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   KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05   

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https://dejure.org/2005,4682
KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05 (https://dejure.org/2005,4682)
KG, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 W 166/05 (https://dejure.org/2005,4682)
KG, Entscheidung vom 09. September 2005 - 1 W 166/05 (https://dejure.org/2005,4682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Nachlasspflegers auf Vergütung; Für solche Ansprüche geltende Ausschlussfrist aus dem Bereich des Vormundschaftsrechts; Begründung für die Übertragung dieser Frist; Verpflichtung des Gerichts gegenüber Nachlasspflegern in derartigen Situationen

  • Judicialis

    BGB a.F. § 1836 Abs. 2 Satz 4; ; FGG § 56g Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB a.F. § 1836 Abs. 2 Satz 4; FGG § 56g Abs. 1
    Geltung der Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB i. d. F. bis 30.06.2005 für den Nachlasspfleger - Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 264
  • FamRZ 2006, 225
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
    Das gilt insbesondere auch für die Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

    Ist dann - wie auch im vorliegenden Fall - kein die Vergütung deckender Aktivnachlass mehr vorhanden, hat der Berufsnachlasspfleger nach § 1836a BGB a.F. in Verbindung §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; Soergel/Stein, a.a.O., § 1960, Rdn. 41; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960, Rdn. 26; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 691; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 751).

    Dieser Status darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend beeinträchtigt werden, so dass - im Umkehrschluss - auch einer nachträglich positiven Feststellung keine konstitutive Wirkung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zukommen kann und selbst ein förmlicher Beschluss nur klarstellende Wirkung entfalten würde (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, a. a. O. , Rdn. 747).

  • OLG Dresden, 04.08.2003 - 15 W 1456/02

    Mitwirkungspflichten des Gerichts bei drohender Verfristung der

    Auszug aus KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
    Das Nachlassgericht war auch nicht gehalten, aufgrund seiner allgemeinen Beratungspflicht (§§ 1915 Abs. 1, 1837 Abs. 1 BGB) den Beschwerdeführer vor Fristablauf auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (BayObLG, FamRZ 2004, 1137, 1138; OLG Dresden, FamRZ 2004, 137f.) Von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kann die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden.
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Auszug aus KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
    Dieser Status darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend beeinträchtigt werden, so dass - im Umkehrschluss - auch einer nachträglich positiven Feststellung keine konstitutive Wirkung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zukommen kann und selbst ein förmlicher Beschluss nur klarstellende Wirkung entfalten würde (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, a. a. O. , Rdn. 747).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.1999 - 3 W 232/99

    Anerkennung auch bei geringeren Fallzahlen möglich

    Auszug aus KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
    Dieser Status darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend beeinträchtigt werden, so dass - im Umkehrschluss - auch einer nachträglich positiven Feststellung keine konstitutive Wirkung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zukommen kann und selbst ein förmlicher Beschluss nur klarstellende Wirkung entfalten würde (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, a. a. O. , Rdn. 747).
  • OLG Koblenz, 25.01.2002 - 13 WF 781/01

    Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des Verfahrenspflegers

    Auszug aus KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
    Dafür, dass hier die Beachtung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beschwerdeführer treuwidrig wäre (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2003, 190), liegen keine Anhaltspunkte vor.
  • BayObLG, 04.02.2004 - 3Z BR 270/03

    Gerichtsbesetzung bei Entscheitung über Beschwerden in Betreuungssachen; Keine

    Auszug aus KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
    Das Nachlassgericht war auch nicht gehalten, aufgrund seiner allgemeinen Beratungspflicht (§§ 1915 Abs. 1, 1837 Abs. 1 BGB) den Beschwerdeführer vor Fristablauf auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (BayObLG, FamRZ 2004, 1137, 1138; OLG Dresden, FamRZ 2004, 137f.) Von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kann die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden.
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 15 W 455/14

    Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers nach Ablauf der Ausschlussfrist

    Dies beruhte aber offensichtlich auf Unkenntnis auch der Rechtspflegerin über die Rechtslage, weil sie diesen ersten Antrag aus denselben Gründen wie den zweiten schon wegen der Fristversäumnis, aber auch mangels Abrechnung der Vergütung nach Zeit und Stundensatz (so schon KG FamRZ 2006, 225 = FGPrax 2005, 264) hätte zurückweisen müssen.

    Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Rechtslage nicht so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag: - vgl. zur Rechtsprechung zu § 2 VBVG: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2001 - 20 W 159/01 -, FGPrax 2001, 243 (zur Betreuervergütung); OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2001 - 20 W 113/01 -, FamRZ 2002, 193; OLG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 16 Wx 26/02 -, OLGR Köln 2002, 338; KG Beschluss vom 09.09.2005 - 1 W 166/05 -, FGPrax 2005, 264 = FamRZ 2006, 225; BGH MDR 2008, 1399; BGH MDR 2012, 1066; Senat Beschluss vom 22.01.2009, FGPrax 2009, 161;.

    - die Frage, dass § 2 VBVG auch für die Nachlasspflegervergütung gilt, behandeln z.B. folgende veröffentlichte Entscheidungen: KG FamRZ 2006, 225 = FGPrax 2005, 264; KG Rpfleger 2006, 76; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 233 = Rpfleger 2007, 471; OLG Köln, Beschluss vom 06. August 2007 - 2 Wx 14/07 -, Rn. 9, juris;.

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

    Die gesetzliche Ausschlußfrist für den Vergütungsanspruch gem. § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger (Anschluss an Kammergericht FG Prax 2005, 264 = FamRZ 2006, 225 und Kammergericht RPfleger 2006, 76).

