Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 07.04.2004

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.09.2004 - 4 WF 164/04   

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https://dejure.org/2004,10917
OLG Hamm, 20.09.2004 - 4 WF 164/04 (https://dejure.org/2004,10917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2004 - 4 WF 164/04 (https://dejure.org/2004,10917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. September 2004 - 4 WF 164/04 (https://dejure.org/2004,10917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BerHG § 2 Abs. 2 Nr. 1
    Vergütung für mehrere Beratungsgegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 532
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung

    Es ist allerdings in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch über Folgesachen berät ( BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01; veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412; BVerfG, NJW-RR 1993, Seiten 253 f.; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f.; LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002, Az.: 5 T 67/02; Landgericht Mönchengladbach, Rpfleger 2002, Seiten 463 f.; Landgericht Kleve, Rpfleger 2003, Seiten 303 f.; Landgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 07. Mai 2002, Az: 1 T 105/01; Landgericht Kassel, FamRZ 2000, Seite 1380; Landgericht Münster, Rpfleger 2000, Seite 281; Landgericht Aurich, JurBüro 1986, Seiten 239 f., Nr. 102; Amtsgericht Bayreuth, FamRZ 2005, Seite 737; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2002, Seite 480; Amtsgericht Koblenz, FamRZ 2001, Seite 512; Amtsgerichts Kelheim, JurBüro 2000, Seite 368 = FamRZ 2000, Seite 1589 ) .

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind auch im vorliegenden Fall, jedenfalls die Beratung über den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, der Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern und das eheliche Güterrecht als jeweilige, gesonderte Angelegenheiten, mithin als vier gesonderte Angelegenheiten zu bewerten ( BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01, veröffentlicht in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412; OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532; OLG Düsseldorf, MDR 1986, Seiten 157 f. = AnwBl. 1986, Seiten 162 f.; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f.; Landgericht Neuruppin, FamRZ 2004, Seiten 41 f. ) .

    Es handelt sich somit auch in dieser Sache hier um verschiedene Lebenssachverhalte ( OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532 ) , da auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sehr viel dafür spricht, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen ( BVerfG, Beschluss vom 31.10.2001, Az: 1 BvR 1720/01, veröffentliche in: NJW 2002, Seite 429 = FPR 2005, Seite 412 ) .

    Während z.B. im Unterhaltsverfahren die ZPO Anwendung findet, richtet sich ein Umgangsverfahren nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( OLG Hamm, FamRZ 2005, Seite 532 ) .

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus (Amtsgericht Brandenburg FamRZ 2006, 638; OLG Hamm FamRZ 2005, 532; Landgericht Neuruppin FamRZ 2004, 41; Landgericht Hannover JurBüro 1987, 220; OLG Düsseldorf MDR 1986, 157; OLG Braunschweig JurBüro 1985, 250; je m. w. N.).
  • AG Halle/Saale, 10.02.2011 - 103 II 6317/10

    Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten: Kindesunterhalt,

    Der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 20. September 2004, Az. 4 WF 164/04, zitiert nach juris), vermag das Gericht nicht zu folgen.
  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Die abweichenden Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die für Scheidung nebst Folgesachen (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162; FamRZ 2009, 1244; OLG Braunschweig AnwBl. 1984, 514; OLG Hamm AGS 2005, 30 und OLG Köln FamRZ 2009, 1345; KG RVGreport 10, 141) aber auch bei Scheidung/Folgesachen/Trennung und selbst unter verschiedenen Trennungsgegenständen jeweils gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten annehmen (OLG Stuttgart vom 4.10.2006 8 W 360/06; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713; OLG Frankfurt AGS 09, 593; ders. RVGreport 2010, 143; OLG Hamm FamRZ 05, 532; OLG Dresden RVGreport, 2011, 219; OLG Nürnberg vom 29.03.2011 11 WF 1590/10 und OLG Bamberg vom 28.12.2010 8 W 97/10) wurde vom Senat vor diesem Hintergrund abgelehnt, da der innere Zusammenhang der jeweiligen Beratungsgegenstände durch diese Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht hinreichend berücksichtigt würde (Senat 11 W 2318/08).
  • OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG

    Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Az: 4 WF 164/04), teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach.
  • OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit i.S. von §§ 16 , 44 RVG

    Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Az: 4 WF 164/04), teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach.
  • LG Gießen, 10.07.2009 - 7 T 101/09

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren i.R.d. Beratungshilfe in einem

    Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Az: 4 WF 164/04 ) teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach.
  • OLG Hamm, 19.04.2011 - 25 W 59/11

    Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit i.R.d. Beratungshilfe für den

    Die anderen Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten- und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Akz.: 4 WF 164/04), teils danach, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach.
  • AG Bad Schwalbach, 28.10.2008 - 4 UR II 309/08

    Beratungshilfe in Familiensachen: Umgangsrecht, Auskunft und Hausrat als

    Nach einer Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2005, 532; OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162, 163; OLG Braunschweig JurBüro 1095, 250; LG Düsseldorf FamRZ 2007, 1113; LG Neuruppin FamRZ 2004, 41; AG Brandenburg FamRZ 2006, 638; - jeweils zitiert nach juris - im Ergebnis ebenso: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe § 16 Rn 25) ist von verschiedenen Lebenssachverhalten auszugehen, da etwaige Ansprüche während der Trennung auch regelmäßig in unterschiedlichen Verfahren geltend gemachten werden und sich völlig auseinanderentwickeln können.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8071
OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04 (https://dejure.org/2004,8071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2004 - 11 WF 60/04 (https://dejure.org/2004,8071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. April 2004 - 11 WF 60/04 (https://dejure.org/2004,8071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung; Ausschluss des Umgangsrechts; Rechtsmittel gegen eine an sich unanfechtbare Entscheidung; Auslegung des § 620 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 620

  • rechtsportal.de

    ZPO § 620
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 532
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 17.12.1985 - 6 WF 176/85

    Regelung des Umgangsrechts; Mündliche Verhandlung; Einstweilige Anordnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04
    Angesichts der in § 620 Ziffern 1 und 2. vorgenommenen Differenzierung zwischen Sorge- und Umgangsrecht sind danach Entscheidungen zu letzterem - soweit durch einstweilige Anordnung ergangen - grundsätzlich nicht nach § 620 c S. 1 ZPO beschwerdefähig (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auf. § 620 c Rz. 4 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken, FamRZ 1986, 182; OLG Hamburg, FamRZ 1987, 497; OLG Dresden, MDR 2003, 633).
  • OLG Hamburg, 02.02.1987 - 12 WF 7/87
    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04
    Angesichts der in § 620 Ziffern 1 und 2. vorgenommenen Differenzierung zwischen Sorge- und Umgangsrecht sind danach Entscheidungen zu letzterem - soweit durch einstweilige Anordnung ergangen - grundsätzlich nicht nach § 620 c S. 1 ZPO beschwerdefähig (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auf. § 620 c Rz. 4 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken, FamRZ 1986, 182; OLG Hamburg, FamRZ 1987, 497; OLG Dresden, MDR 2003, 633).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04
    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist in Ausnahmefällen ein Rechtsmittel auch gegen eine an sich unanfechtbare Entscheidung gegeben, wenn diese wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit grob fehlerhaft ist, der angefochtene Beschluß "auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte" (BGH v. 8.10.1992 - VII ZB 3/92, MDR 1993, 80 = NJW 1993, 135, vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 18, je m.w.N.).
  • OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 WF 783/02

    Anordnung; Beschwerde; Umgangsrecht; elterliche Sorge;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04
    Angesichts der in § 620 Ziffern 1 und 2. vorgenommenen Differenzierung zwischen Sorge- und Umgangsrecht sind danach Entscheidungen zu letzterem - soweit durch einstweilige Anordnung ergangen - grundsätzlich nicht nach § 620 c S. 1 ZPO beschwerdefähig (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auf. § 620 c Rz. 4 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken, FamRZ 1986, 182; OLG Hamburg, FamRZ 1987, 497; OLG Dresden, MDR 2003, 633).
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 6 WF 62/01

    Eingreifen des Familiengerichts bei elterlicher Sorge wegen Verhinderung der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.04.2004 - 11 WF 60/04
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnungen setzt ein bestehendes Regelungsbedürfnis voraus, das nur dann und nur insoweit bejaht werden kann, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde {Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 30; Zöller-Philippi, aaO. § 620 Rz. 5; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 180; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 72 ff, 73).
  • OLG Jena, 14.05.2021 - 1 UF 136/21

    Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von

    Ebenso verhält es sich bei den Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 7.4.2004, 11 WF 60/04, der ein Umgangsverfahren betraf, und Beschluss vom 16.7.2007, 4 UF 9/07, in dem es um die Aufhebung einer Verfahrensbeistandsbestellung ging).
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