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   BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04   

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https://dejure.org/2006,1365
BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04 (https://dejure.org/2006,1365)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2006 - XII ZR 164/04 (https://dejure.org/2006,1365)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 (https://dejure.org/2006,1365)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anfechtung der Vaterschaft durch angeblichen Vater

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Negative Voraussetzung der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 2 BGB; Recht auf Klärung der biologischen Abstammung; Abwägung zwischen dem Elternrecht des biologischen Vaters und einer wirklich existierenden sozialen Familie von Kind und rechtlichem Vater; Nicht ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1600 Abs. 2; ; BGB § 1600 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vaterschaftsanfechtung bei sozial- familiärer Beziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung bei sozial-familiärer Beziehung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 161
  • NJW 2007, 1677
  • MDR 2007, 723
  • FamRZ 2007, 538
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Auf die Berufung des Klägers setzte das Berufungsgericht das Verfahren aus, weil das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift einen Tag vor Verkündung des angefochtenen Urteils (mit Beschlüssen vom 9. April 2003 FamRZ 2003, 816 ff.) für teilweise verfassungswidrig erklärt und angeordnet hatte, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung anhängige Verfahren, deren Entscheidung hiervon abhängt, auszusetzen sind.

    Mit ihnen habe der Gesetzgeber die ihm vom Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. April 2003 aaO) gemachten Vorgaben zutreffend umgesetzt.

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01

    Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen)

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    § 1600 d Abs. 1 BGB stellt eine abschließende Sonderregelung für die Abstammungsfeststellung dar (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln NJW-RR 2002, 4, 5; OLG Hamm FamRZ 1999 aaO 1366).
  • OLG Hamm, 18.08.1998 - 29 U 53/98
    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Eine solche isolierte (folgenlose) Abstammungsfeststellungsklage sieht das deutsche Recht - zumindest de lege lata - nicht vor (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1365), auch nicht als "normale" Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. Gaul FamRZ 2000, 1461, 1474; OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 1578, 1579).
  • BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98

    Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Ein Interesse des jetzt knapp vierjährigen Kindes, seine Abstammung zu klären und gegebenenfalls statusrechtlich dem Kläger zugeordnet zu werden, kann noch nicht ohne weiteres unterstellt werden; sollte es mit zunehmender Verstandesreife ein solches Interesse entwickeln, ist dieses durch die Möglichkeit, sein eigenes Anfechtungsrecht nach Erreichen der Volljährigkeit selbst wahrzunehmen, hinreichend gewahrt (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 737, 739).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04

    Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch der (vom Berufungsgericht unausgesprochen zugrunde gelegte) Ausgangspunkt, dass es für die Frage, ob die negative Voraussetzung des Anfechtungsrechts (§ 1600 Abs. 2 BGB) gegeben ist, entsprechend den allgemeinen Regeln (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 5/04 ­, zur Veröffentlichung bestimmt) auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt und nicht etwa auf den Zeitpunkt, in dem sie rechtshängig wird (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 Rdn. 41).
  • BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06

    Keine Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG und des Rechts aus Art 6

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Die Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen, und sein Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind erst entstehen zu lassen, verdienen diesen Schutz hingegen nicht (BVerfG FamRZ 2006, 1661, 1662) oder zumindest nicht in gleichem Maße.
  • EGMR, 24.11.2005 - 74826/01

    SHOFMAN v. RUSSIA

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Mit der Intention, bei positiver Feststellung des Bestehens einer solchen Beziehung durch das Gericht eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch für die Zukunft auszuschließen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 11), geht das Gesetz zwar im Falle der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch über die allgemeine Beschränkung der Anfechtung durch die Frist des § 1600 b BGB hinaus; auch dies erscheint jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes der bestehenden sozialen Familie, das auch der Fristenregelung zugrunde liegt (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 b Rdn. 4), sachgerecht und zumutbar (vgl. auch EGMR FamRZ 2006, 181 Rdn. 39, 44).
  • OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83

    Ehelichkeitsanfechtung; Entzug der gesetzlichen Vertretung; Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
    Eine Entziehung der Vertretung ist auch nicht angebracht, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trotz eines möglichen Interessenwiderstreits in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. MünchKomm/Huber aaO § 1629 Rdn. 68; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 831); davon ist hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16

    Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer

    Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017, XII ZB 525/16, zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006, XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).

    Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, 1 BvR 1493/96, BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006, XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).

    bb) In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN; Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539).

    Es genügt nicht, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Elternverantwortung zu einem früheren Zeitpunkt übernommen hatte, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden ist und bei Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nicht mehr besteht (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539).

    Diese kann bereits bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539 f.).

    Dass die Voraussetzungen der Regelannahmen nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erfüllt sind, schließt dies nicht aus, weil es sich bei den Regelannahmen lediglich um - widerlegbare - Indizien und nicht um eine gesetzliche Begrenzung des Begriffs der sozial-familiären Beziehung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539 f.).

    Auch insoweit liegt es aber im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums, dass der deutsche Gesetzgeber die Beseitigung der rechtlichen Abstammung als Statusbeziehung aus Gründen der Rechtssicherheit an geeignete generelle Kriterien geknüpft und eine offene, zeitlich nicht fixierte Abwägung der beiderseitigen Interessen des leiblichen und des rechtlichen Vaters nicht vorgesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 540).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16, FamRZ 2018, 275 und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).

    Auf die Frage, ob eine Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB hier wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind geboten gewesen wäre, kommt es nicht an, weil die Vertretungsbefugnis erst mit der Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessengegensatzes entfällt (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung maßgebliche Zeitpunkt - abgesehen vom Fall des Todes des rechtlichen Vaters - der Schluss der letzten Tatsacheninstanz (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 - FamRZ 2018, 275 Rn. 19 mwN; Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539).

    (3) Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 26 ff.; Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 - FamRZ 2018, 275 Rn. 24).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06

    Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der

    Der Senat hat die Zulassungsfrage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 f. = FamRZ 2007, 538, 539 f. mit zust. Anm. Luthin FamRZ 2007, 542).

    a) Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, das zur Unbegründetheit einer Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 = FamRZ 2007, 538, 539) ist aufgrund der gesetzlichen Definition dieser Beziehung in § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt; dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 171 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b bb).

    Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 172 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc).

    bb) Insoweit hat das Berufungsgericht auch zu Recht entschieden, dass das Bestreiten der Darstellung der Beklagten zu 1 mit Nichtwissen angesichts der dem Kläger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc).

    Hat der Kläger aber keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Verantwortung sprechen, darf der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermittlung davon ausgehen, dass der rechtliche Vater die von ihm übernommene Verantwortung weiterhin trägt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 169 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b).

    Eine Befragung des Jugendamtes ist daher nur angebracht, soweit dies dem Gericht zur Sachaufklärung zweckmäßig oder notwendig erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 538, 541; Friederici in juris-PR-FamR 7/2004 Anm. 6).

    Lediglich dann, wenn dies fraglich ist, weil der rechtliche Vater und das Kind noch nicht längere Zeit zusammengelebt haben, muss der Tatrichter prüfen, ob das Zusammenleben noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise wahrnimmt, die auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 167 = FamRZ 2007, 540 unter II 3).

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZB 583/15

    Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den

    Dessen ungeachtet hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2012 (BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 16) unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts an dieser und einer weiteren zum früheren Verfahrensrecht ergangenen Entscheidung (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14) wegen der Besonderheiten des früheren Verfahrensrechts insoweit nicht festgehalten.
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539; BVerfG FamRZ 2015, 817 f.; aA noch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1174, 1175; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 41a).