    Wegen der Begründung im Einzelnen macht sich der Senat die überzeugenden rechtlichen Erwägungen in den Beschlüssen des Kammergerichts vom 9. September 2005 (1 W 166/05, FGPrax 2005, 264 f = FamRZ 2006, 225) und vom 13. Oktober 2005 (1 W 195/05, Rpfleger 2006, 76 ff = FamRZ 2006, 651 [LS]) zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

    c) Unerheblich für den Lauf der Ausschlussfrist nach § 1896 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. ist vorliegend der Umstand, dass das Nachlassgericht bei der Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Nachlasspfleger am 24. August 1998 dessen berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft nicht ausdrücklich festgestellt hat, weil nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kein Anlass für eine solche Feststellung bestand ( vgl. insoweit KG FGPrax 2005, 264, 265).

    Hinweis- oder Beratungspflichten des Nachlassgerichts gegenüber dem Beteiligten zu 4) mit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Verfall seines Vergütungsanspruchs bei verspäteter Antragstellung bestanden nicht (KG FGPrax 2005, 264, 265 und Rpfleger 2006, 76, 77 jeweils m.w.N.).

  • OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

    a) Das Amtsgericht hätte den pauschalierten Antrag des Beteiligten zu 2 vom 5. Oktober 2015 auf Festsetzung einer allein an der Höhe des Nachlassvermögens orientierten anteiligen Vergütung bereits von Amts wegen beanstanden müssen und nicht erst auf den Widerspruch des Beteiligten zu 1. Denn die Höhe der Vergütung eines Berufspflegers gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich nach Zeitaufwand für die erbrachten Tätigkeiten und angemessenem Stundensatz abzurechnen (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Auflage Rn. 763 u. 784; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 3 Wx 10/14 Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 09. September 2005 - 1 W 166/05, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 30.01.2013 - 2 Wx 265/12

    Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Nachlasspflegers

    Das Nachlassgericht ist auch nicht gehalten, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (Senat, Beschluss vom 6. August 2007, 2 Wx 14/07, juris; KG, FGPrax 2005, 264 [265]; KG, Rpfleger 2006, 76 [77]; OLG Zweibrücken, OLGR 2007, 490).
  • KG, 05.04.2011 - 1 W 518/10

    Vergütung des Nachlasspflegers: Anforderungen an die Geltendmachung des

    Auch wenn das Nachlassgericht nicht gehalten ist, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht (§§ 1915 Abs. 1, 1837 Abs. 1 BGB) den Beschwerdeführer vor Fristablauf auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (BayObLG, FamRZ 2004, 1137/1138 = FGPrax 2004, 77; OLG Dresden, FamRZ 2004, 137) und von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden kann, (Senat, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 W 166/05 -, FGPrax 2005, 264) so ist dies von der Fragestellung zu trennen, ob die Geltendmachung der Vergütung in der konkreten Ausgestaltung rechtzeitig erfolgte.

    Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob der Anwendung der Ausschlussfrist nicht auch das Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenstehen würde, da der Beteiligte zu 23) berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass der zuständige Rechtspfleger ohne anderslautende Kundgabe, die bisher geübte Abrechnungsweise beibehalten wird, wie dies auch tatsächlich der Fall war (vgl. auch Senat, NJOZ 2006, 676, 677: dort verneint ).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2014 - 3 Wx 292/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

    (OLG Dresden a.a.O.; BayObLG FamRZ 2004, S. 1137 f.; KG FamRZ 2006, S. 225 ff.).
  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

    Dabei richtet sich die Vergütung nach Zeitaufwand und angemessenen Stundensatz und nicht etwa nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses (vgl. Senat, Rpfleger 1999, 397; Beschl. v. 19. März 2014 - 2 Wx 70/14; vgl. auch BayObLG; NJW-RR 1994, 587; KG, FGPrax 2005, 264; OLG Celle, FamRZ 2018, 1278; OLG Schleswig, Rpfleger 2015, 29).
  • OLG Köln, 06.08.2007 - 2 Wx 14/07

    Vergütung des Berufsnachlasspflegers

    Auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers findet § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. [bzw. nunmehr § 2 Satz 1 VBVG] entsprechende Anwendung (Vgl. KG, FGPrax 2005, 264; KG, Rpfleger 2006, 76; OLG Zweibrücken, OLGR 2007, 490).

    Hinweis- oder Beratungspflichten des Nachlassgerichts gegenüber dem Nachlasspfleger mit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Verfall seines Vergütungsanspruchs bei verspäteter Antragstellung bestanden nicht (KG FGPrax 2005, 264, 265; KG, Rpfleger 2006, 76, 77; OLG Zweibrücken, OLGR 2007.490; jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 20 W 276/07

    Vergütung des Betreuers: Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des

    Denn wie bereits nach bisherigem Recht besteht auch nach dem VBVG keine gesetzliche Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, den Betreuer vor einem Erlöschen seines Anspruches zu bewahren (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2006, 119; KG FGPrax 2005, 264; BayObLG FamRZ 2004, 1137; OLG Dresden MDR 2004, 814).
  • KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05

    Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze

    Insbesondere musste das Vormundschaftsgericht hier weder von Amts wegen gemäß § 56g Abs. 1 FGG tätig werden noch war es gehalten, den Beschwerdeführer vor Fristablauf auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (Senat, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 W 166/05 - BayObLG, FamRZ 2004, 1137, 1138; OLG Dresden, FamRZ 2004, 137f.).
  • AG Andernach, 15.12.2008 - 11 VI 461/04
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