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   OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05   

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https://dejure.org/2006,7590
OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05 (https://dejure.org/2006,7590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2006 - 9 U 12/05 (https://dejure.org/2006,7590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2006 - 9 U 12/05 (https://dejure.org/2006,7590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten; Entscheidung über eine Berufung im schriftlichen Verfahren; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als schuldhafte Pflichtverletzung in einem Mandatsverhältnis; Entreicherungseinrede bei Überzahlung von Unterhalt; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 269 Abs. 3; ; BGB § ... 280 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative; ; BGB § 814; ; BGB § 818 Abs. 3; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 819; ; BGB § 819 Abs. 1; ; BGB § 820; ; BGB § 1570; ; ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 a. F.; ; ZPO § 520; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltshaftung wegen Fristversäumnis - Entreicherungseinwand bei überzahltem Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 42
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    Diese Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGHZ 55, 128, 134; BGH, FamRZ 1984, 767, 768; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1153; BGH, FamRZ 2000, 751).

    Für den Wegfall der Bereicherung trägt die Bereicherte die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1958, 1725; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154; BGH, FamRZ 1998, 951, 953), wobei die Rechtsprechung in Anlehnung an zur Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten ergangenen Entscheidungen eine Beweiserleichterung geschaffen hat, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden.

    Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (so BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154 m. w. N. und BGH, FamRZ 2000, 751; Göppinger/Wax-van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 1683 m. w. N.).

    Zwar ist für die Anwendung von § 818 Abs. 4 BGB, wonach sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, sondern vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften haftet, bereits deshalb kein Raum, weil insoweit einzig auf die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, die hier erst am 4. Januar 2001 und damit nach Empfang der Überzahlungen eintrat, abzustellen ist (vgl. hierzu nur BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154 m. w. N.).

  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    Diese Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGHZ 55, 128, 134; BGH, FamRZ 1984, 767, 768; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1153; BGH, FamRZ 2000, 751).

    Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (so BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154 m. w. N. und BGH, FamRZ 2000, 751; Göppinger/Wax-van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 1683 m. w. N.).

    Auch ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass § 820 BGB auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren, weder direkt noch indirekt anwendbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1998, 951; BGH, FamRZ 2000, 751, 752).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 221/96

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    In derartigen Fällen ist der Schuldner nicht gemäß § 814 BGB gehindert, die unter Vorbehalt erbrachte Leistung zurückzufordern (BGHZ 83, 278, 282; BGH, FamRZ 1998, 951, 953; BGH, NJW-RR 2000, 740, 741).

    Für den Wegfall der Bereicherung trägt die Bereicherte die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1958, 1725; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154; BGH, FamRZ 1998, 951, 953), wobei die Rechtsprechung in Anlehnung an zur Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten ergangenen Entscheidungen eine Beweiserleichterung geschaffen hat, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden.

    Auch ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass § 820 BGB auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren, weder direkt noch indirekt anwendbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1998, 951; BGH, FamRZ 2000, 751, 752).

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    In derartigen Fällen ist der Schuldner nicht gemäß § 814 BGB gehindert, die unter Vorbehalt erbrachte Leistung zurückzufordern (BGHZ 83, 278, 282; BGH, FamRZ 1998, 951, 953; BGH, NJW-RR 2000, 740, 741).
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    Diese Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGHZ 55, 128, 134; BGH, FamRZ 1984, 767, 768; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1153; BGH, FamRZ 2000, 751).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    Diese Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGHZ 55, 128, 134; BGH, FamRZ 1984, 767, 768; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1153; BGH, FamRZ 2000, 751).
  • BGH, 19.03.1958 - V ZR 62/57
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    Für den Wegfall der Bereicherung trägt die Bereicherte die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1958, 1725; BGH, FamRZ 1992, 1152, 1154; BGH, FamRZ 1998, 951, 953), wobei die Rechtsprechung in Anlehnung an zur Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten ergangenen Entscheidungen eine Beweiserleichterung geschaffen hat, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden.
  • OLG Frankfurt, 18.08.1999 - 5 WF 167/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.04.2006 - 9 U 12/05
    In derartigen Fällen ist der Schuldner nicht gemäß § 814 BGB gehindert, die unter Vorbehalt erbrachte Leistung zurückzufordern (BGHZ 83, 278, 282; BGH, FamRZ 1998, 951, 953; BGH, NJW-RR 2000, 740, 741).
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