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   OLG Hamm, 12.06.2003 - 3 UF 460/02   

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https://dejure.org/2003,17074
OLG Hamm, 12.06.2003 - 3 UF 460/02 (https://dejure.org/2003,17074)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2003 - 3 UF 460/02 (https://dejure.org/2003,17074)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 3 UF 460/02 (https://dejure.org/2003,17074)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 08.08.1988 - 13 UF 977/87
    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2003 - 3 UF 460/02
    Eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem - auf der Zurechnung eines fiktiven Nettoeinkommens beruhendem - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlangen kann, weil Vermögensgegenstände, deren Verwertung dem Berechtigten zumutbar ist, nicht vorhanden sind (OLG Koblenz FamRZ 1989, 307, 308; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 971, 973, Palandt-Diederichsen, BGB, § 1607 Rz 11 a. E.).
  • LG Kleve, 13.04.1988 - 5 T 25/88
    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2003 - 3 UF 460/02
    Demgegenüber hält das LG Kleve den notwendigen Eingenbedarf für maßgeblich, weil die Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts zu dem nicht hinzunehmenden Ergebnis führe, dass einem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem getrennt lebenden Ehegatten lediglich der notwendige Eigenbedarf verbliebe, im Fall von Unterhaltsansprüchen eines Kindes ihm jedoch der angemessene Eigenbedarf zustünde und entfernte Verwandte für die Differenz einzutreten hätten (FamRZ 1988, 1085).
  • BGH, 27.10.2021 - XII ZB 123/21

    Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht

    a) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vor allem unter Hinweis auf den Nachrang der Unterhaltspflicht von Großeltern und darauf, dass deren Ersatzhaftung eng begrenzt werden müsse, sowie auf praktische Probleme in der Rechtsdurchsetzung verneint (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 57 f.; LG Kleve FamRZ 1988, 1085; BeckOK BGB/Reinken [Stand: 1. August 2021] § 1607 Rn. 4; Büte FuR 2005, 433, 434; Duderstadt FamRZ 2018, 489 f.; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier Familienrecht 7. Aufl. § 1607 Rn. 4; wohl auch NK-BGB/Reuter/Knatz 4. Aufl. § 1607 Rn. 2).

    bb) Dieses Gesetzesverständnis widerspricht auch nicht den grundlegenden Wertentscheidungen, die der Gesetzgeber mit der Festlegung der Rangverhältnisse unter mehreren Pflichtigen in § 1606 BGB getroffen hat (so aber OLG Hamm FamRZ 2005, 57, 58; Duderstadt FamRZ 2018, 489, 490).

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 75/04

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des

    d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können (ebenso OLG Koblenz OLG-Report 2005, 22, 23 f.; OLG Schleswig FamRZ 2004, 1058, 1060 mit Anmerkung Luthin und OLG-Report 2004, 429; OLG Hamm FamRZ 2005, 57, 58; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 273; Schwab in Schwab/Henrich Familiäre Solidarität S. 55 und 53 f.; Lipp NJW 2002, 2201, 2204 f.; vgl. auch Luthin FamRB 2005, 19, 21; gegenüber volljährigen Enkeln: Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 20; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5041; Gerhardt aaO 6. Kap. Rdn. 208 b; für eine großzügige Bemessung des Selbstbehalts: OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 2516).

    Ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist die Rechtsverfolgung etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem - auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruhenden - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlangen kann, weil der Unterhaltspflichtige kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt oder von dem Berechtigten nicht erwartet werden kann, die Zwangsvollstreckung in auch ihm dienende Vermögenswerte (etwa ein von ihm mitbewohntes Haus) zu betreiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 57; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 971, 973; MünchKomm/Luthin aaO § 1607 Rdn. 5; Staudinger/ Engler BGB Neubearbeitung 2000 § 1407 Rdn. 21; Erman/Hammermann BGB 11. Aufl. § 1607 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1607 Rdn. 11).

  • OLG Dresden, 08.02.2021 - 23 UF 474/20
    Ansonsten sei zur Ersatzhaftung der Großeltern der Entscheidung des OLG Hamm FamRZ 2005, 57 zu folgen.

    Diese Auffassung entspricht einer im Vordringen befindlichen Literaturmeinung (vgl. zuletzt Gutdeutsch FamRZ 2018, 5; so auch OLG München FamRZ 2013, 793, Wönne in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 1035; Klinkhammer, ebda, § 2 Rn. 396 sowie in Staudinger, BGB (2018), § 1607 Rn. 7, aA OLG Hamm FamRZ 2005, 57; Langeheine in MünchKomm BGB,, 8. Aufl., § 1607 BGB, Rn. 7; M. Gerlach in BeckOGK (01.11.2020), § 1607 Rn. 20, je m.w.Nw., Duderstadt FamRZ 2018, 489; offengelassen bei von Pückler in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1607 Rn. 5).

    Die Rechtsbeschwerde ist (erneut) zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, da die entscheidungserhebliche Auffassung des Senats zur Ersatzhaftung der Großeltern vom Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2005, 57) nicht geteilt wird.

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