Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.07.2004 - 2 WF 307/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Zurechnung fiktiver Einkünfte neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 649
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 27.11.2007 - 1 UF 50/07
Zur Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber einem Elternteil, wenn es sein …
Es entspricht allgemeiner, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigter Praxis (BGH FamRZ 2004, 25; 2006, 683, 684 sowie Beschl. vom 17. Januar 2007 - XII ZA 37/06; OLG Hamm - 4. FS - FamRZ 2004, 53; OLG Hamm - 2. FS - FamRZ 2005, 649), dass die Vorteile aus dem gemeinsamen Wirtschaften mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt den Eigenbedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeit mindern können. - OLG Hamm, 14.02.2006 - 1 WF 2/06
Fiktive Anrechung von Nebeneinkommen des vollschichtig erwerbstätigen …
Sie kommt nach verbreiteter Auffassung nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise in Betracht (aus jüngerer Zeit etwa OLG Hamm, 2. FS, FamRZ 2005, 649 f; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 1502-1504). - OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners
Geht der Unterhaltsschuldner einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird davon aber in der Regel nicht auszugehen sein (Schürmann jurisPF-FamR 3/2007 Anm. 1; ähnlich Berndt jurisPR-FamR 7/2007 Anm. 6, der ausführt, dass von einer Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Übernahme einer Nebentätigkeit "im Regelfall" nicht auszugehen ist; gegen eine Bejahung einer regelmäßigen Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Arbeit und Bejahung einer solchen Pflicht nur in Ausnahmefällen auch OLG Hamm FamRZ 2005, 649 u. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1207). - AG Ludwigslust, 02.05.2005 - 5 F 508/04
Streit um die Abänderung eines auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten …
Im Ergebnis müsse sich der Unterhaltsschuldner daher nur bei entsprechendem gegnerischen Vortrag hierzu zur Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung äußern (OLG Hamm FamRZ 2005, 649 [OLG Hamm 08.07.2004 - 2 WF 307/04] ).