Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 25.07.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.2006 - 11 WF 333/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5365
OLG Hamm, 27.01.2006 - 11 WF 333/05 (https://dejure.org/2006,5365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2006 - 11 WF 333/05 (https://dejure.org/2006,5365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 11 WF 333/05 (https://dejure.org/2006,5365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Streitwerts für eine Ehescheidung; Berechnung des Einkommens eines Ehegatten; Berücksichtigung von Wohngeld und Kindesunterhalt bei der Berechnung; Absetzbarkeit von Schulden

  • Judicialis

    GKG § 48 Abs. 2; ; GKG § 48 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 48 Abs. 3 S. 1; ; GKG § 68

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 S. 1 § 68
    Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren: Berücksichtigung von Wohngeld, von Unterhaltsansprüchen sowie von Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 718
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2001 - 5 WF 190/01

    Ehescheidung - Streitwert - Streitwertbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 11 WF 333/05
    Zwar besteht grundsätzlich Einigkeit, dass (subsidiäre) Sozialleistungen kein für die Streitwertfestsetzung relevantes Einkommen sind (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, S. 1135 mit weiteren Nachweisen), Wohngeld ist aber keine solche Sozialleistung, sondern unterhaltspflichtiges Einkommen.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2000 - 5 WF 90/00

    Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Streitwertfestsetzung in

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 11 WF 333/05
    Der Senat hält für angemessen, die schon im Jahr 2000 mit 500,- DM pro Kind angenommene Pauschale (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, S. 432) auf 300,- EUR anzuheben (so auch der Vorschlag bei Zöller, a.a.O., § 3, Rdnr. 16, Stichwort "Ehesachen").
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 46/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines beigeordneten Rechtsanwalts durch

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 11 WF 333/05
    Der Senat hat - wie es auch das Amtsgericht für richtig gehalten hat - seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Streitwert der Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier Prozesshilfe für beide Parteien nur mit dem Mindestwert von 2.000,- EUR bemessen werden könne, denn nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (NJW 2005, S. 2980) ist diese Rechtsprechung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
  • OLG Celle, 17.12.2013 - 12 WF 92/13

    Berücksichtigung des Kindergeldes als erzieltes Nettoeinkommen bei der

    Nach einer Auffassung ist das staatliche Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 755; OLG Hamm, FamRB 2012, 149; OLG Jena, FamRZ 2010, 1934; OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2052; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1206; OLG Hamm, FamRZ 2006, 718; 2006, 806; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1055; AGS 2013, 472; Türk-Brocker in Schneider/Wolf/Volpert FamGKG § 43 Rn 26; Oestreich/Hellstab/Trenkle GKG/FamGKG Stand: Juni 2011, "Ehesachen Rn 8; Hartmann, KostG 43 § 43 FamGKG Rn 30; Thiel in Schneider/Herget Streitwertkommentar 13 Rn 7156; Nickel, FuR 2013, 255).

    Soweit vereinzelt vertreten wird, das Kindergeld sei als Einkommen i. S. v. § 43 FamGKG zu berücksichtigen, weil die Unterhaltslast für die Kinder zu berücksichtigen ist (OLG Hamm FamRZ 2006, 718), vermag dies eine Subsumtion des Kindergeldes unter das Tatbestandsmerkmal Nettoeinkommen nicht zu rechtfertigen.

    Dies rechtfertigt es nach allgemeiner Ansicht, für unterhaltspflichtige Kinder einen Abschlag von dem Einkommen vorzunehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1055; OLG Brandenburg MDR 2007, 1321; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 422; OLG Köln FamRZ 2008, 2051; OLG Hamm FamRZ 2006, 718; OLG Nürnberg OLGR 2006, 322; OLG Schleswig OLGR 2005, 270; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 205; OLG Jena FamRZ 2010, 1934; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; Meyer, FamGKG 13 § 43 Rn 16; Türk-Brocker in Schneider/Wolf/Volpert FamGKG § 43 Rn 26; Oestreich/Hellstab/Trenkle GKG/FamGKG Stand: Juni 2011, "Ehesachen Rn 13; Hartmann, Kostengesetze 43 § 43 FamGKG Rn 27; a. A. Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar 13 Rn 7170 ff).

  • OLG Brandenburg, 12.10.2015 - 15 WF 176/15

    Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen: Ermessensentscheidung des

    Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es dem Sinn und Zweck des § 43 FamGKG entspricht, Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten bei der Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Weise zu berücksichtigen, dass entsprechend der Anzahl der Unterhaltsberechtigten oder der Höhe der Unterhaltsverpflichtung Abschläge von dem gem. § 43 Abs. 2 FamFG zu ermittelnden Einkommensbetrag vorgenommen werden, wobei zur Höhe der abzusetzenden Beträge unterschiedliche Ansichten bestehen (vgl. OLG Celle, BeckRS 2014, 00301; OLG Karlsruhe, AGS 2013, 472; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1939; OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 1619; OLG Köln, FamRZ 2008, 2051; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2050; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 807; OLG Nürnberg, MDR 2006, 597; OLG Schleswig, FamRZ 2009, 75; OLG Jena, FamRZ 2010, 1934; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 755; OLG Hamm, FamRZ 2006, 718; OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2052; KG, FamRZ 2009, 1854; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 453; OLG Köln, FamRZ 2009, 638; OLG Hamburg, FamRZ 2003, 1681; OLG Celle, NdsRpfl 1998, 175).
  • OLG Brandenburg, 23.04.2007 - 10 WF 7/07

