamRZ 1981, 245, 246).

  • BGH, 05.12.1979 - IV ZB 75/79

    Voraussetzungen zur Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - 1 UF 9/04
    Solange diese Möglichkeit bestand, konnte nicht nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern auch der Scheidungsausspruch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1981, 245 f. sowie BGH FamRZ 1980, 233).
  • OLG Zweibrücken, 20.09.1994 - 5 UF 197/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - 1 UF 9/04
    Allerdings wird es bei Zweifeln und zur Vermeidung von Missverständnissen überwiegend für zulässig erachtet, in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Erledigung festzustellen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 619, 620; Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 619 Rdnr. 5; offengelassen von: BGH FamRZ 1981, 245, 246).
  • BGH, 18.02.2003 - XI ZB 20/02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Lauf der Berufungsbegründungsfrist bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - 1 UF 9/04
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO gewöhnlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen und nur ausnahmsweise, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die Entschließung und das weitere prozessuale Verhalten der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (vgl. zuletzt nur BGH-Beschluss vom 18.02.2003 zu AZ: XI ZB 20/02).
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - 1 UF 9/04
    Der rechtzeitig nach §§ 621 e Abs. 3, 517 ZPO am 16.03.2004 eingelegten Beschwerde der RZVK gegen das ihr nach § 189 ZPO am 20.02.2004 als zugestellt geltende (Verbund-)Urteil vom 01.10.2003 hat sich die Antragstellerin durch ihre Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2004 rechtzeitig angeschlossen, weil diese nach Verfristung ihres eigenen Rechtsmittels in eine Anschlussberufung mit dem zulässigen Ziel des Angriffs auf den Scheidungsausspruch umzudeuten ist (§ 140 BGB: vgl. zur Umdeutung von Rechtsmitteln BGH-Urteil vom 06.12.2000 zu AZ: XII ZR 219/98).
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Dies begründet ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 54 mwN; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; aA OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 480 mwN).
  • OLG Nürnberg, 26.10.2017 - 10 UF 1116/17

    Fehlende Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Feststellung der Erledigung

    Der Bundesgerichtshof folgt in der Entscheidung XII ZB 136/09 bei der Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels offenbar der Rechtsmeinung des OLG Hamm in der Ausgangsentscheidung (8 UF 171/08), das die Erledigung des Scheidungsverfahrens gemäß § 619 ZPO a.F. zumindest analog § 269 Abs. 4 ZPO behandelt und (daher) die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sowie des OLG Düsseldorf in FamRZ 2005, 386,f (II-1 UF 9/04), das ebenfalls § 269 Abs. 4 ZPO entsprechend anwendet.
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2009 - 9 WF 97/09

    Rechtsfolgen des Todes einer Partei zwischen Verkündung und Rechtskraft des

    Zwar wird - entsprechend § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 2 ZPO - in der Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erledigung der Hauptsache bejaht, wenn zum Beispiel unklar ist oder Streit darüber besteht, ob sich das Scheidungsverfahren durch Tod erledigt hat, oder wenn Missverständnissen vorgebeugt werden soll, nachdem eine Partei nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verstorben ist, ferner wenn die Witwe statt des Versorgungsausgleichs eine Witwenrente beziehen will (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 386; OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 619; OLG Hamm, FamRZ 1995, 101).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht