Weitere Entscheidung unten: EGMR, 09.05.2006

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99   

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https://dejure.org/2006,267
BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 (https://dejure.org/2006,267)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 (https://dejure.org/2006,267)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 (https://dejure.org/2006,267)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Gleichbehandlung von Gerichtsgebühren für Dauerpflegschaften mit alleinigem Bezug auf die Personensorge und solchen mit Vermögensbezug - Neuregelung bis zum 30.06.2007

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit staatlicher Gebührenerhebung im Rahmen von Fürsorgemaßnahmen und Abhängigkeit von den Kosten der entsprechenden gebührenpflichtigen Staatsleistung; Vereinbarkeit von § 92 Kostenordnung (KostO) mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 19 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 92 Abs. 2 KostO
    Vereinbarkeit des § 92 Absatz 2 KostO mit dem Grundgesetz

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit von § 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KostO

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; KostO § 92 Abs. 2; ; KostO § 92 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 92; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Kostensatzes bei Dauerpflegschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf sich nicht unbegrenzt nach dem Vermögen des Betroffenen bemessen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Regelung zur Personenpflegschaft nötig - Gerichtsgebühr darf sich nicht unbegrenzt am Vermögen orientieren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf sich nicht unbegrenzt nach dem Vermögen des Betroffenen bemessen

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 19 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 92 Abs. 2 KostO
    Vereinbarkeit des § 92 Absatz 2 KostO mit dem Grundgesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 381
  • NJW 2006, 2246
  • FamRZ 2006, 997
  • Rpfleger 2006, 565
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Mit der Gebühr werden Einnahmen erzielt, welche die speziellen Kosten der dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 108, 1 ).

    Das Vermögen des Betroffenen wirkt sich in der Regel nicht auf die Kosten der staatlichen Leistung aus, solange die Fürsorgemaßnahmen auf Aufgabenkreise der Personensorge beschränkt bleiben (vgl. zur Kostendeckung als Legitimationsgrund für die Gebührenbemessung bei staatlichen Leistungen BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 86, 81 ; 90, 226 ).

    Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

    Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 86, 81 ; 98, 365 ).

  • OLG Oldenburg, 15.09.2005 - 5 W 130/05

    Gerichtsgebühr in Vormundschaftssachen bei beschränkter Personensorge

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Das Amtsgericht hat im Ausgangsverfahren nachvollziehbar und von sämtlichen Stellungnahmen der Anhörungsberechtigten nicht in Frage gestellt darauf hingewiesen, dass bei der Gebührenbemessung nach § 92 KostO im Fall der Fürsorgemaßnahmen mit alleinigem Bezug zur Personensorge bei vermögenden Gebührenschuldnern außergewöhnlich hohe Gerichtsgebühren gegebenenfalls einem sehr geringem Kontrollaufwand der Gerichte gegenüber stehen (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101); dieser beschränkt sich wie vorliegend häufig auf die Kenntnisnahme und Prüfung eines jährlichen Berichts des Betreuers beziehungsweise Pflegers und die Verwahrung dieses Berichts.

    Zwar wird von einigen Obergerichten und Teilen der Literatur, denen im Ergebnis auch die Bundesregierung und die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Stellungnahmen beigetreten sind, die Auffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 92 KostO sei dahin möglich, den Anwendungsbereich der Vorschrift in Bezug auf die Gebührenerhebung für beschränkte Bereiche der Personensorge einzuschränken und dabei auf die Rechtsgedanken der allgemeinen Vorschriften der § 18 Abs. 1, § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, unveröff. Beschluss vom 4. Oktober 1996 - 10 W 93/96 - OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101; Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 2005, § 92 Rn. 59).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Überdies rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staats bei hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte Staffelung der Gebühren (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Derartige Gründe für die Ausgestaltung von Gebührenregelungen finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 80, 103 ; BVerfGK 3, 310 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 86, 81 ; 90, 226 ).

    Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 86, 81 ; 98, 365 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da die Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 ; 99, 202 ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvR 300/75

    Notwendige Verteidigung auch bei einem in Strafhaft befindlichen Beschuldigten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da die Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 ; 99, 202 ).
  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 86, 81 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 23, 242 ).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BayObLG, 24.07.1996 - 3Z BR 116/96

    Voraussetzung der Dauerbetreuung

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • OLG Köln, 23.08.1999 - 16 Wx 113/99

    Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ).

    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 84, 239 ; 85, 176 ; 90, 145 ; 101, 275 ; 115, 381 ).

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Rechtsprechung
   EGMR, 09.05.2006 - 18249/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,38832
EGMR, 09.05.2006 - 18249/02 (https://dejure.org/2006,38832)
EGMR, Entscheidung vom 09.05.2006 - 18249/02 (https://dejure.org/2006,38832)
EGMR, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 18249/02 (https://dejure.org/2006,38832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    C. v. FINLAND

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 41 MRK
    Violation of Art. 8 (refusal of custody) No violation of art. 8 (access visits) No separate issue under Art. 6-1 Pecuniary damage - claim dismissed Non-pecuniary damage - financial award Costs and expenses partial award - domestic proceedings Costs and expenses ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 997
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 23.09.1994 - 19823/92

    HOKKANEN v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 09.05.2006 - 18249/02
    It follows from these considerations that the Court's task is not to substitute itself for the domestic authorities in the exercise of their responsibilities regarding custody and access issues, but rather to review, in the light of the Convention, the decisions taken by those authorities in the exercise of their power of appreciation (see Hokkanen v. Finland, judgment of 23 September 1994, Series A no. 299-A, p. 20, § 55, and Kutzner v. Germany, no. 46544/99, §§ 65-66, ECHR 2002-I; see also Article 3 of the Convention on the Rights of the Child cited in Sahin v. Germany [GC], no. 30943/96, §§ 39-41, ECHR 2003-VIII).
  • EGMR, 25.09.2007 - 28782/04

    H.L. gegen Deutschland

    Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 "hinreichend" waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe u. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 72, EGMR 2001-V; S. , a. a. O., Rdnr. 66; C. ./. Finnland , Individualbeschwerde Nr. 18249/02, Rdnr. 56, 9. Mai 2006).
  • EGMR, 23.05.2023 - 19165/20

    I.S. v. GREECE

    The right of a child to express his or her own views should not be interpreted as effectively giving an unconditional veto power to children without any other factors being considered and an examination being carried out to determine their best interests (see C. v. Finland, no. 18249/02, §§ 57-59, 9 May 2006); such interests normally dictate that the child's ties with his or her family must be maintained, except in cases where this would harm his or her health and development (see, for example, Neulinger and Shuruk v. Switzerland [GC], no. 41615/07, § 136, ECHR 2010).
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