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   OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03   

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https://dejure.org/2004,3482
OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03 (https://dejure.org/2004,3482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2004 - 1 U 284/03 (https://dejure.org/2004,3482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2004 - 1 U 284/03 (https://dejure.org/2004,3482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 426 Abs 1 BGB
    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern; Regelung interner Haftungsaufteilung; Übernahme von Altschulden eines Ehegatten; Anspruch auf Ausgleich bezüglich überobligatorischer Steuernachzahlungen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geburt eines Kindes muss nicht abgewartet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1586
  • FamRZ 2005, 908
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 26.10.1998 - 13 U 1/98

    Ausgleichspflicht gemeinsamer Darlehnsverbindlichkeiten nach Aufhebung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • LG Oldenburg, 30.04.2002 - 1 O 353/02

    Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • OLG Celle, 23.05.2000 - 3 W 2/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • OLG Köln, 21.02.1997 - 4 UF 184/96

    Bemessung des Trennungsunterhalts nach einer bedarfsorientierten konkreten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03
    c) Als sonstiger Umstand ist für die Haftungsaufteilung anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt (vgl. Wever a. a. O. Rn. 273 ff.), was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht, es sei denn, jene waren eher geringfügig und sind nicht vom anderen Ehegatten mit "abgewohnt" worden (vgl. zu diesem Ausnahmefall BGH MDR 1988, 129 f. [unter 2 c) der Entscheidungsgründe]).
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 41/16

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten

    Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass zwischen Ehegatten von Güterrecht und Zugewinnausgleich unbeeinflusste gesamtschuldnerische Ausgleichsregeln gelten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 13 UF 159/14 - FamRZ 2015, 142; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2004 - 1 U 284/03 - FamRZ 2005, 908), die vom Gepräge der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 15.04.2021 - 5 UF 155/20

    Anspruch auf Freistellung von Darlehen Sofortige Beschwerde gegen die

    Mit dem Auszug ist die Ehe gescheitert (ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2016, 232; FamRZ 2007, 1172; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 908; Brix u.a. in Eder; Das familienrechtliche Mandat, 2015, § 3 Rn. 799; Weinreich FF 2020, 439, 440; Frank, NZFam 2018, 783, 785; Gerhards, FamRZ 2006, 1793, 1795; vgl. auch BGH FamRZ 2020, 23, Rn. 27f.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 24 U 17/10

    Eheleute sind als Gesamtschuldner der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der

    Derjenige Gesamtschuldner, der eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Aufteilung fordert, ist für diese Umstände darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 1988, 134; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586).

    Danach ist für die Quote des etwaigen Ausgleichsanspruches darauf abzustellen, ob der Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder auch nach Scheitern der Ehe zugute kommt (vgl. OLG Karlsruhe aaO; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586).

  • AG Ludwigslust, 24.06.2009 - 5 C 273/08

    Darlehensvertrag: Haftung von Ehegatten im Innenverhältnis

    Für eine von der anteilsgleichen abweichende Haftungsaufteilung in dem letzteren Sinne ist im Verhältnis gesamtschuldnerisch für einen Kredit haftender Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt, was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 29.01.2008 - 8 W 1/08

    Geltung des Halbteilungsgrundsatzes für ehebedingte Schulden mit Scheitern der

    Ab dem Scheitern der Ehe, mithin ab August 2006, gilt nämlich hinsichtlich gemeinsam begründeter Schulden der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte (vorliegend die Antragsgegnerin) für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 f.).
  • OLG Karlsruhe, 21.04.2005 - 9 U 124/04

    Klage der Transportversicherung wegen Sendungsverlusts durch ein

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Köln an, dass in einem solchen Fall das Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz in diesem Umfang erlaubnisfrei tätig werden kann (OLG Köln VersR 2004, 1456; OLG Stuttgart OLGR 2004, 401; anders OLG Düsseldorf Urteil vom 12.12.2003 - 18 U 265/00 -).
  • LG Itzehoe, 28.04.2006 - 9 S 113/05

    Unterlassen einer Ausgleichszahlung wegen der aus einer gemeinsamen Veranlagung

    Ab dem Scheitern der Ehe, das mit der dauerhaften Trennung anzunehmen ist, gilt dieVereinbarung über die Verwendung der Steuerrückerstattung- oder Nachzahlung nicht mehr ( OLG Frankfurt vom 04.08.2004 AZ 1 U 284/03 ).
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