Rechtsprechung
OLG Koblenz, 17.11.2004 - 14 W 748/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsanspruch eines intern nicht zahlungspflichtigen Streitgenossen gegen den unterlegenen Prozessgegner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 6; ZPO § 91 Abs. 1 § 100
Kostenerstattung bei Streitgenossenschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 23.07.2004 - 8 O 34/01
- OLG Koblenz, 17.11.2004 - 14 W 748/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 737 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02
Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen …
Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.2004 - 14 W 748/04
Denn im Regelfall muss davon ausgegangen werden, dass Streitgenossen, wie dies die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) in Bezug auf die Abwehr der Klageforderung waren, zu gleichen Teilen für die auf ihrer Seite entstehenden Prozesskosten aufzukommen haben und demgemäß gegenüber dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner erstattungsberechtigt sind (BGH JurBüro 2004, 197, 198;… Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rndr. 58 ff.).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 09.12.2003 - 7 WF 934/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Anfall einer anwaltlichen Vergleichsgebühr bei Streitbeilegung i.F.e. formell ordnungsgemäß protokollierten Teilanerkenntnisses nach teilweiser Klagerücknahme
- rechtsportal.de
Entstehung der Vergleichsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Westerburg, 17.10.2003 - 41 F 851/02
- OLG Koblenz, 09.12.2003 - 7 WF 934/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 737
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
Voraussetzungen der Vergleichsgebühr
Auszug aus OLG Koblenz, 09.12.2003 - 7 WF 934/03
Haben die Parteien den Rechtsstreit im Wege gegenseitigen Nachgebens durch eine einvernehmliche Vereinbarung beendet, die als Prozesshandlung wirksam protokolliert wurde, fällt auch dann eine Vergleichsgebühr an, wenn aus dieser Vereinbarung keine Zwangsvollstreckung stattfinden kann (Abgrenzung BGH, 26. September 2002, III ZB 22/02, NJW 2002, 3713).Hieran vermögen auch die Ausführungen in der von der Rechtspflegerin und dem Bezirksrevisor angesprochenen Entscheidung des BGH (NJW 2002, 3713 = Rechtspfleger 2002, 651) und in dem in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des OLG Nürnberg (MDR 2002, 354) nichts zu ändern.
- OLG Nürnberg, 05.11.2001 - 6 W 3679/01
Keine Vergleichsgebühr bei Anerkenntnisurteil
Auszug aus OLG Koblenz, 09.12.2003 - 7 WF 934/03
Hieran vermögen auch die Ausführungen in der von der Rechtspflegerin und dem Bezirksrevisor angesprochenen Entscheidung des BGH (NJW 2002, 3713 = Rechtspfleger 2002, 651) und in dem in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des OLG Nürnberg (MDR 2002, 354) nichts zu ändern.
- OLG Karlsruhe, 29.03.2006 - 11 W 67/05
Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr
Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich für eine Entscheidung in Familiensachen dieser Rechtsprechung angeschlossen, sie allerdings nachvollziehbar dahingehend eingeschränkt, dass bei Beendigung des Prozesses durch einvernehmliche Vereinbarung, die als Prozesshandlung wirksam protokolliert worden sei, auch dann eine Vergleichsgebühr anfalle, wenn aus dieser Vereinbarung keine Zwangsvollstreckung stattfinden könne (FamRZ 2005, 737 f.).
Rechtsprechung
AG Bayreuth, 13.10.2004 - UR II 439/03 F |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag eines Rechtsanwalts auf Auszahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse; Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten ausschlaggebend für die Vergütungszahlung; Vorliegen "einer" Angelegenheit
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 737
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05
Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung …
Es ist allerdings in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch über Folgesachen berät ( BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01; veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412; BVerfG, NJW-RR 1993, Seiten 253 f.; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.; LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002, Az.: 5 T 67/02; Landgericht Mönchengladbach, Rpfleger 2002, Seiten 463 f.; Landgericht Kleve, Rpfleger 2003, Seiten 303 f.; Landgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 07. Mai 2002, Az: 1 T 105/01; Landgericht Kassel, FamRZ 2000, Seite 1380; Landgericht Münster, Rpfleger 2000, Seite 281; Landgericht Aurich, JurBüro 1986, Seiten 239 f., Nr. 102; Amtsgericht Bayreuth, FamRZ 2005, Seite 737; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2002, Seite 480; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2001, Seite 512; Amtsgerichts Kelheim, JurBüro 2000, Seite 368 = FamRZ 2000, Seite 1589 ) .