    Streitwertbemessung in Ehesachen

    Anzusetzen ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich ein Betrag von 300 EUR (so auch OLG Hamm, FamRZ 2006, 718; FamRZ 2006, 806, 807; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesache"; 250 EUR werden angesetzt von OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1055; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 807; OLG Nürnberg, OLGR 2006, 322; OLG Schleswig, OLGR 2005, 370; zu den Beträgen vor dem 1.1.2002 vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 05.06.2008 - 2 WF 99/08

    Berücksichtigung monatlicher Ratenzahlungen bei Bemessung des Streitwertes im

    Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind bei Bestimmung des gem. § 48 Abs. 3 GKG als Grundlage für den Streitwert des Scheidungsverfahrens heranzuziehenden Nettoeinkommens Schulden, auf welche monatliche Ratenzahlungen geleistet werden, grds. abzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2006, 718.
  • OLG Schleswig, 16.10.2006 - 13 WF 179/06

    Gegenstandswert: Scheidung

    Da das Einkommen des Antragstellers jedoch nicht ausreicht, den Regelunterhalt für die drei Kinder zu begleichen, und weil auf der anderen Seite das Kindergeld zum Einkommen zu rechnen wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 27.01.2006 - 11 WF 333/05, OLG-Report Hamm 2006, 241; anders OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2006 - II-3 WF 298/05, OLG-Report 2006, 358), sieht der Senat hier von einem Abzug wegen der Unterhaltspflicht und von einer Anrechnung des Kindergelds ab, so dass von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.000 EURO monatlich auszugehen ist.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5372
OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05 (https://dejure.org/2005,5372)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2005 - 4 WF 104/05 (https://dejure.org/2005,5372)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - 4 WF 104/05 (https://dejure.org/2005,5372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 718
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 16 WF 131/99
    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
    Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942).
  • OLG Bamberg, 02.12.1991 - 7 WF 167/91
    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
    Eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint unter diesen Umständen mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass derzeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn. 31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456).
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83

    Rechtskraft eines Abänderungsurteils

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
    Die Beklagte müsste vielmehr ihrerseits Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 376 ff., 377 unter Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe; OLG Frankfurt OLGR 2000, 175).
  • OLG Frankfurt, 29.04.1986 - 2 WF 78/86

    Auswirkungen des Verzichts der Geltendmachung eines Anspruchs auf die Gewährung

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
    Eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint unter diesen Umständen mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass derzeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn. 31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456).
  • OLG München, 03.12.1998 - 12 WF 1327/98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
    Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 5 UF 195/14

    Ausbildungsunterhaltsanspruch während Absolvierung freiwiligen sozialen Jahres

    Da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zuletzt erklärt hat, er sei ab dem 1.9.2014 nicht mehr unterhaltsbedürftig und die Beteiligten darauf hin aufgrund des Hinweises des Einzelrichters des Senats wegen des nicht mehr vorhandenen Rechtsschutzbedürfnisses für einen Abänderungsantrag (vgl. OLG München FamRZ 199, 942; OLG Köln FamRZ 2006, 718) übereinstimmend nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a ZPO das Verfahren insoweit für erledigt erklärt haben, beschränkte sich das Beschwerdeverfahren auf den Unterhaltszeitraum vom 1.11.2013 bis 31.8.2014.
  • OLG Saarbrücken, 09.06.2009 - 6 WF 55/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners

    Unabhängig davon könnte das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es - nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Unterhaltsgläubigers - nicht erforderlich sein soll, den Titel herauszugeben, sofern er noch zur Vollstreckung von Rückständen benötigt wird (vgl. hierzu (OLG Köln, FamRZ 2006, 718; OLG München, FamRZ 1999, 942; vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 470).
  • OLG München, 29.09.2010 - 33 WF 1567/10

    Prozesskostenhilfe in Kindesunterhaltssachen: Mutwilligkeit bei fehlendem

    Schon zum früheren, vor dem 1.9.2009 geltenden, Verfahrensrecht war anerkannt: Eine Klageerhebung kann mutwillig i. S. von § 114 ZPO - weil verfrüht - sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unterhaltsgläubiger auf entsprechende Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Unterhaltsschuldner herausgibt, aus dem er keine Rechte mehr herleiten will, und sich infolgedessen eine Abänderungsklage erübrigt (OLG Köln FamRZ 2006, 718 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 26.03.2009 - 10 UF 168/08

    Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind: Obliegenheit zur zeitlichen

    Denn der Kläger hat diesbezüglich auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil verzichtet; das rechtfertigt die Annahme der Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO (OLG Köln, FamRZ 2006, 718): Eine vermögende Partei legte keine Berufung ein, wenn durch einen Vollstreckungsverzicht des Gläubigers sichergestellt ist, dass der Unterhaltsgläubiger nicht mehr aus dem Urteil vorgehen kann.
  • OLG Köln, 13.08.2018 - 10 UF 91/18

    Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer

    Vielmehr ist - soweit die Einwände der Beschwerde betroffen sind - bereits obergerichtlich geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners erst dann entfällt, wenn aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier - den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder verändern (etwa OLG München, Beschl. v. 03.12.1998 - 12 WF 1327/98, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99, OLGR 2000, 174; OLG Köln, Beschl. v. 25.07.2005 - 4 WF 104/05, FamRZ 2006, 718).
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