    Damit übereinstimmend hat auch der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung erhoben (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 540 f.).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    (2) Der Senat hat allerdings zur früheren Rechtslage - was das Oberlandesgericht übersehen hat - im Fall der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Vertretungsausschluss des rechtlichen Vaters verneint (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2019 - 1 UF 1/19

    Sozial-familiäre Beziehung gem. § 1600 Abs. 2 BGB

    Dieses negative Tatbestandsmerkmal ist vom Anfechtenden darzulegen und zu beweisen; ein non liquet geht zu seinen Lasten (BGH, NJW 2007, 1677, 1680; MüKo/Wellenhofer, BGB, 7. Aufl., § 1600 Rn. 22).

    Sofern gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein Rechtsmittel erhoben wird, kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (strenger: BGH, Beschluss v. 15.11.2017, Az. XII ZB 389/16; BGH, Beschluss v. 18.10.2017, Az. XII ZB 525/16; BGH, NJW 2007, 1677, 1679).

    Eine Abwägung der Interessen des leiblichen mit denen des rechtlichen Vaters lässt die Norm nicht zu, sondern regelt den Ausgleich dieser Rechtspositionen zwingend zugunsten der sozialen Elternschaft (BGHZ 170, 161; BGH, NZFam 2017, 1127, 1128; kritisch dazu Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, 1600 Rn. 40).

    Insbesondere genügt nicht, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Elternverantwortung zu einem früheren Zeitpunkt übernommen hatte, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden ist (vgl. BGHZ 170, 161; BGH NJW 2018, 947).

  • OLG Naumburg, 30.09.2011 - 8 UF 209/11

    Abstammungsverfahren: Berechtigung der Verweigerung der Einwilligung in eine

    So setzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) - zum Schutz des Kindes, das nicht ohne rechtlichen Vater, jedenfalls nicht ohne eine sozial-familiäre Beziehung zu einem "Vater", dastehen soll, nicht zum Schutz des rechtlichen Vaters (BGHZ 170, 161, 169 f. unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerfG) - voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), "keine sozial-familiäre Beziehung" besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat (§ 1600 Abs. 3 BGB).

    Schon seinerzeit konnte demnach nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) eine sozial-familiäre Beziehung besteht; denn nach den getroffenen Feststellungen (§ 26 FamFG) hat der Antragsgegner zu 2 - im Rahmen seiner Möglichkeiten, auf die es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der minderjährigen Antragsgegnerin zu 1 ankommt (vgl. BGHZ 170, 161, 169 f. m.w.N.) - Verantwortung für die Antragsgegnerin zu 1 übernommen (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB).

    Die Antragsgegner zu 2 und 3 haben aber die Voraussetzungen einer sozial-familiären Bindung dargelegt, und der Antragsteller hatte bis zum Einzelrichterbeschluss im vorliegenden Verfahren vom 25. Februar 2011 nicht nachgewiesen, dass dieser Vortrag nicht zutrifft, obgleich ihm solches - zumindest an Hand nach außen in Erscheinung tretender und damit erkennbarer Umstände - möglich gewesen ist (vgl. BGHZ 170, 161, 172 f.).

    Mit der negativen Voraussetzung für die Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 3 BGB: "keine sozial-familiäre Beziehung" zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind) will der Gesetzgeber verhindern , dass eine "non-liquet-Situation" zu Lasten des rechtlichen Vaters entsteht (Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Auflage, § 1600 Rn 9 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2007, 1677, 1680 [= BGHZ 170, 161, 171], auf Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Auflage, § 1600 Rn 8 sowie auf Höfelmann, FamRZ 2004, 745, 749), wobei dies nicht auf die Interessen des rechtlichen Vaters, sondern auf den Anspruch des minderjährigen Kindes auf einen rechtlichen Vater bzw. auf die Aufrechterhaltung der sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung zurückgeht (BGH a.a.O.), die im vorliegenden Fall besondere Bedeutung besitzt, weil eine anderweitige rechtliche (und soziale) Vaterschaft - abweichend von der Ansicht des Antragstellers - nicht anzunehmen ist (dazu unten).

  • OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11

    Rechtstellung des biologischen Vaters im Hinblick auf eine mögliche

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 538, 540), dass das eingeschränkte Recht zur Anfechtung der Vaterschaft das Elternrecht des potentiellen biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt.

    Allerdings obliegt es dem Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht besteht, denn ein einfaches Bestreiten einer solchen Beziehung ist nicht ausreichend (vgl. BGH FamRZ 2007, 538, 539; Helms/Kieninger/Rittner, Abstammungsrecht in der Praxis, Rn. 122 ff., 127).

    c) Mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 2007, 538, 540) teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers, das eingeschränkte Recht zur Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft verletze vorliegend in verfassungswidriger Weise das Elternrecht des potenziellen biologischen Vaters.

    Dem Elternrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG steht darüber hinaus "das mindestens gleichwertige Interesse des rechtlichen Vaters gegenüber, der diese Rechtsstellung bereits einnimmt und die sich daraus ergebende Verantwortung auch wahrnimmt (vgl. BGH FamRZ 2007, 538, 540 unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 2003, 816, 818 f.).

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 12 UF 244/14

    Fragen der rechtlichen Vaterschaft

    In diesen Fällen muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung prüfen, ob eine soziale Familie im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB vorliegt (BGH, FamRZ 2007, 538).

    Maßgeblich ist, dass die schützenswerte soziale Familie nicht nur auf dem Papier besteht, sondern wirklich existiert (BGH, FamRZ 2007, 538) und eben dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht gegeben.

  • OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11

    Überprüfung der Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung an den erforderlichen

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07

    Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13

    Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung

  • BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20

    Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche

  • OLG Hamm, 04.01.2016 - 12 UF 145/15

    Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem

  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen

  • OLG Brandenburg, 12.05.2015 - 10 UF 28/14

    Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

  • OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren des ehemaligen Lebenspartners nach

  • OLG Bremen, 24.03.2010 - 5 UF 2/10

    Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Fall eines kürzeren Zusammenlebens

  • OLG Schleswig, 23.03.2021 - 15 UF 148/20

    Zeitpunkt der sozial-familiären Beziehung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 85/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines

  • OLG Bremen, 21.06.2010 - 4 WF 65/10

    Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater

  • KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14

    Vaterschaftsanfechtungverfahren: Anfechtungsrecht des vermeintlichen biologischen

  • OLG Naumburg, 25.08.2010 - 3 UF 106/10

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsrecht der Behörde bei sog. Altfällen;

  • OLG Zweibrücken, 08.04.2021 - 6 UF 19/21

    Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters;

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2013 - 1 UF 248/12

    Befugnis des biologischen Vaters zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft;

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 12 WF 165/18

    Abstammungssache: Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters bei

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2016 - 2 WF 31/16

    Vaterschaftsanfechtung: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtung

  • OLG Naumburg, 18.07.2012 - 3 UF 202/11

    Behördliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Bestellung eines

  • OLG Stuttgart, 23.09.2010 - 16 UF 107/10

    Vaterschaft: Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung

  • OLG Hamburg, 28.10.2009 - 12 UF 110/09

    Behördliche Vaterschaftsanfechtung: Notwendige Einrichtung einer

  • AG Holzminden, 02.09.2010 - 12 F 332/10

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsberechtigung des biologischen Vaters bei einem

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2010 - 2 UF 69/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung

  • OLG Bremen, 22.01.2013 - 5 UF 2/12

    Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater für

  • OLG Stuttgart, 06.09.2007 - 11 UF 61/07

    Anfechtungsberechtigung des leiblichen Vaters: Bedeutung der Regelannahme bei

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 12 UF 149/10
  • OLG München, 09.03.2012 - 4 UF 127/12

    Vaterschaftsanfechtung: Prüfung einer sozial-familiären Beziehung als

  • KG, 26.03.2012 - 3 WF 1/12

    Vaterschaftsanfechtung: Dauer einer stabilen sozial-familiären Beziehung des

  • AG Nürnberg, 05.05.2009 - 33 C 9322/08
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